wird, als die aufhebende Bedingung, welche darin steckt, vorhanden ist (§. 609.); so fol- get, wenn man dem Könige die Herr- schaft unter einem verlustigmachenden Gesetze übergiebet, vermöge welches er das Reich verlieren solle, wenn er dies oder jenes gethan oder nicht ge- than haben würde, daß er das Reich würcklich verlieren müsse, wenn er dasselbe gethan oder nicht gethan hat.
§. 1008.
Vom Folgerei- che.
Ein Folgereich(regnum successorium) heisset, wenn jemand nach einem gewissen Ge- setze an die Stelle des nicht mehr verhande- nen Königes kommt. Ein Folgegesetz(lex successionis) ist dasjenige, worinnen die re- gierungsfähigen Personen und die Art der Folge bestimmet werden; welches bey der Uebertragung der Herrschaft an den ersten König mit Genehmhaltung des Volckes, oder derer, welche das Recht des Volckes haben, gemacht werden muß (§. 984.). Sind einige hieher ge- hörige Dinge darin übergangen wor- den, weil das Volck solche als vor sich be- kannt zum voraus gesetzet hat, so gehet es mit der Folge nach der Gewohnheit benachbarter Völcker, welche es stillschwei- gend gut geheissen zu haben geglaubet wird. Letztens weil die Folgereiche in der Absicht eingeführet werden, daß der Nachfolger ge-
wiß
III. Theil 2. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
wird, als die aufhebende Bedingung, welche darin ſteckt, vorhanden iſt (§. 609.); ſo fol- get, wenn man dem Koͤnige die Herr- ſchaft unter einem verluſtigmachenden Geſetze uͤbergiebet, vermoͤge welches er das Reich verlieren ſolle, wenn er dies oder jenes gethan oder nicht ge- than haben wuͤrde, daß er das Reich wuͤrcklich verlieren muͤſſe, wenn er daſſelbe gethan oder nicht gethan hat.
§. 1008.
Vom Folgerei- che.
Ein Folgereich(regnum ſucceſſorium) heiſſet, wenn jemand nach einem gewiſſen Ge- ſetze an die Stelle des nicht mehr verhande- nen Koͤniges kommt. Ein Folgegeſetz(lex ſucceſſionis) iſt dasjenige, worinnen die re- gierungsfaͤhigen Perſonen und die Art der Folge beſtimmet werden; welches bey der Uebertragung der Herrſchaft an den erſten Koͤnig mit Genehmhaltung des Volckes, oder derer, welche das Recht des Volckes haben, gemacht werden muß (§. 984.). Sind einige hieher ge- hoͤrige Dinge darin uͤbergangen wor- den, weil das Volck ſolche als vor ſich be- kannt zum voraus geſetzet hat, ſo gehet es mit der Folge nach der Gewohnheit benachbarter Voͤlcker, welche es ſtillſchwei- gend gut geheiſſen zu haben geglaubet wird. Letztens weil die Folgereiche in der Abſicht eingefuͤhret werden, daß der Nachfolger ge-
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III. Theil 2. Abth. 2. Hauptſtuͤck.
wird, als die aufhebende Bedingung, welche
darin ſteckt, vorhanden iſt (§. 609.); ſo fol-
get, wenn man dem Koͤnige die Herr-
ſchaft unter einem verluſtigmachenden
Geſetze uͤbergiebet, vermoͤge welches
er das Reich verlieren ſolle, wenn
er dies oder jenes gethan oder nicht ge-
than haben wuͤrde, daß er das Reich
wuͤrcklich verlieren muͤſſe, wenn er
daſſelbe gethan oder nicht gethan
hat.
§. 1008.
Ein Folgereich (regnum ſucceſſorium)
heiſſet, wenn jemand nach einem gewiſſen Ge-
ſetze an die Stelle des nicht mehr verhande-
nen Koͤniges kommt. Ein Folgegeſetz (lex
ſucceſſionis) iſt dasjenige, worinnen die re-
gierungsfaͤhigen Perſonen und die Art der
Folge beſtimmet werden; welches bey der
Uebertragung der Herrſchaft an den
erſten Koͤnig mit Genehmhaltung des
Volckes, oder derer, welche das Recht
des Volckes haben, gemacht werden
muß (§. 984.). Sind einige hieher ge-
hoͤrige Dinge darin uͤbergangen wor-
den, weil das Volck ſolche als vor ſich be-
kannt zum voraus geſetzet hat, ſo gehet es
mit der Folge nach der Gewohnheit
benachbarter Voͤlcker, welche es ſtillſchwei-
gend gut geheiſſen zu haben geglaubet wird.
Letztens weil die Folgereiche in der Abſicht
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 722. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/758>, abgerufen am 21.11.2024.
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