[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.herrligkeit vnd gerechtigkeit vorbehalten / vnd darinn nichts benomen sein. So aber die spenigen sachen / solcher massen nit mögen hingelegt oder außgetragen werden / alßdann / vnd sonst nit / soll die supplicierend parthey / für vnser Cantzley vnd Räth gewisen / vnd die Supplication vom Amptman / mit gnügsamen bericht aller handlung / wie obsteet / eigentlich vnderschriben werden / damit vnsere Räth mit so kleinen / schlechten vnd liederlichen händeln / die in den ämptern leichtlich mögen außgericht werden / nit also (wie bißher geschehen ist) bemühet vnd überlauffen werden / vnd anderer vnserer sachen / darzü wir sie gebrauchen miessen / außwarten mögen. Dergleichen so die sachen ein Gericht betreffen / soll es auch vor angezeigter gestalt gehalten / also das erstlichs von dem Amptman vnderstanden / vnd mit gütem fleiß gearbeit soll werden / dieselbigen gütlich oder rechtlich züuereinigen / vnd so das nit statt oder volg haben wölt / alsdann erst für vnser Räth vnd Cantzley / mit gnügsamen bericht aller handlung / wie vorbegriffen / von dem Amptman gewisen werden. Doch so soll meniglich wissen / das an Sonn vnd andern Feirtagen / die Supplicationen angenomen / aber desselbigen tags kein bescheid darauff geuolgt oder gegeben würdet. Dergleichen ob einer mit Supplication / für vnsere Räth vnd Cantzley keme / der die züuor / wie oblaut / an den Amptman nit gebracht / noch die vnderricht von demselben Amptman darbei geschriben mitbrechte / der wurde widerumb hindersich gewisen. Vnd so sich erfende / das jemandts in seinem suppliciern oder fürbringen / die onwarheit / andern zü nachteil vnd scha- herrligkeit vnd gerechtigkeit vorbehalten / vnd darinn nichts benomen sein. So aber die spenigen sachen / solcher massen nit mögen hingelegt oder außgetragen werden / alßdann / vnd sonst nit / soll die supplicierend parthey / für vnser Cantzley vnd Räth gewisen / vnd die Supplication vom Amptman / mit gnügsamen bericht aller handlung / wie obsteet / eigentlich vnderschriben werden / damit vnsere Räth mit so kleinen / schlechten vnd liederlichen händeln / die in den ämptern leichtlich mögen außgericht werden / nit also (wie bißher geschehen ist) bemühet vnd überlauffen werden / vnd anderer vnserer sachen / darzü wir sie gebrauchen miessen / außwarten mögen. Dergleichen so die sachen ein Gericht betreffen / soll es auch vor angezeigter gestalt gehalten / also das erstlichs von dem Amptman vnderstanden / vnd mit gütem fleiß gearbeit soll werden / dieselbigen gütlich oder rechtlich züuereinigen / vnd so das nit statt oder volg haben wölt / alsdann erst für vnser Räth vñ Cantzley / mit gnügsamen bericht aller handlung / wie vorbegriffen / von dem Amptman gewisen werden. Doch so soll meniglich wissen / das an Soñ vnd andern Feirtagen / die Supplicationen angenomen / aber desselbigen tags kein bescheid darauff geuolgt oder gegeben würdet. Dergleichen ob einer mit Supplication / für vnsere Räth vnd Cantzley keme / der die züuor / wie oblaut / an den Amptman nit gebracht / noch die vnderricht von demselben Amptman darbei geschriben mitbrechte / der wurde widerumb hindersich gewisen. Vnd so sich erfende / das jemandts in seinem suppliciern oder fürbringen / die onwarheit / andern zü nachteil vnd scha- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0131" n="63"/> herrligkeit vnd gerechtigkeit vorbehalten / vnd darinn nichts benomen sein.</p> <p>So aber die spenigen sachen / solcher massen nit mögen hingelegt oder außgetragen werden / alßdann / vnd sonst nit / soll die supplicierend parthey / für vnser Cantzley vnd Räth gewisen / vnd die Supplication vom Amptman / mit gnügsamen bericht aller handlung / wie obsteet / eigentlich vnderschriben werden / damit vnsere Räth mit so kleinen / schlechten vnd liederlichen händeln / die in den ämptern leichtlich mögen außgericht werden / nit also (wie bißher geschehen ist) bemühet vnd überlauffen werden / vnd anderer vnserer sachen / darzü wir sie gebrauchen miessen / außwarten mögen.</p> <p>Dergleichen so die sachen ein Gericht betreffen / soll es auch vor angezeigter gestalt gehalten / also das erstlichs von dem Amptman vnderstanden / vnd mit gütem fleiß gearbeit soll werden / dieselbigen gütlich oder rechtlich züuereinigen / vnd so das nit statt oder volg haben wölt / alsdann erst für vnser Räth vñ Cantzley / mit gnügsamen bericht aller handlung / wie vorbegriffen / von dem Amptman gewisen werden.</p> <p>Doch so soll meniglich wissen / das an Soñ vnd andern Feirtagen / die Supplicationen angenomen / aber desselbigen tags kein bescheid darauff geuolgt oder gegeben würdet.</p> <p>Dergleichen ob einer mit Supplication / für vnsere Räth vnd Cantzley keme / der die züuor / wie oblaut / an den Amptman nit gebracht / noch die vnderricht von demselben Amptman darbei geschriben mitbrechte / der wurde widerumb hindersich gewisen.</p> <p>Vnd so sich erfende / das jemandts in seinem suppliciern oder fürbringen / die onwarheit / andern zü nachteil vnd scha- </p> </div> </body> </text> </TEI> [63/0131]
herrligkeit vnd gerechtigkeit vorbehalten / vnd darinn nichts benomen sein.
So aber die spenigen sachen / solcher massen nit mögen hingelegt oder außgetragen werden / alßdann / vnd sonst nit / soll die supplicierend parthey / für vnser Cantzley vnd Räth gewisen / vnd die Supplication vom Amptman / mit gnügsamen bericht aller handlung / wie obsteet / eigentlich vnderschriben werden / damit vnsere Räth mit so kleinen / schlechten vnd liederlichen händeln / die in den ämptern leichtlich mögen außgericht werden / nit also (wie bißher geschehen ist) bemühet vnd überlauffen werden / vnd anderer vnserer sachen / darzü wir sie gebrauchen miessen / außwarten mögen.
Dergleichen so die sachen ein Gericht betreffen / soll es auch vor angezeigter gestalt gehalten / also das erstlichs von dem Amptman vnderstanden / vnd mit gütem fleiß gearbeit soll werden / dieselbigen gütlich oder rechtlich züuereinigen / vnd so das nit statt oder volg haben wölt / alsdann erst für vnser Räth vñ Cantzley / mit gnügsamen bericht aller handlung / wie vorbegriffen / von dem Amptman gewisen werden.
Doch so soll meniglich wissen / das an Soñ vnd andern Feirtagen / die Supplicationen angenomen / aber desselbigen tags kein bescheid darauff geuolgt oder gegeben würdet.
Dergleichen ob einer mit Supplication / für vnsere Räth vnd Cantzley keme / der die züuor / wie oblaut / an den Amptman nit gebracht / noch die vnderricht von demselben Amptman darbei geschriben mitbrechte / der wurde widerumb hindersich gewisen.
Vnd so sich erfende / das jemandts in seinem suppliciern oder fürbringen / die onwarheit / andern zü nachteil vnd scha-
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