Wie die aus dem Contract ent- standene Verbindlichkeit aufge- hoben wird.
§. 749.
Man sagt die Verbindlichkeit wirdWas das sey, eine Verbind- lichkeit aufheben u. die Be- freyung davon. aufgehoben(obligatio tolli dici- tur), wenn der, welcher einem andern etwas zu geben, oder zu thun verbunden war, aufhört demselben verbunden zu seyn; und die Aufhebung der Verbindlichkeit wird die Befreyung(liberatio) genannt.
§. 750.
Da nach der Zertrennung des VertragsVon der Befrey- ung durch die Zer- trennung des Ver- trags. diejenigen, welche den Contract gemacht, von der daraus entstandenen Verbindlichkeit gegen einander befreyet werden, die Zertrennung aber dadurch geschehen kann, daß sie beyder- seits nicht mehr wollen, was sie vorhin ge- wolt hatten (§. 444.); so wird auch die Verbindlichkeit aufgehoben, so bald der Contract durch Aenderung ihres Wil- lens zertrennt wird; oder auch ein wohl- thätiger Contract durch Aenderung des Willens dessen allein, welcher al- lein einen Vortheil daraus hat; weil dem andern nicht dran gelegen ist, daß der Vertrag erfüllt wird (§. 749.); folglich er- löscht das erhaltene Recht, als welches daher rühret (§. 46.).
§. 751.
L l 4
Das ſiebzehente Hauptſtuͤck.
Wie die aus dem Contract ent- ſtandene Verbindlichkeit aufge- hoben wird.
§. 749.
Man ſagt die Verbindlichkeit wirdWas das ſey, eine Verbind- lichkeit aufheben u. die Be- freyung davon. aufgehoben(obligatio tolli dici- tur), wenn der, welcher einem andern etwas zu geben, oder zu thun verbunden war, aufhoͤrt demſelben verbunden zu ſeyn; und die Aufhebung der Verbindlichkeit wird die Befreyung(liberatio) genannt.
§. 750.
Da nach der Zertrennung des VertragsVon der Befrey- ung duꝛch die Zer- trennung des Ver- trags. diejenigen, welche den Contract gemacht, von der daraus entſtandenen Verbindlichkeit gegen einander befreyet werden, die Zertrennung aber dadurch geſchehen kann, daß ſie beyder- ſeits nicht mehr wollen, was ſie vorhin ge- wolt hatten (§. 444.); ſo wird auch die Verbindlichkeit aufgehoben, ſo bald der Contract durch Aenderung ihres Wil- lens zertrennt wird; oder auch ein wohl- thaͤtiger Contract durch Aenderung des Willens deſſen allein, welcher al- lein einen Vortheil daraus hat; weil dem andern nicht dran gelegen iſt, daß der Vertrag erfuͤllt wird (§. 749.); folglich er- loͤſcht das erhaltene Recht, als welches daher ruͤhret (§. 46.).
§. 751.
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Das ſiebzehente Hauptſtuͤck.
Wie die aus dem Contract ent-
ſtandene Verbindlichkeit aufge-
hoben wird.
§. 749.
Man ſagt die Verbindlichkeit wird
aufgehoben (obligatio tolli dici-
tur), wenn der, welcher einem andern
etwas zu geben, oder zu thun verbunden war,
aufhoͤrt demſelben verbunden zu ſeyn; und
die Aufhebung der Verbindlichkeit wird die
Befreyung (liberatio) genannt.
Was das
ſey, eine
Verbind-
lichkeit
aufheben
u. die Be-
freyung
davon.
§. 750.
Da nach der Zertrennung des Vertrags
diejenigen, welche den Contract gemacht, von
der daraus entſtandenen Verbindlichkeit gegen
einander befreyet werden, die Zertrennung
aber dadurch geſchehen kann, daß ſie beyder-
ſeits nicht mehr wollen, was ſie vorhin ge-
wolt hatten (§. 444.); ſo wird auch die
Verbindlichkeit aufgehoben, ſo bald der
Contract durch Aenderung ihres Wil-
lens zertrennt wird; oder auch ein wohl-
thaͤtiger Contract durch Aenderung
des Willens deſſen allein, welcher al-
lein einen Vortheil daraus hat; weil
dem andern nicht dran gelegen iſt, daß der
Vertrag erfuͤllt wird (§. 749.); folglich er-
loͤſcht das erhaltene Recht, als welches
daher ruͤhret (§. 46.).
Von der
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die Zer-
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trags.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 535. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/571>, abgerufen am 22.11.2024.
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