Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

den / anzeigten / dieselben sollen das mit einer kleinen freuel / oder so das in jrem vermögen nit were / acht tag mit wasser vnd brott im thurn biessen. Doch so dz vnwarlich fürhalten / mit sonderm auffsatz vnd geferden geschehen were / behalten wir dargegen schwere straff vnd büß beuor.

Wir wöllen auch ernstlich / das die bericht der Amptleüt vnd Gericht / eigentlich vnd warlich geschehen / damit alsdann darauff grundtlich vnd entlich gangen / vnd nach gestalt der selben / stattlich vnd erbarlich gehandlet werde.

Darzü sollen vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / von wegen jres vnderschreibens / weder gelt noch gelts wert nemen / sonder dasselbig jres ampts halber züthon schuldig sein.

Wa sich aber befunden / das die Amptleüt vngleichen / verdächtlichen / partheyischen vnd ongebürlichen vnderricht in jrem vnder schreiben geben / dardurch einicher theil in nachteil vnd schaden käm / so sollen solche Amptleüt / der vernachteilten parthey jrn schaden vnd vncosten / nach erkandtnuß vnserer Räth / ablegen / vnd zü dem vnserer vngnädigen straff gewertig sein.

Vnd soll diß ordnung järlichs / wie obstet / in den Vogtgerichten eigentlich anzeigt / vnd dabei verkündt / welcher sein fürbringen oder suppliciern / anderer gestalt / dann obgemelter maß / thüen / das derselbig mit einer kleinen freuel / oder so in seinem vermögen die zügeben nit were / im thurn acht tag mit wasser vnd brott vnnachleßlich gestrafft werde / darnach wiß sich ein jeder zerichten / vnd sich selbs vorschaden vnd nachteil züuer hüten.

Es sollen auch die Amptleüt / vnd neben jnen Burgermeister / Gericht vnd Rath / jedes orts / jederzeit fleissig acht

den / anzeigten / dieselben sollen das mit einer kleinen freuel / oder so das in jrem vermögen nit were / acht tag mit wasser vnd brott im thurn biessen. Doch so dz vnwarlich fürhalten / mit sonderm auffsatz vnd geferden geschehen were / behalten wir dargegen schwere straff vnd büß beuor.

Wir wöllen auch ernstlich / das die bericht der Amptleüt vnd Gericht / eigentlich vnd warlich geschehen / damit alsdañ darauff grundtlich vnd entlich gangen / vnd nach gestalt der selben / stattlich vnd erbarlich gehandlet werde.

Darzü sollen vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / von wegen jres vnderschreibens / weder gelt noch gelts wert nemen / sonder dasselbig jres ampts halber züthon schuldig sein.

Wa sich aber befunden / das die Amptleüt vngleichen / verdächtlichen / partheyischen vnd ongebürlichen vnderricht in jrem vnder schreiben geben / dardurch einicher theil in nachteil vnd schaden käm / so sollen solche Amptleüt / der vernachteilten parthey jrn schaden vnd vncosten / nach erkandtnuß vnserer Räth / ablegen / vnd zü dem vnserer vngnädigen straff gewertig sein.

Vnd soll diß ordnung järlichs / wie obstet / in den Vogtgerichten eigentlich anzeigt / vnd dabei verkündt / welcher sein fürbringen oder suppliciern / anderer gestalt / dann obgemelter maß / thüen / das derselbig mit einer kleinen freuel / oder so in seinem vermögen die zügeben nit were / im thurn acht tag mit wasser vnd brott vnnachleßlich gestrafft werde / darnach wiß sich ein jeder zerichten / vnd sich selbs vorschaden vnd nachteil züuer hüten.

