denen, welche die höchste Gewalt ha- ben, errichtet werden; es können ihn aber auch die geringern Gewaltigen nach Maaßgebung der Gräntzen ihres Amts schliessen (§. 1155.). Weil die Handlungen eines Privatmannes der höchsten Obrigkeit, wenn sie nicht dazu den Befehl gegeben, oder sie gut heisset, nicht zugerechnet werden kann (§. 26.); so zer- reisset solche den Waffenstillstand nicht, doch aber muß die Privatperson ge- strafet, und das geraubte wiedergege- ben werden, weil man es sonst gut heissen würde. Jndem der Waffenstillstand so wohl den Personen, als den Sachen Sicherheit verschaffet; so ist es zur Zeit des Waf- fenstillstandes erlaubt hin und her bald hier bald da hinzugehen, nicht aber ist vergönnt die Oerter, so nicht bewachet werden, einzunehmen. Weil aber ein Feind die verlassenen Oerter nicht mehr haben will (§. 203.); so kann man diese einnehmen. Endlich weil zu der Zeit des Waffenstillstandes alles in dem Stande blei- ben muß, worinn es ist, und folglich nichts zum Nachtheil des Feindes geschehen darf, was man nicht ohne einen verglichenen Waf- fenstillstand hätte thun können; so ist bey fort- währenden Waffenstillstand nicht er- laubt den Wall, der durch das Ge- schütz des Feindes zerschossen worden, wiederum zu ergäntzen, noch auch ei-
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IV. Theil 8. Hauptſtuͤck.
denen, welche die hoͤchſte Gewalt ha- ben, errichtet werden; es koͤnnen ihn aber auch die geringern Gewaltigen nach Maaßgebung der Graͤntzen ihres Amts ſchlieſſen (§. 1155.). Weil die Handlungen eines Privatmannes der hoͤchſten Obrigkeit, wenn ſie nicht dazu den Befehl gegeben, oder ſie gut heiſſet, nicht zugerechnet werden kann (§. 26.); ſo zer- reiſſet ſolche den Waffenſtillſtand nicht, doch aber muß die Privatperſon ge- ſtrafet, und das geraubte wiedergege- ben werden, weil man es ſonſt gut heiſſen wuͤrde. Jndem der Waffenſtillſtand ſo wohl den Perſonen, als den Sachen Sicherheit verſchaffet; ſo iſt es zur Zeit des Waf- fenſtillſtandes erlaubt hin und her bald hier bald da hinzugehen, nicht aber iſt vergoͤnnt die Oerter, ſo nicht bewachet werden, einzunehmen. Weil aber ein Feind die verlaſſenen Oerter nicht mehr haben will (§. 203.); ſo kann man dieſe einnehmen. Endlich weil zu der Zeit des Waffenſtillſtandes alles in dem Stande blei- ben muß, worinn es iſt, und folglich nichts zum Nachtheil des Feindes geſchehen darf, was man nicht ohne einen verglichenen Waf- fenſtillſtand haͤtte thun koͤnnen; ſo iſt bey fort- waͤhrenden Waffenſtillſtand nicht er- laubt den Wall, der durch das Ge- ſchuͤtz des Feindes zerſchoſſen worden, wiederum zu ergaͤntzen, noch auch ei-
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IV. Theil 8. Hauptſtuͤck.
denen, welche die hoͤchſte Gewalt ha-
ben, errichtet werden; es koͤnnen ihn
aber auch die geringern Gewaltigen
nach Maaßgebung der Graͤntzen ihres
Amts ſchlieſſen (§. 1155.). Weil die
Handlungen eines Privatmannes der
hoͤchſten Obrigkeit, wenn ſie nicht dazu den
Befehl gegeben, oder ſie gut heiſſet, nicht
zugerechnet werden kann (§. 26.); ſo zer-
reiſſet ſolche den Waffenſtillſtand nicht,
doch aber muß die Privatperſon ge-
ſtrafet, und das geraubte wiedergege-
ben werden, weil man es ſonſt gut heiſſen
wuͤrde. Jndem der Waffenſtillſtand ſo wohl
den Perſonen, als den Sachen Sicherheit
verſchaffet; ſo iſt es zur Zeit des Waf-
fenſtillſtandes erlaubt hin und her bald
hier bald da hinzugehen, nicht aber iſt
vergoͤnnt die Oerter, ſo nicht bewachet
werden, einzunehmen. Weil aber ein
Feind die verlaſſenen Oerter nicht mehr
haben will (§. 203.); ſo kann man dieſe
einnehmen. Endlich weil zu der Zeit des
Waffenſtillſtandes alles in dem Stande blei-
ben muß, worinn es iſt, und folglich nichts
zum Nachtheil des Feindes geſchehen darf,
was man nicht ohne einen verglichenen Waf-
fenſtillſtand haͤtte thun koͤnnen; ſo iſt bey fort-
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laubt den Wall, der durch das Ge-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 890. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/926>, abgerufen am 23.11.2024.
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