wiß seyn möge, damit alle Unruhen, welche sich leichtlich bey einer Wahl hervor zu thun pflegen, vermieden würden: so hat das Volck in einem zweifelhaften Falle die Vermuthung vor sich, daß es dasjeni- ge gewollt habe, was die Nachfolge gewiß machet.
§. 1009.
Jn einem eigenthümlichen ReicheVon der Folge in einem ei- genthüm- lichen Reiche. kann der zeitige König über die Herrschaft selbst die Einrichtung machen (§. 986.); und daher kann er sich zu seinem Nachfol- ger erwählen, wen er nur will, es mag ein Anverwandter, oder kein An- verwandter, oder gar ein Ausländer seyn, ja er kann seinen Printzen selbst enterben, daß er ihm nicht folgen darf. Und da ein eigenthümliches Reich entweder vollkommen eigenthümlich ist, wenn der König die Herrschaft völlig eigenthümlich hat, oder unvollkommen eigenthümlich, wenn der König allein das Recht besitzet, die Herrschaft nach Gefallen auf einen andern zu bringen; so ist offenbar, daß der König in einem vollkommen eigenthümlichen Reiche die Herrschaft nicht nur in Ab- sicht auf die Rechte (§. 983.), sondern auch in Absicht auf Land und Leute vertheilen könne(in partes potentiales & subjectivas).
§. 1010.
Nämlich die Herrschaft über die Personen,Von der Theilung
welche
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Von den verſchiedenen Arten der Republick.
wiß ſeyn moͤge, damit alle Unruhen, welche ſich leichtlich bey einer Wahl hervor zu thun pflegen, vermieden wuͤrden: ſo hat das Volck in einem zweifelhaften Falle die Vermuthung vor ſich, daß es dasjeni- ge gewollt habe, was die Nachfolge gewiß machet.
§. 1009.
Jn einem eigenthuͤmlichen ReicheVon der Folge in einem ei- genthuͤm- lichen Reiche. kann der zeitige Koͤnig uͤber die Herrſchaft ſelbſt die Einrichtung machen (§. 986.); und daher kann er ſich zu ſeinem Nachfol- ger erwaͤhlen, wen er nur will, es mag ein Anverwandter, oder kein An- verwandter, oder gar ein Auslaͤnder ſeyn, ja er kann ſeinen Printzen ſelbſt enterben, daß er ihm nicht folgen darf. Und da ein eigenthuͤmliches Reich entweder vollkommen eigenthuͤmlich iſt, wenn der Koͤnig die Herrſchaft voͤllig eigenthuͤmlich hat, oder unvollkommen eigenthuͤmlich, wenn der Koͤnig allein das Recht beſitzet, die Herrſchaft nach Gefallen auf einen andern zu bringen; ſo iſt offenbar, daß der Koͤnig in einem vollkommen eigenthuͤmlichen Reiche die Herrſchaft nicht nur in Ab- ſicht auf die Rechte (§. 983.), ſondern auch in Abſicht auf Land und Leute vertheilen koͤnne(in partes potentiales & ſubjectivas).
§. 1010.
Naͤmlich die Herrſchaft uͤber die Perſonen,Von der Theilung
welche
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Von den verſchiedenen Arten der Republick.
wiß ſeyn moͤge, damit alle Unruhen, welche
ſich leichtlich bey einer Wahl hervor zu thun
pflegen, vermieden wuͤrden: ſo hat das
Volck in einem zweifelhaften Falle die
Vermuthung vor ſich, daß es dasjeni-
ge gewollt habe, was die Nachfolge
gewiß machet.
§. 1009.
Jn einem eigenthuͤmlichen Reiche
kann der zeitige Koͤnig uͤber die Herrſchaft
ſelbſt die Einrichtung machen (§. 986.); und
daher kann er ſich zu ſeinem Nachfol-
ger erwaͤhlen, wen er nur will, es
mag ein Anverwandter, oder kein An-
verwandter, oder gar ein Auslaͤnder
ſeyn, ja er kann ſeinen Printzen ſelbſt
enterben, daß er ihm nicht folgen darf. Und
da ein eigenthuͤmliches Reich entweder
vollkommen eigenthuͤmlich iſt, wenn der
Koͤnig die Herrſchaft voͤllig eigenthuͤmlich hat,
oder unvollkommen eigenthuͤmlich,
wenn der Koͤnig allein das Recht beſitzet, die
Herrſchaft nach Gefallen auf einen andern zu
bringen; ſo iſt offenbar, daß der Koͤnig
in einem vollkommen eigenthuͤmlichen
Reiche die Herrſchaft nicht nur in Ab-
ſicht auf die Rechte (§. 983.), ſondern
auch in Abſicht auf Land und Leute
vertheilen koͤnne (in partes potentiales &
ſubjectivas).
Von der
Folge in
einem ei-
genthuͤm-
lichen
Reiche.
§. 1010.
Naͤmlich die Herrſchaft uͤber die Perſonen,
welche
Von der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 723. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/759>, abgerufen am 21.11.2024.
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