Es sollen auch die Amptleüt / vnd neben jnen Burgermeister / Gericht vnd Rath / jedes orts / jederzeit fleissig acht

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0132"/>
den / anzeigten / dieselben                      sollen das mit einer kleinen freuel / oder so das in jrem vermögen nit were /                      acht tag mit wasser vnd brott im thurn biessen. Doch so dz vnwarlich fürhalten /                      mit sonderm auffsatz vnd geferden geschehen were / behalten wir dargegen schwere                      straff vnd büß beuor.</p>
        <p>Wir wöllen auch ernstlich / das die bericht der Amptleüt vnd Gericht / eigentlich                      vnd warlich geschehen / damit alsdan&#x0303; darauff grundtlich vnd                      entlich gangen / vnd nach gestalt der selben / stattlich vnd erbarlich gehandlet                      werde.</p>
        <p>Darzü sollen vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / von wegen jres vnderschreibens /                      weder gelt noch gelts wert nemen / sonder dasselbig jres ampts halber züthon                      schuldig sein.</p>
        <p>Wa sich aber befunden / das die Amptleüt vngleichen / verdächtlichen /                      partheyischen vnd ongebürlichen vnderricht in jrem vnder schreiben geben /                      dardurch einicher theil in nachteil vnd schaden käm / so sollen solche Amptleüt                      / der vernachteilten parthey jrn schaden vnd vncosten / nach erkandtnuß vnserer                      Räth / ablegen / vnd zü dem vnserer vngnädigen straff gewertig sein.</p>
        <p>Vnd soll diß ordnung järlichs / wie obstet / in den Vogtgerichten eigentlich                      anzeigt / vnd dabei verkündt / welcher sein fürbringen oder suppliciern /                      anderer gestalt / dann obgemelter maß / thüen / das derselbig mit einer kleinen                      freuel / oder so in seinem vermögen die zügeben nit were / im thurn acht tag mit                      wasser vnd brott vnnachleßlich gestrafft werde / darnach wiß sich ein jeder                      zerichten / vnd sich selbs vorschaden vnd nachteil züuer hüten.</p>
        <p>Es sollen auch die Amptleüt / vnd neben jnen Burgermeister / Gericht vnd Rath /                      jedes orts / jederzeit fleissig acht
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0132] den / anzeigten / dieselben sollen das mit einer kleinen freuel / oder so das in jrem vermögen nit were / acht tag mit wasser vnd brott im thurn biessen. Doch so dz vnwarlich fürhalten / mit sonderm auffsatz vnd geferden geschehen were / behalten wir dargegen schwere straff vnd büß beuor. Wir wöllen auch ernstlich / das die bericht der Amptleüt vnd Gericht / eigentlich vnd warlich geschehen / damit alsdañ darauff grundtlich vnd entlich gangen / vnd nach gestalt der selben / stattlich vnd erbarlich gehandlet werde. Darzü sollen vnsere Ober vnd vnder Amptleüt / von wegen jres vnderschreibens / weder gelt noch gelts wert nemen / sonder dasselbig jres ampts halber züthon schuldig sein. Wa sich aber befunden / das die Amptleüt vngleichen / verdächtlichen / partheyischen vnd ongebürlichen vnderricht in jrem vnder schreiben geben / dardurch einicher theil in nachteil vnd schaden käm / so sollen solche Amptleüt / der vernachteilten parthey jrn schaden vnd vncosten / nach erkandtnuß vnserer Räth / ablegen / vnd zü dem vnserer vngnädigen straff gewertig sein. Vnd soll diß ordnung järlichs / wie obstet / in den Vogtgerichten eigentlich anzeigt / vnd dabei verkündt / welcher sein fürbringen oder suppliciern / anderer gestalt / dann obgemelter maß / thüen / das derselbig mit einer kleinen freuel / oder so in seinem vermögen die zügeben nit were / im thurn acht tag mit wasser vnd brott vnnachleßlich gestrafft werde / darnach wiß sich ein jeder zerichten / vnd sich selbs vorschaden vnd nachteil züuer hüten. Es sollen auch die Amptleüt / vnd neben jnen Burgermeister / Gericht vnd Rath / jedes orts / jederzeit fleissig acht

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/132
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/132>, abgerufen am 18.05.2024.