Der Abtrag(solutio) nennt man die würckliche Leistung dessen, was einer zu leisten vollkommen verbunden ist. Durch den Ab- trag wird also die Verbindlichkeit aus dem Contracte aufgehoben (§. 749.). Weil aber durch den Abtrag geleistet wird, was man zu leisten schuldig war; so muß genau eben dasjenige geleistet werden, was man schuldig ist, und es kann nicht eine andere Sache für eine ande- re Sache gegeben werden, wenn der Gläubiger nicht, als welcher von seinem Rechte vergeben kann, so viel er will (§. 342.), einwilliget (§. 337.). Man muß auch genau an dem Tage, und an dem Orte, an welchem man zu zahlen schuldig ist, zahlen; wenn nicht, aus eben der Ur- sache, der Gläubiger in den Verzug wil- liget (§. 417.); wie auch die gantze Schuld abtragen; folglich da man es eine Bezah- lung zum Theil(solutio particularis) nennt, wenn das, was man schuldig ist, nicht gantz gezahlt wird, sondern nur ein Theil desselben, die Zahlung aber des übrigen bis auf eine an- dere Zeit aufgeschoben wird; so ist der Gläu- biger nicht schuldig eine Bezahlung zum Theil anzunehmen. Man versteht aber leicht, daß wenn die schuldige Sa- che selbst nicht gegeben werden kann; der Werth derselben zu ersetzen (§. 271.) und angenommen werden muß (§. 37.).
Und
II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
§. 751.
Von der Befrey- ung duꝛch den Ab- trag.
Der Abtrag(ſolutio) nennt man die wuͤrckliche Leiſtung deſſen, was einer zu leiſten vollkommen verbunden iſt. Durch den Ab- trag wird alſo die Verbindlichkeit aus dem Contracte aufgehoben (§. 749.). Weil aber durch den Abtrag geleiſtet wird, was man zu leiſten ſchuldig war; ſo muß genau eben dasjenige geleiſtet werden, was man ſchuldig iſt, und es kann nicht eine andere Sache fuͤr eine ande- re Sache gegeben werden, wenn der Glaͤubiger nicht, als welcher von ſeinem Rechte vergeben kann, ſo viel er will (§. 342.), einwilliget (§. 337.). Man muß auch genau an dem Tage, und an dem Orte, an welchem man zu zahlen ſchuldig iſt, zahlen; wenn nicht, aus eben der Ur- ſache, der Glaͤubiger in den Verzug wil- liget (§. 417.); wie auch die gantze Schuld abtragen; folglich da man es eine Bezah- lung zum Theil(ſolutio particularis) nennt, wenn das, was man ſchuldig iſt, nicht gantz gezahlt wird, ſondern nur ein Theil deſſelben, die Zahlung aber des uͤbrigen bis auf eine an- dere Zeit aufgeſchoben wird; ſo iſt der Glaͤu- biger nicht ſchuldig eine Bezahlung zum Theil anzunehmen. Man verſteht aber leicht, daß wenn die ſchuldige Sa- che ſelbſt nicht gegeben werden kann; der Werth derſelben zu erſetzen (§. 271.) und angenommen werden muß (§. 37.).
Und
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II. Th. 17. H. Von der Aufhebung
§. 751.
Der Abtrag (ſolutio) nennt man die
wuͤrckliche Leiſtung deſſen, was einer zu leiſten
vollkommen verbunden iſt. Durch den Ab-
trag wird alſo die Verbindlichkeit aus
dem Contracte aufgehoben (§. 749.).
Weil aber durch den Abtrag geleiſtet wird,
was man zu leiſten ſchuldig war; ſo muß
genau eben dasjenige geleiſtet werden,
was man ſchuldig iſt, und es kann
nicht eine andere Sache fuͤr eine ande-
re Sache gegeben werden, wenn der
Glaͤubiger nicht, als welcher von ſeinem
Rechte vergeben kann, ſo viel er will (§. 342.),
einwilliget (§. 337.). Man muß auch
genau an dem Tage, und an dem Orte,
an welchem man zu zahlen ſchuldig iſt,
zahlen; wenn nicht, aus eben der Ur-
ſache, der Glaͤubiger in den Verzug wil-
liget (§. 417.); wie auch die gantze Schuld
abtragen; folglich da man es eine Bezah-
lung zum Theil (ſolutio particularis) nennt,
wenn das, was man ſchuldig iſt, nicht gantz
gezahlt wird, ſondern nur ein Theil deſſelben,
die Zahlung aber des uͤbrigen bis auf eine an-
dere Zeit aufgeſchoben wird; ſo iſt der Glaͤu-
biger nicht ſchuldig eine Bezahlung
zum Theil anzunehmen. Man verſteht
aber leicht, daß wenn die ſchuldige Sa-
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und angenommen werden muß (§. 37.).
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 536. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/572>, abgerufen am 22.11.2024.
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