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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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schieben oder verschiessen mögen / dann es sonst vil geschirr vnd Holtz braucht.

Vnd nach dem wir auch befunden / das etliche vnsere verrechnete Amptleüt / durch farlessigkeit vnd vnfleiß / wenig auff Kelter gebew vnd geschürr gesehen / auch zü Herpst zeiten vntaugenliche Werckleüt vnd Knecht vnder die Keltern verordnet / des vns fürthin nit zügedulden. Wöllen vnd beuelhen wir allen vnsern verrechneten Amptleüten / das sie hinfüro verstendige Werckmeister vnd Knecht / zü Kelter gebewen vnd Herpst arbeit mit einem Gericht bestellen vnd annemen / vnd sich dahin richten vnnd versehen / Spindel / Strauben / Brackh vnd Britholtz in vorrath zühaben / das man die nit erst gegen dem herpst grien nemen vnnd brauchen müsse / auch nit gestatten / eins jeden gefallen die Kelter böm zütreiben vnd züspannen / wie dann sollichs einstheils den Amptleüten in jr getruckten Rechnung ordnung von vns außgangen aufferlegt ist. Dann solte vnd wurde etwas hinfürter / von einem oder mehr Amptman / also durch jre vnfleiß versompt vnd verwarloßt werden / gedencken wir das selbigbei jme einkommen zülassen.

Das die Amptleüt den Vnderthonen / nit leichtlich bei jrn eiden / sonder gelt oder andern straffen / gebieten sollen.

schieben oder verschiessen mögen / dann es sonst vil geschirr vnd Holtz braucht.

Vnd nach dem wir auch befunden / das etliche vnsere verrechnete Amptleüt / durch farlessigkeit vnd vnfleiß / wenig auff Kelter gebew vnd geschürr gesehen / auch zü Herpst zeiten vntaugenliche Werckleüt vnd Knecht vnder die Keltern verordnet / des vns fürthin nit zügedulden. Wöllen vnd beuelhen wir allen vnsern verrechneten Amptleüten / das sie hinfüro verstendige Werckmeister vnd Knecht / zü Kelter gebewen vnd Herpst arbeit mit einem Gericht bestellen vnd annemen / vnd sich dahin richten vnnd versehen / Spindel / Strauben / Brackh vnd Britholtz in vorrath zühaben / das man die nit erst gegen dem herpst grien nemen vnnd brauchen müsse / auch nit gestatten / eins jeden gefallen die Kelter böm zütreiben vnd züspannen / wie dann sollichs einstheils den Amptleüten in jr getruckten Rechnung ordnung von vns außgangen aufferlegt ist. Dann solte vnd wurde etwas hinfürter / von einem oder mehr Amptman / also durch jre vnfleiß versompt vnd verwarloßt werden / gedencken wir das selbigbei jme einkommen zülassen.

Das die Amptleüt den Vnderthonen / nit leichtlich bei jrn eiden / sonder gelt oder andern straffen / gebieten sollen.
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[60/0125] schieben oder verschiessen mögen / dann es sonst vil geschirr vnd Holtz braucht. Vnd nach dem wir auch befunden / das etliche vnsere verrechnete Amptleüt / durch farlessigkeit vnd vnfleiß / wenig auff Kelter gebew vnd geschürr gesehen / auch zü Herpst zeiten vntaugenliche Werckleüt vnd Knecht vnder die Keltern verordnet / des vns fürthin nit zügedulden. Wöllen vnd beuelhen wir allen vnsern verrechneten Amptleüten / das sie hinfüro verstendige Werckmeister vnd Knecht / zü Kelter gebewen vnd Herpst arbeit mit einem Gericht bestellen vnd annemen / vnd sich dahin richten vnnd versehen / Spindel / Strauben / Brackh vnd Britholtz in vorrath zühaben / das man die nit erst gegen dem herpst grien nemen vnnd brauchen müsse / auch nit gestatten / eins jeden gefallen die Kelter böm zütreiben vnd züspannen / wie dann sollichs einstheils den Amptleüten in jr getruckten Rechnung ordnung von vns außgangen aufferlegt ist. Dann solte vnd wurde etwas hinfürter / von einem oder mehr Amptman / also durch jre vnfleiß versompt vnd verwarloßt werden / gedencken wir das selbigbei jme einkommen zülassen. Das die Amptleüt den Vnderthonen / nit leichtlich bei jrn eiden / sonder gelt oder andern straffen / gebieten sollen.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/125>, abgerufen am 23.11.2024.