ner der bekennet verdammet wird, ge- stattet werden, daß er, was er zu sei- ner Entschuldigung sagen zu können vermeinet, vorbringe; folglich ist nie- mand vor seiner Vertheidigung zu strafen, es sey dann, daß er selbst ein- gestehe, daß er nichts zu seiner Ver- theidigung wisse. Weil der Republick daran gelegen ist, daß die Verbrechen, son- derlich aber die Missethaten, nicht unbestraft hingehen (§. 93.); so muß man bemühet seyn, wenn sich eine Missethat nicht hinlänglich beweisen läßet, daß derje- nige, welcher sich desfalls verdächtig gemacht, beym Leugnen aber verhar- ret, zum Bekenntniß gebrachr werde; und folglich hat man ein Recht diejeni- gen Mittel zu gebrauchen, ohne wel- chen die Bekenntniß nicht zu erhalten ist (§. 46.). Und darin besteht die so ge- nannte Untersuchung(inquisitio); der aber, um dessen öffentliches Verbrechens wil- len man die Untersuchung anstellet, heisset der Jnqvisite(inquisitus).
§. 1032.
Von der Tortur.
Die Tortur(tortura) ist eine Handlung, vermöge welcher der Körper desjenigen, wel- cher sich einer Missethat halber verdächtig ge- machet hat, auf eine schmertzhafte und pein- liche Art angegriffen wird, daß er zum Ge- ständniß derselben gebracht werden solle. Die Schreckung aber (territio) bestehet in Dro-
hungen,
III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
ner der bekennet verdammet wird, ge- ſtattet werden, daß er, was er zu ſei- ner Entſchuldigung ſagen zu koͤnnen vermeinet, vorbringe; folglich iſt nie- mand vor ſeiner Vertheidigung zu ſtrafen, es ſey dann, daß er ſelbſt ein- geſtehe, daß er nichts zu ſeiner Ver- theidigung wiſſe. Weil der Republick daran gelegen iſt, daß die Verbrechen, ſon- derlich aber die Miſſethaten, nicht unbeſtraft hingehen (§. 93.); ſo muß man bemuͤhet ſeyn, wenn ſich eine Miſſethat nicht hinlaͤnglich beweiſen laͤßet, daß derje- nige, welcher ſich desfalls verdaͤchtig gemacht, beym Leugnen aber verhar- ret, zum Bekenntniß gebrachr werde; und folglich hat man ein Recht diejeni- gen Mittel zu gebrauchen, ohne wel- chen die Bekenntniß nicht zu erhalten iſt (§. 46.). Und darin beſteht die ſo ge- nannte Unterſuchung(inquiſitio); der aber, um deſſen oͤffentliches Verbrechens wil- len man die Unterſuchung anſtellet, heiſſet der Jnqviſite(inquiſitus).
§. 1032.
Von der Tortur.
Die Tortur(tortura) iſt eine Handlung, vermoͤge welcher der Koͤrper desjenigen, wel- cher ſich einer Miſſethat halber verdaͤchtig ge- machet hat, auf eine ſchmertzhafte und pein- liche Art angegriffen wird, daß er zum Ge- ſtaͤndniß derſelben gebracht werden ſolle. Die Schreckung aber (territio) beſtehet in Dro-
hungen,
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III. Theil 2. Abth. 3. Hauptſtuͤck.
ner der bekennet verdammet wird, ge-
ſtattet werden, daß er, was er zu ſei-
ner Entſchuldigung ſagen zu koͤnnen
vermeinet, vorbringe; folglich iſt nie-
mand vor ſeiner Vertheidigung zu
ſtrafen, es ſey dann, daß er ſelbſt ein-
geſtehe, daß er nichts zu ſeiner Ver-
theidigung wiſſe. Weil der Republick
daran gelegen iſt, daß die Verbrechen, ſon-
derlich aber die Miſſethaten, nicht unbeſtraft
hingehen (§. 93.); ſo muß man bemuͤhet
ſeyn, wenn ſich eine Miſſethat nicht
hinlaͤnglich beweiſen laͤßet, daß derje-
nige, welcher ſich desfalls verdaͤchtig
gemacht, beym Leugnen aber verhar-
ret, zum Bekenntniß gebrachr werde;
und folglich hat man ein Recht diejeni-
gen Mittel zu gebrauchen, ohne wel-
chen die Bekenntniß nicht zu erhalten
iſt (§. 46.). Und darin beſteht die ſo ge-
nannte Unterſuchung (inquiſitio); der
aber, um deſſen oͤffentliches Verbrechens wil-
len man die Unterſuchung anſtellet, heiſſet
der Jnqviſite (inquiſitus).
§. 1032.
Die Tortur (tortura) iſt eine Handlung,
vermoͤge welcher der Koͤrper desjenigen, wel-
cher ſich einer Miſſethat halber verdaͤchtig ge-
machet hat, auf eine ſchmertzhafte und pein-
liche Art angegriffen wird, daß er zum Ge-
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hungen,
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 744. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/780>, abgerufen am 23.11.2024.
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