der Vor- münder.der die Stelle eines andern vertritt; so sind die Vormünder in der Erziehung der Wäisen Vicarii der verstorbenen El- tern; folglich müssen sie eben das, was die Eltern zu thun schuldig sind, in der Erziehung der Kinder besorgen, nur daß sie nicht ihre eigene Kosten drauf wenden dörfen; indem kein Grund vorhanden, warum einer fremde Kinder auf seine Kosten erziehen soll. Nämlich wenn die Wäisen eigenes Vermögen haben; so ists nicht nöthig, daß sie auf fremde Kosten erzogen werden; indem man ei- nem andern nicht leisten darf, was er selbst in seiner Gewalt hat (§. 133.). Wenn sie aber kein Vermögen haben, weil sie als- dann Bettlern gleich zu achten (§. 487.); so müssen die Vormünder davor sorgen daß sie Allmosen bekommen (§. 488. 491.). Man muß aber von einander unter- scheiden, was Vormünder und Voreltern zu thun schuldig sind (§. 897.).
§. 900.
Von dem Unter- scheide der Vor- münder.
Da es nichts widersprechendes ist, daß ei- nem Vormunde bloß die Auferziehung, einem andern die Verwaltung des Vermögens auf- getragen wird; damit man einen nicht zu viel beschweret; ja auch zu dem Ende, daß Wäi- sen besser gerathen ist, einem besonders die Aufsicht über die Vormundschaft anvertrauet wird; so sind einige Vormünder zu der Erziehung(educatores); andere zur Ver-
waltung
III.Theil 1. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
der Vor- muͤnder.der die Stelle eines andern vertritt; ſo ſind die Vormuͤnder in der Erziehung der Waͤiſen Vicarii der verſtorbenen El- tern; folglich muͤſſen ſie eben das, was die Eltern zu thun ſchuldig ſind, in der Erziehung der Kinder beſorgen, nur daß ſie nicht ihre eigene Koſten drauf wenden doͤrfen; indem kein Grund vorhanden, warum einer fremde Kinder auf ſeine Koſten erziehen ſoll. Naͤmlich wenn die Waͤiſen eigenes Vermoͤgen haben; ſo iſts nicht noͤthig, daß ſie auf fremde Koſten erzogen werden; indem man ei- nem andern nicht leiſten darf, was er ſelbſt in ſeiner Gewalt hat (§. 133.). Wenn ſie aber kein Vermoͤgen haben, weil ſie als- dann Bettlern gleich zu achten (§. 487.); ſo muͤſſen die Vormuͤnder davor ſorgen daß ſie Allmoſen bekommen (§. 488. 491.). Man muß aber von einander unter- ſcheiden, was Vormuͤnder und Voreltern zu thun ſchuldig ſind (§. 897.).
§. 900.
Von dem Unter- ſcheide der Vor- muͤnder.
Da es nichts widerſprechendes iſt, daß ei- nem Vormunde bloß die Auferziehung, einem andern die Verwaltung des Vermoͤgens auf- getragen wird; damit man einen nicht zu viel beſchweret; ja auch zu dem Ende, daß Waͤi- ſen beſſer gerathen iſt, einem beſonders die Aufſicht uͤber die Vormundſchaft anvertrauet wird; ſo ſind einige Vormuͤnder zu der Erziehung(educatores); andere zur Ver-
waltung
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III. Theil 1. Abth. 4. Hauptſtuͤck.
der die Stelle eines andern vertritt; ſo ſind
die Vormuͤnder in der Erziehung der
Waͤiſen Vicarii der verſtorbenen El-
tern; folglich muͤſſen ſie eben das, was
die Eltern zu thun ſchuldig ſind, in
der Erziehung der Kinder beſorgen,
nur daß ſie nicht ihre eigene Koſten
drauf wenden doͤrfen; indem kein Grund
vorhanden, warum einer fremde Kinder auf
ſeine Koſten erziehen ſoll. Naͤmlich wenn
die Waͤiſen eigenes Vermoͤgen haben;
ſo iſts nicht noͤthig, daß ſie auf fremde
Koſten erzogen werden; indem man ei-
nem andern nicht leiſten darf, was er ſelbſt
in ſeiner Gewalt hat (§. 133.). Wenn ſie
aber kein Vermoͤgen haben, weil ſie als-
dann Bettlern gleich zu achten (§. 487.); ſo
muͤſſen die Vormuͤnder davor ſorgen
daß ſie Allmoſen bekommen (§. 488.
491.). Man muß aber von einander unter-
ſcheiden, was Vormuͤnder und Voreltern zu
thun ſchuldig ſind (§. 897.).
der Vor-
muͤnder.
§. 900.
Da es nichts widerſprechendes iſt, daß ei-
nem Vormunde bloß die Auferziehung, einem
andern die Verwaltung des Vermoͤgens auf-
getragen wird; damit man einen nicht zu viel
beſchweret; ja auch zu dem Ende, daß Waͤi-
ſen beſſer gerathen iſt, einem beſonders die
Aufſicht uͤber die Vormundſchaft anvertrauet
wird; ſo ſind einige Vormuͤnder zu der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 654. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/690>, abgerufen am 21.11.2024.
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