Von der Erlan- gung des Erb- rechts u. der Erb- schaft.
Daher erhellet sogleich, daß, weil der Er- be mit dem Verstorbenen in Ansehung der hin- terlassenen Güter als eine Person anzusehen (§. 916.), in ihm alles Recht des Ver- storbenen und alle Verbindlichkeit des- selben fortdauren. Weil die Ueberneh- mung der Erbschaft eine Annehmung des Erb- rechts ist (§. cit. 316.); so wird durch die Antretung der Erbschaft, oder durch die Anmassung derselben das Erbrecht, und mit ihm zugleich das allgemeine Eigenthum (§. 916.), durch die Be- sitznehmung aber die Erbschaft erhal- ten (§. 200.).
§. 918.
Was zur Erbschaft gehört.
Daher erhellet ferner, daß zur Erb- schaft alle körperliche so wohl beweg- liche, als unbewegliche Sachen gehö- ren, es mag sie entweder der Verstor- bene, oder ein anderer in seiner Gewalt haben, auch alle ausstehende Schul- den und alle Rechte, sie mögen be- schaffen seyn wie sie wollen, die per- sönlichen allein ausgenommen (§. 400.); andern aber zugehörige Sachen, als welche des Verstorbenen nicht gewesen sind (§. 207.), und die man dem Eigenthums- herrn wiedergeben muß (§. 261.), zur Erb- schaft nicht gehören; und die Schul- den, welche der Verstorbene hinterlas- sen, davon müssen abgezogen werden.
§. 919.
III.Theil 1. Abth. 5. Hauptſtuͤck.
§. 917.
Von der Erlan- gung des Erb- rechts u. der Erb- ſchaft.
Daher erhellet ſogleich, daß, weil der Er- be mit dem Verſtorbenen in Anſehung der hin- terlaſſenen Guͤter als eine Perſon anzuſehen (§. 916.), in ihm alles Recht des Ver- ſtorbenen und alle Verbindlichkeit deſ- ſelben fortdauren. Weil die Ueberneh- mung der Erbſchaft eine Annehmung des Erb- rechts iſt (§. cit. 316.); ſo wird durch die Antretung der Erbſchaft, oder durch die Anmaſſung derſelben das Erbrecht, und mit ihm zugleich das allgemeine Eigenthum (§. 916.), durch die Be- ſitznehmung aber die Erbſchaft erhal- ten (§. 200.).
§. 918.
Was zur Eꝛbſchaft gehoͤrt.
Daher erhellet ferner, daß zur Erb- ſchaft alle koͤrperliche ſo wohl beweg- liche, als unbewegliche Sachen gehoͤ- ren, es mag ſie entweder der Verſtor- bene, oder ein anderer in ſeiner Gewalt haben, auch alle ausſtehende Schul- den und alle Rechte, ſie moͤgen be- ſchaffen ſeyn wie ſie wollen, die per- ſoͤnlichen allein ausgenommen (§. 400.); andern aber zugehoͤrige Sachen, als welche des Verſtorbenen nicht geweſen ſind (§. 207.), und die man dem Eigenthums- herrn wiedergeben muß (§. 261.), zur Erb- ſchaft nicht gehoͤren; und die Schul- den, welche der Verſtorbene hinterlaſ- ſen, davon muͤſſen abgezogen werden.
§. 919.
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III. Theil 1. Abth. 5. Hauptſtuͤck.
§. 917.
Daher erhellet ſogleich, daß, weil der Er-
be mit dem Verſtorbenen in Anſehung der hin-
terlaſſenen Guͤter als eine Perſon anzuſehen
(§. 916.), in ihm alles Recht des Ver-
ſtorbenen und alle Verbindlichkeit deſ-
ſelben fortdauren. Weil die Ueberneh-
mung der Erbſchaft eine Annehmung des Erb-
rechts iſt (§. cit. 316.); ſo wird durch die
Antretung der Erbſchaft, oder durch
die Anmaſſung derſelben das Erbrecht,
und mit ihm zugleich das allgemeine
Eigenthum (§. 916.), durch die Be-
ſitznehmung aber die Erbſchaft erhal-
ten (§. 200.).
§. 918.
Daher erhellet ferner, daß zur Erb-
ſchaft alle koͤrperliche ſo wohl beweg-
liche, als unbewegliche Sachen gehoͤ-
ren, es mag ſie entweder der Verſtor-
bene, oder ein anderer in ſeiner Gewalt
haben, auch alle ausſtehende Schul-
den und alle Rechte, ſie moͤgen be-
ſchaffen ſeyn wie ſie wollen, die per-
ſoͤnlichen allein ausgenommen (§. 400.);
andern aber zugehoͤrige Sachen, als
welche des Verſtorbenen nicht geweſen ſind
(§. 207.), und die man dem Eigenthums-
herrn wiedergeben muß (§. 261.), zur Erb-
ſchaft nicht gehoͤren; und die Schul-
den, welche der Verſtorbene hinterlaſ-
ſen, davon muͤſſen abgezogen werden.
§. 919.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 666. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/702>, abgerufen am 21.11.2024.
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