und Flüße, so ein Eigenthum wor-und sich darinn aufzu- halten. den sind, verstatten, wie auch, daß sich Fremde rechtmäßiger Ursachen wegen daselbst aufhalten können (§. 312.). Weil aber nach der den Völckern eignen Freyheit (§. 1089.) einem ieden Volck, oder dem der das Recht dessel- ben hat, anheim zu stellen ist, daß er urtheile, ob ihm ein gewisser Durch- gang unschädlich sey, und ob die Re- publick daraus, daß sich ein Fremder in seinem Gebiete aufhält, einen Scha- den zu besorgen habe, und es bey die- sem Urtheil sein Bewenden haben muß (§. 78.); so ist es ohne ausdrückliche, oder stillschweigende Einwilligung des Herrn über ein Gebiet nicht er- laubt durch dasselbe zu gehen, oder sich darin aufzuhalten. Aus eben dem Grunde erhellet, daß es auf dem Willen des Herrn des Gebietes beruhe, unter welcher Bedingung er solches verstat- ten wolle. Weil man nun nicht vermuthen kann, daß er es auf eine andere Art erlau- be, es sey dann durch eine deutliche Willens- erklärung das Gegentheil bekannt gemacht worden, als daß der Fremden Handlungen den Gesetzen des Orts unterworfen seyn sollen (§. 1125.); so sind die Fremden, so lan- ge sie sich in einem andern Gebiete be- finden, oder verweilen, das zu thun und zu unterlassen verbunden, was die
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Vom Eigenthum eines Volckes.
und Fluͤße, ſo ein Eigenthum wor-und ſich darinn aufzu- halten. den ſind, verſtatten, wie auch, daß ſich Fremde rechtmaͤßiger Urſachen wegen daſelbſt aufhalten koͤnnen (§. 312.). Weil aber nach der den Voͤlckern eignen Freyheit (§. 1089.) einem ieden Volck, oder dem der das Recht deſſel- ben hat, anheim zu ſtellen iſt, daß er urtheile, ob ihm ein gewiſſer Durch- gang unſchaͤdlich ſey, und ob die Re- publick daraus, daß ſich ein Fremder in ſeinem Gebiete aufhaͤlt, einen Scha- den zu beſorgen habe, und es bey die- ſem Urtheil ſein Bewenden haben muß (§. 78.); ſo iſt es ohne ausdruͤckliche, oder ſtillſchweigende Einwilligung des Herrn uͤber ein Gebiet nicht er- laubt durch daſſelbe zu gehen, oder ſich darin aufzuhalten. Aus eben dem Grunde erhellet, daß es auf dem Willen des Herrn des Gebietes beruhe, unter welcher Bedingung er ſolches verſtat- ten wolle. Weil man nun nicht vermuthen kann, daß er es auf eine andere Art erlau- be, es ſey dann durch eine deutliche Willens- erklaͤrung das Gegentheil bekannt gemacht worden, als daß der Fremden Handlungen den Geſetzen des Orts unterworfen ſeyn ſollen (§. 1125.); ſo ſind die Fremden, ſo lan- ge ſie ſich in einem andern Gebiete be- finden, oder verweilen, das zu thun und zu unterlaſſen verbunden, was die
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Vom Eigenthum eines Volckes.
und Fluͤße, ſo ein Eigenthum wor-
den ſind, verſtatten, wie auch, daß
ſich Fremde rechtmaͤßiger Urſachen
wegen daſelbſt aufhalten koͤnnen (§.
312.). Weil aber nach der den Voͤlckern
eignen Freyheit (§. 1089.) einem ieden
Volck, oder dem der das Recht deſſel-
ben hat, anheim zu ſtellen iſt, daß er
urtheile, ob ihm ein gewiſſer Durch-
gang unſchaͤdlich ſey, und ob die Re-
publick daraus, daß ſich ein Fremder
in ſeinem Gebiete aufhaͤlt, einen Scha-
den zu beſorgen habe, und es bey die-
ſem Urtheil ſein Bewenden haben muß
(§. 78.); ſo iſt es ohne ausdruͤckliche,
oder ſtillſchweigende Einwilligung
des Herrn uͤber ein Gebiet nicht er-
laubt durch daſſelbe zu gehen, oder
ſich darin aufzuhalten. Aus eben dem
Grunde erhellet, daß es auf dem Willen
des Herrn des Gebietes beruhe, unter
welcher Bedingung er ſolches verſtat-
ten wolle. Weil man nun nicht vermuthen
kann, daß er es auf eine andere Art erlau-
be, es ſey dann durch eine deutliche Willens-
erklaͤrung das Gegentheil bekannt gemacht
worden, als daß der Fremden Handlungen
den Geſetzen des Orts unterworfen ſeyn ſollen
(§. 1125.); ſo ſind die Fremden, ſo lan-
ge ſie ſich in einem andern Gebiete be-
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und ſich
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 825. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/861>, abgerufen am 23.11.2024.
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