Weil man die öffentlichen Dinge in ei- ne vermischte Gemeinschaft eines gantzen Volcks gebracht hat (§. 1128.); so sind sie das Eigenthum des gantzen Volcks, allen aber kommt ohne Unterschied ihr Gebrauch zu, iedoch kann sich ihrer niemand anders bedienen, als daß da- bey dem öffentlichen oder allen ge- meinschaftlichen Gebrauch nichts ab- gehe (§. 197.). Und weil ein Eigenthümer das Recht, welches er an einer gewissen Sa- che hat, auf einen andern bringen kann (§. 314.); so kann auch das Eigenthum ü- ber die öffentlichen Sachen auf den Regenten des Staats, als welchem nicht nur die Herrschaft über die öf- fentlichen Oerter zugehört, sondern der auch das vorzügliche Eigenthum an den öffentlichen Sachen hat, kom- men, so daß entweder aller, oder we- nigstens einiger Gebrauch bey dem Volcke bleibet, worüber der Oberherr, wie es der gemeine Nutzen erfordert, das Recht Einrichtungen zu machen hat (§. 976.).
§. 1131.
Von dem Recht durch ein fremd Gebiete zu gehen,
Vermöge des Rechtes des unschädlichen Gebrauchs, welcher aus der ursprünglichen Gemeinschaft noch übrig ist (§. 311.), muß man denen Fremden und ihren Waa- ren einen Durchgang durch Länder
und
IV.Theil 4. Hauptſtuͤck.
§. 1130.
Von oͤf- fentlichen Dingen.
Weil man die oͤffentlichen Dinge in ei- ne vermiſchte Gemeinſchaft eines gantzen Volcks gebracht hat (§. 1128.); ſo ſind ſie das Eigenthum des gantzen Volcks, allen aber kommt ohne Unterſchied ihr Gebrauch zu, iedoch kann ſich ihrer niemand anders bedienen, als daß da- bey dem oͤffentlichen oder allen ge- meinſchaftlichen Gebrauch nichts ab- gehe (§. 197.). Und weil ein Eigenthuͤmer das Recht, welches er an einer gewiſſen Sa- che hat, auf einen andern bringen kann (§. 314.); ſo kann auch das Eigenthum uͤ- ber die oͤffentlichen Sachen auf den Regenten des Staats, als welchem nicht nur die Herrſchaft uͤber die oͤf- fentlichen Oerter zugehoͤrt, ſondern der auch das vorzuͤgliche Eigenthum an den oͤffentlichen Sachen hat, kom- men, ſo daß entweder aller, oder we- nigſtens einiger Gebrauch bey dem Volcke bleibet, woruͤber der Oberherr, wie es der gemeine Nutzen erfordert, das Recht Einrichtungen zu machen hat (§. 976.).
§. 1131.
Von dem Recht durch ein fremd Gebiete zu gehen,
Vermoͤge des Rechtes des unſchaͤdlichen Gebrauchs, welcher aus der urſpruͤnglichen Gemeinſchaft noch uͤbrig iſt (§. 311.), muß man denen Fremden und ihren Waa- ren einen Durchgang durch Laͤnder
und
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0860"n="824"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">IV.</hi><hirendition="#b">Theil 4. Hauptſtuͤck.</hi></fw><lb/><divn="4"><head>§. 1130.</head><lb/><noteplace="left">Von oͤf-<lb/>
fentlichen<lb/>
Dingen.</note><p>Weil man <hirendition="#fr">die oͤffentlichen Dinge</hi> in ei-<lb/>
ne vermiſchte Gemeinſchaft eines gantzen<lb/>
Volcks gebracht hat (§. 1128.); <hirendition="#fr">ſo ſind ſie<lb/>
das Eigenthum des gantzen Volcks,<lb/>
allen aber kommt ohne Unterſchied ihr<lb/>
Gebrauch zu, iedoch kann ſich ihrer<lb/>
niemand anders bedienen, als daß da-<lb/>
bey dem oͤffentlichen oder allen ge-<lb/>
meinſchaftlichen Gebrauch nichts ab-<lb/>
gehe</hi> (§. 197.). Und weil ein Eigenthuͤmer<lb/>
das Recht, welches er an einer gewiſſen Sa-<lb/>
che hat, auf einen andern bringen kann (§.<lb/>
314.); <hirendition="#fr">ſo kann</hi> auch <hirendition="#fr">das Eigenthum uͤ-<lb/>
ber die oͤffentlichen Sachen auf den<lb/>
Regenten des Staats, als welchem<lb/>
nicht nur die Herrſchaft uͤber die oͤf-<lb/>
fentlichen Oerter zugehoͤrt, ſondern<lb/>
der auch das vorzuͤgliche Eigenthum<lb/>
an den oͤffentlichen Sachen hat, kom-<lb/>
men, ſo daß entweder aller, oder we-<lb/>
nigſtens einiger Gebrauch bey dem<lb/>
Volcke bleibet, woruͤber der Oberherr,<lb/>
wie es der gemeine Nutzen erfordert,<lb/>
das Recht Einrichtungen zu machen<lb/>
hat</hi> (§. 976.).</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 1131.</head><lb/><noteplace="left">Von dem<lb/>
Recht<lb/>
durch ein<lb/>
fremd<lb/>
Gebiete<lb/>
zu gehen,</note><p>Vermoͤge des Rechtes des unſchaͤdlichen<lb/>
Gebrauchs, welcher aus der urſpruͤnglichen<lb/>
Gemeinſchaft noch uͤbrig iſt (§. 311.), <hirendition="#fr">muß<lb/>
man denen Fremden und ihren Waa-<lb/>
ren einen Durchgang durch Laͤnder</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#fr">und</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[824/0860]
IV. Theil 4. Hauptſtuͤck.
§. 1130.
Weil man die oͤffentlichen Dinge in ei-
ne vermiſchte Gemeinſchaft eines gantzen
Volcks gebracht hat (§. 1128.); ſo ſind ſie
das Eigenthum des gantzen Volcks,
allen aber kommt ohne Unterſchied ihr
Gebrauch zu, iedoch kann ſich ihrer
niemand anders bedienen, als daß da-
bey dem oͤffentlichen oder allen ge-
meinſchaftlichen Gebrauch nichts ab-
gehe (§. 197.). Und weil ein Eigenthuͤmer
das Recht, welches er an einer gewiſſen Sa-
che hat, auf einen andern bringen kann (§.
314.); ſo kann auch das Eigenthum uͤ-
ber die oͤffentlichen Sachen auf den
Regenten des Staats, als welchem
nicht nur die Herrſchaft uͤber die oͤf-
fentlichen Oerter zugehoͤrt, ſondern
der auch das vorzuͤgliche Eigenthum
an den oͤffentlichen Sachen hat, kom-
men, ſo daß entweder aller, oder we-
nigſtens einiger Gebrauch bey dem
Volcke bleibet, woruͤber der Oberherr,
wie es der gemeine Nutzen erfordert,
das Recht Einrichtungen zu machen
hat (§. 976.).
§. 1131.
Vermoͤge des Rechtes des unſchaͤdlichen
Gebrauchs, welcher aus der urſpruͤnglichen
Gemeinſchaft noch uͤbrig iſt (§. 311.), muß
man denen Fremden und ihren Waa-
ren einen Durchgang durch Laͤnder
und
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 824. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/860>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.