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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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herrligkeit vnd gerechtigkeit vorbehalten / vnd darinn nichts benomen sein.

So aber die spenigen sachen / solcher massen nit mögen hingelegt oder außgetragen werden / alßdann / vnd sonst nit / soll die supplicierend parthey / für vnser Cantzley vnd Räth gewisen / vnd die Supplication vom Amptman / mit gnügsamen bericht aller handlung / wie obsteet / eigentlich vnderschriben werden / damit vnsere Räth mit so kleinen / schlechten vnd liederlichen händeln / die in den ämptern leichtlich mögen außgericht werden / nit also (wie bißher geschehen ist) bemühet vnd überlauffen werden / vnd anderer vnserer sachen / darzü wir sie gebrauchen miessen / außwarten mögen.

Dergleichen so die sachen ein Gericht betreffen / soll es auch vor angezeigter gestalt gehalten / also das erstlichs von dem Amptman vnderstanden / vnd mit gütem fleiß gearbeit soll werden / dieselbigen gütlich oder rechtlich züuereinigen / vnd so das nit statt oder volg haben wölt / alsdann erst für vnser Räth vnd Cantzley / mit gnügsamen bericht aller handlung / wie vorbegriffen / von dem Amptman gewisen werden.

Doch so soll meniglich wissen / das an Sonn vnd andern Feirtagen / die Supplicationen angenomen / aber desselbigen tags kein bescheid darauff geuolgt oder gegeben würdet.

Dergleichen ob einer mit Supplication / für vnsere Räth vnd Cantzley keme / der die züuor / wie oblaut / an den Amptman nit gebracht / noch die vnderricht von demselben Amptman darbei geschriben mitbrechte / der wurde widerumb hindersich gewisen.

Vnd so sich erfende / das jemandts in seinem suppliciern oder fürbringen / die onwarheit / andern zü nachteil vnd scha-

herrligkeit vnd gerechtigkeit vorbehalten / vnd darinn nichts benomen sein.

So aber die spenigen sachen / solcher massen nit mögen hingelegt oder außgetragen werden / alßdann / vnd sonst nit / soll die supplicierend parthey / für vnser Cantzley vnd Räth gewisen / vnd die Supplication vom Amptman / mit gnügsamen bericht aller handlung / wie obsteet / eigentlich vnderschriben werden / damit vnsere Räth mit so kleinen / schlechten vnd liederlichen händeln / die in den ämptern leichtlich mögen außgericht werden / nit also (wie bißher geschehen ist) bemühet vnd überlauffen werden / vnd anderer vnserer sachen / darzü wir sie gebrauchen miessen / außwarten mögen.

Dergleichen so die sachen ein Gericht betreffen / soll es auch vor angezeigter gestalt gehalten / also das erstlichs von dem Amptman vnderstanden / vnd mit gütem fleiß gearbeit soll werden / dieselbigen gütlich oder rechtlich züuereinigen / vnd so das nit statt oder volg haben wölt / alsdann erst für vnser Räth vñ Cantzley / mit gnügsamen bericht aller handlung / wie vorbegriffen / von dem Amptman gewisen werden.

Doch so soll meniglich wissen / das an Soñ vnd andern Feirtagen / die Supplicationen angenomen / aber desselbigen tags kein bescheid darauff geuolgt oder gegeben würdet.

Dergleichen ob einer mit Supplication / für vnsere Räth vnd Cantzley keme / der die züuor / wie oblaut / an den Amptman nit gebracht / noch die vnderricht von demselben Amptman darbei geschriben mitbrechte / der wurde widerumb hindersich gewisen.

Vnd so sich erfende / das jemandts in seinem suppliciern oder fürbringen / die onwarheit / andern zü nachteil vnd scha-

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[63/0131] herrligkeit vnd gerechtigkeit vorbehalten / vnd darinn nichts benomen sein. So aber die spenigen sachen / solcher massen nit mögen hingelegt oder außgetragen werden / alßdann / vnd sonst nit / soll die supplicierend parthey / für vnser Cantzley vnd Räth gewisen / vnd die Supplication vom Amptman / mit gnügsamen bericht aller handlung / wie obsteet / eigentlich vnderschriben werden / damit vnsere Räth mit so kleinen / schlechten vnd liederlichen händeln / die in den ämptern leichtlich mögen außgericht werden / nit also (wie bißher geschehen ist) bemühet vnd überlauffen werden / vnd anderer vnserer sachen / darzü wir sie gebrauchen miessen / außwarten mögen. Dergleichen so die sachen ein Gericht betreffen / soll es auch vor angezeigter gestalt gehalten / also das erstlichs von dem Amptman vnderstanden / vnd mit gütem fleiß gearbeit soll werden / dieselbigen gütlich oder rechtlich züuereinigen / vnd so das nit statt oder volg haben wölt / alsdann erst für vnser Räth vñ Cantzley / mit gnügsamen bericht aller handlung / wie vorbegriffen / von dem Amptman gewisen werden. Doch so soll meniglich wissen / das an Soñ vnd andern Feirtagen / die Supplicationen angenomen / aber desselbigen tags kein bescheid darauff geuolgt oder gegeben würdet. Dergleichen ob einer mit Supplication / für vnsere Räth vnd Cantzley keme / der die züuor / wie oblaut / an den Amptman nit gebracht / noch die vnderricht von demselben Amptman darbei geschriben mitbrechte / der wurde widerumb hindersich gewisen. Vnd so sich erfende / das jemandts in seinem suppliciern oder fürbringen / die onwarheit / andern zü nachteil vnd scha-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/131>, abgerufen am 28.11.2024.