ger des andern Volcks beleidiget, odergegen ei- nen frem- den Bür- ger. Unrecht thut, dies dem Volck nicht zugerechnet werden. Weil es sich aber zurechnen lässet, wenn es auf irgend einige Art etwas dazu beyträgt, z. E. durch Ge- nehmhaltung, oder Billigung (angef. §.); so kann man ein zugefügtes Unrecht, wo- ferne es dasselbe entweder ausdrück- lich, oder stillschweigend genehm hält, auf dessen Rechnung bringen. Hier kommt nicht in Betrachtung, ob das Unrecht auf dem Gebiete des Volcks, oder ausser dem- selben an einem ieden andern Orte gesche- hen sey.
§. 1134.
Weil aber kein Volck ein anderes (§. 1089.),Man muß es nicht dul- den, daß fremde Unter- thanen beleidiget werden. und kein Mensch einen andern beleidigen soll (§. 88.); so muß der Regent des Staats es nicht gestatten, daß iemand von seinen Unterthanen einem Bürger von einem andern Volcke einen Schaden zufüge, oder ein Unrecht anthue.
§. 1135.
Jndem ein iegliches Volck beydes das Ei-Von dem Rechte einem andern Volcke ein Recht in seinem Gebiete zu geben. genthum als auch die Herrschaft in dem Lande, so es bewohnet, hat (§. 1125.), und also das Land sein ist (§. 195.); so kann ein ie- des Volck einem andern, oder dessen Unterthanen ein gewisses Recht in sei- nem Gebiete fest setzen, z. E. es kann ihm das Recht im Fluß zu fischen, oder das Recht
eine
Vom Eigenthum eines Volckes.
ger des andern Volcks beleidiget, odergegen ei- nen frem- den Buͤr- ger. Unrecht thut, dies dem Volck nicht zugerechnet werden. Weil es ſich aber zurechnen laͤſſet, wenn es auf irgend einige Art etwas dazu beytraͤgt, z. E. durch Ge- nehmhaltung, oder Billigung (angef. §.); ſo kann man ein zugefuͤgtes Unrecht, wo- ferne es daſſelbe entweder ausdruͤck- lich, oder ſtillſchweigend genehm haͤlt, auf deſſen Rechnung bringen. Hier kommt nicht in Betrachtung, ob das Unrecht auf dem Gebiete des Volcks, oder auſſer dem- ſelben an einem ieden andern Orte geſche- hen ſey.
§. 1134.
Weil aber kein Volck ein anderes (§. 1089.),Man muß es nicht dul- den, daß fremde Unter- thanen beleidiget werden. und kein Menſch einen andern beleidigen ſoll (§. 88.); ſo muß der Regent des Staats es nicht geſtatten, daß iemand von ſeinen Unterthanen einem Buͤrger von einem andern Volcke einen Schaden zufuͤge, oder ein Unrecht anthue.
§. 1135.
Jndem ein iegliches Volck beydes das Ei-Von dem Rechte einem andern Volcke ein Recht in ſeinem Gebiete zu geben. genthum als auch die Herrſchaft in dem Lande, ſo es bewohnet, hat (§. 1125.), und alſo das Land ſein iſt (§. 195.); ſo kann ein ie- des Volck einem andern, oder deſſen Unterthanen ein gewiſſes Recht in ſei- nem Gebiete feſt ſetzen, z. E. es kann ihm das Recht im Fluß zu fiſchen, oder das Recht
eine
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Vom Eigenthum eines Volckes.
ger des andern Volcks beleidiget, oder
Unrecht thut, dies dem Volck nicht
zugerechnet werden. Weil es ſich aber
zurechnen laͤſſet, wenn es auf irgend einige
Art etwas dazu beytraͤgt, z. E. durch Ge-
nehmhaltung, oder Billigung (angef. §.); ſo
kann man ein zugefuͤgtes Unrecht, wo-
ferne es daſſelbe entweder ausdruͤck-
lich, oder ſtillſchweigend genehm haͤlt,
auf deſſen Rechnung bringen. Hier
kommt nicht in Betrachtung, ob das Unrecht
auf dem Gebiete des Volcks, oder auſſer dem-
ſelben an einem ieden andern Orte geſche-
hen ſey.
gegen ei-
nen frem-
den Buͤr-
ger.
§. 1134.
Weil aber kein Volck ein anderes (§. 1089.),
und kein Menſch einen andern beleidigen ſoll
(§. 88.); ſo muß der Regent des Staats
es nicht geſtatten, daß iemand von
ſeinen Unterthanen einem Buͤrger von
einem andern Volcke einen Schaden
zufuͤge, oder ein Unrecht anthue.
Man
muß es
nicht dul-
den, daß
fremde
Unter-
thanen
beleidiget
werden.
§. 1135.
Jndem ein iegliches Volck beydes das Ei-
genthum als auch die Herrſchaft in dem Lande,
ſo es bewohnet, hat (§. 1125.), und alſo
das Land ſein iſt (§. 195.); ſo kann ein ie-
des Volck einem andern, oder deſſen
Unterthanen ein gewiſſes Recht in ſei-
nem Gebiete feſt ſetzen, z. E. es kann ihm
das Recht im Fluß zu fiſchen, oder das Recht
eine
Von dem
Rechte
einem
andern
Volcke
ein Recht
in ſeinem
Gebiete
zu geben.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 827. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/863>, abgerufen am 23.11.2024.
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