eingekommen, halten (angef. §.). Durch den Waffenstillstand wird der Krieg nicht geendiget, ob man ihn gleich auf lange Zeit eingegangen ist; und wenn er zum Ende ist, so gehen die Feindse- ligkeiten gleich wieder an, man ge- braucht aber dabey keine neue Kriegs- ankündigung (§. 1183.). Damit diejeni- gen, welchen daran gelegen ist, wissen, daß man einen Waffenstillstand getroffen habe; so muß er, so bald man sich darüber ver- einigt hat, bekannt gemacht werden. Da die Verbindlichkeit derer sich vertragen- den aus einem Vertrag kommt; so haben diejenigen, welche sich vertragen, so bald als der Vertrag über den Waf- fenstillstand zur Vollkommenheit ge- diehen ist, gleich die Verbindlichkeit dazu über sich: es ist aber vor sich klar, daß solcher die Unterthanen nicht eher verbinden könne, als von der Zeit der Bekantmachung an, wenn nicht aus- drücklich feste gesetzet worden, von welchem Tage er anheben solle. Es wird aber der Waffenstillstand allgemein (induciae universales) genennet, worinn alle kriegerische Handlungen eingestellet sind; hin- gegen ist er besonders(induciae particula- res), wenn nur einige aufhören. Da im Kriege alles Recht der höchsten Gewalt zuste- het (§. 1066. 1169.); so kann ein allge- meiner Waffenstillstand nur allein von
denen,
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Von dem Rechte der Voͤlcker im Kriege.
eingekommen, halten (angef. §.). Durch den Waffenſtillſtand wird der Krieg nicht geendiget, ob man ihn gleich auf lange Zeit eingegangen iſt; und wenn er zum Ende iſt, ſo gehen die Feindſe- ligkeiten gleich wieder an, man ge- braucht aber dabey keine neue Kriegs- ankuͤndigung (§. 1183.). Damit diejeni- gen, welchen daran gelegen iſt, wiſſen, daß man einen Waffenſtillſtand getroffen habe; ſo muß er, ſo bald man ſich daruͤber ver- einigt hat, bekannt gemacht werden. Da die Verbindlichkeit derer ſich vertragen- den aus einem Vertrag kommt; ſo haben diejenigen, welche ſich vertragen, ſo bald als der Vertrag uͤber den Waf- fenſtillſtand zur Vollkommenheit ge- diehen iſt, gleich die Verbindlichkeit dazu uͤber ſich: es iſt aber vor ſich klar, daß ſolcher die Unterthanen nicht eher verbinden koͤnne, als von der Zeit der Bekantmachung an, wenn nicht aus- druͤcklich feſte geſetzet worden, von welchem Tage er anheben ſolle. Es wird aber der Waffenſtillſtand allgemein (induciæ univerſales) genennet, worinn alle kriegeriſche Handlungen eingeſtellet ſind; hin- gegen iſt er beſonders(induciæ particula- res), wenn nur einige aufhoͤren. Da im Kriege alles Recht der hoͤchſten Gewalt zuſte- het (§. 1066. 1169.); ſo kann ein allge- meiner Waffenſtillſtand nur allein von
denen,
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Von dem Rechte der Voͤlcker im Kriege.
eingekommen, halten (angef. §.). Durch
den Waffenſtillſtand wird der Krieg
nicht geendiget, ob man ihn gleich auf
lange Zeit eingegangen iſt; und wenn
er zum Ende iſt, ſo gehen die Feindſe-
ligkeiten gleich wieder an, man ge-
braucht aber dabey keine neue Kriegs-
ankuͤndigung (§. 1183.). Damit diejeni-
gen, welchen daran gelegen iſt, wiſſen, daß
man einen Waffenſtillſtand getroffen habe; ſo
muß er, ſo bald man ſich daruͤber ver-
einigt hat, bekannt gemacht werden.
Da die Verbindlichkeit derer ſich vertragen-
den aus einem Vertrag kommt; ſo haben
diejenigen, welche ſich vertragen, ſo
bald als der Vertrag uͤber den Waf-
fenſtillſtand zur Vollkommenheit ge-
diehen iſt, gleich die Verbindlichkeit
dazu uͤber ſich: es iſt aber vor ſich klar,
daß ſolcher die Unterthanen nicht eher
verbinden koͤnne, als von der Zeit der
Bekantmachung an, wenn nicht aus-
druͤcklich feſte geſetzet worden, von
welchem Tage er anheben ſolle. Es
wird aber der Waffenſtillſtand allgemein
(induciæ univerſales) genennet, worinn alle
kriegeriſche Handlungen eingeſtellet ſind; hin-
gegen iſt er beſonders (induciæ particula-
res), wenn nur einige aufhoͤren. Da im
Kriege alles Recht der hoͤchſten Gewalt zuſte-
het (§. 1066. 1169.); ſo kann ein allge-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 889. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/925>, abgerufen am 23.11.2024.
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