besorgen; und Wäisen (pupilli, Mündel) nennt man die unerzogenen Kinder, deren bey- de Eltern gestorben, oder die wenigstens ei- nes von ihren Eltern, insonderheit den Va- ter verlohren haben. Das Recht Kinder zu erziehen, welche ihre Eltern verlohren, wird die Vormundschaft(tutela) genannt. Man nennt aber im Testament gesetzte Vor- münder(tutores testamentarios), denen durch den letzten Willen der Eltern die Vor- mundschaft aufgetragen worden; rechtli- che(legitimos), die nach dem Rechte der Blutsfreundschaft dazu genommen worden; und gegebene(dativi), welche in einem Staate von der Obrigkeit gesetzt wer- den. Wenn die Kinder in dem Alter sind, daß sie bloß, oder vornehmlich um der Ver- waltung ihres Vermögens halber anderer Hülfe bedürfen; so werden, da man den, welcher das Recht hat eines andern Güter zu verwalten, der Alters wegen, oder wegen ei- ner Schwachheit des Gemüths, oder des Lei- bes seinem Vermögen nicht vorstehen kann, ei- nen Curater(curatorem) nennt, im Rö- mischen Rechte die Curaters von den Vor- mündern unterschieden; doch nach unsern Sitten dauert die Vormundschaft so lange, bis die Erziehung völlig geen- det ist; und dieses ist dem Rechte der Na- tur gemässer.
§. 899.
Weil ein Vicarius(vicarius) genannt wird,Von den Pflichten
der
Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.
beſorgen; und Waͤiſen (pupilli, Muͤndel) nennt man die unerzogenen Kinder, deren bey- de Eltern geſtorben, oder die wenigſtens ei- nes von ihren Eltern, inſonderheit den Va- ter verlohren haben. Das Recht Kinder zu erziehen, welche ihre Eltern verlohren, wird die Vormundſchaft(tutela) genannt. Man nennt aber im Teſtament geſetzte Vor- muͤnder(tutores teſtamentarios), denen durch den letzten Willen der Eltern die Vor- mundſchaft aufgetragen worden; rechtli- che(legitimos), die nach dem Rechte der Blutsfreundſchaft dazu genommen worden; und gegebene(dativi), welche in einem Staate von der Obrigkeit geſetzt wer- den. Wenn die Kinder in dem Alter ſind, daß ſie bloß, oder vornehmlich um der Ver- waltung ihres Vermoͤgens halber anderer Huͤlfe beduͤrfen; ſo werden, da man den, welcher das Recht hat eines andern Guͤter zu verwalten, der Alters wegen, oder wegen ei- ner Schwachheit des Gemuͤths, oder des Lei- bes ſeinem Vermoͤgen nicht vorſtehen kann, ei- nen Curater(curatorem) nennt, im Roͤ- miſchen Rechte die Curaters von den Vor- muͤndern unterſchieden; doch nach unſern Sitten dauert die Vormundſchaft ſo lange, bis die Erziehung voͤllig geen- det iſt; und dieſes iſt dem Rechte der Na- tur gemaͤſſer.
§. 899.
Weil ein Vicarius(vicarius) genannt wird,Von den Pflichten
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Von der vaͤterlichen Geſellſchaft.
beſorgen; und Waͤiſen (pupilli, Muͤndel)
nennt man die unerzogenen Kinder, deren bey-
de Eltern geſtorben, oder die wenigſtens ei-
nes von ihren Eltern, inſonderheit den Va-
ter verlohren haben. Das Recht Kinder zu
erziehen, welche ihre Eltern verlohren, wird
die Vormundſchaft (tutela) genannt. Man
nennt aber im Teſtament geſetzte Vor-
muͤnder (tutores teſtamentarios), denen
durch den letzten Willen der Eltern die Vor-
mundſchaft aufgetragen worden; rechtli-
che (legitimos), die nach dem Rechte der
Blutsfreundſchaft dazu genommen worden;
und gegebene (dativi), welche in einem
Staate von der Obrigkeit geſetzt wer-
den. Wenn die Kinder in dem Alter ſind,
daß ſie bloß, oder vornehmlich um der Ver-
waltung ihres Vermoͤgens halber anderer
Huͤlfe beduͤrfen; ſo werden, da man den,
welcher das Recht hat eines andern Guͤter zu
verwalten, der Alters wegen, oder wegen ei-
ner Schwachheit des Gemuͤths, oder des Lei-
bes ſeinem Vermoͤgen nicht vorſtehen kann, ei-
nen Curater (curatorem) nennt, im Roͤ-
miſchen Rechte die Curaters von den Vor-
muͤndern unterſchieden; doch nach unſern
Sitten dauert die Vormundſchaft ſo
lange, bis die Erziehung voͤllig geen-
det iſt; und dieſes iſt dem Rechte der Na-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 653. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/689>, abgerufen am 23.11.2024.
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