und Beqvemlichkeit des Lebens bedarf. Der, welchem der Gebrauch eingeräumt wird, wird der Usuarius genannt. Da aber dieser Ge- brauch gewiß seyn, das Recht aber, welches dem Usuario zukommt, nach dem Wil- len dessen, der es ihm einräumet, beurtheilt werden muß (§. 314.); so muß natürli- cher Weise der, welcher den Gebrauch einräumet, bestimmen, wie derselbe seyn soll. Man nennt aber den völligen Gebrauch(usus plenus), wenn einer aus einer einem andern zugehörigen Sache alles nehmen kann, was zur Nothdurft und Beqvemlichkeit des Lebens erfordert wird; den nicht völligen aber (minus plenus), nach welchem ein gewisser Theil der Nutzung einer Sache dem Usuario zur Erleich- terung der Lebensnothdurft bestimmet wird. Der völlige Gebrauch wird also nach der Bedürfniß des Usuarii bestimmt. Derowegen da der völlige Gebrauch an sich unbestimmt, der nicht völlige Gebrauch aber bestimmt ist; so kann der nicht völlige Ge- brauch einem andern überlassen wer- den, der völlige Gebrauch aber nicht. Da der Usuarius nur das Recht hat von den Früchten so viel zu nehmen, als zu seiner Nothdurft hinreicht, der Eigenthümer aber das Recht zu den Früchten hat; so darf der Usuarius das Feld nicht bauen, son- dern der Eigenthumsherr muß dieses besorgen. Wofern aber der Gebrauch
ohne
II.Theil 15. Hauptſtuͤck.
und Beqvemlichkeit des Lebens bedarf. Der, welchem der Gebrauch eingeraͤumt wird, wird der Uſuarius genannt. Da aber dieſer Ge- brauch gewiß ſeyn, das Recht aber, welches dem Uſuario zukommt, nach dem Wil- len deſſen, der es ihm einraͤumet, beurtheilt werden muß (§. 314.); ſo muß natuͤrli- cher Weiſe der, welcher den Gebrauch einraͤumet, beſtimmen, wie derſelbe ſeyn ſoll. Man nennt aber den voͤlligen Gebrauch(uſus plenus), wenn einer aus einer einem andern zugehoͤrigen Sache alles nehmen kann, was zur Nothdurft und Beqvemlichkeit des Lebens erfordert wird; den nicht voͤlligen aber (minus plenus), nach welchem ein gewiſſer Theil der Nutzung einer Sache dem Uſuario zur Erleich- terung der Lebensnothdurft beſtimmet wird. Der voͤllige Gebrauch wird alſo nach der Beduͤrfniß des Uſuarii beſtimmt. Derowegen da der voͤllige Gebrauch an ſich unbeſtimmt, der nicht voͤllige Gebrauch aber beſtimmt iſt; ſo kann der nicht voͤllige Ge- brauch einem andern uͤberlaſſen wer- den, der voͤllige Gebrauch aber nicht. Da der Uſuarius nur das Recht hat von den Fruͤchten ſo viel zu nehmen, als zu ſeiner Nothdurft hinreicht, der Eigenthuͤmer aber das Recht zu den Fruͤchten hat; ſo darf der Uſuarius das Feld nicht bauen, ſon- dern der Eigenthumsherr muß dieſes beſorgen. Wofern aber der Gebrauch
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II. Theil 15. Hauptſtuͤck.
und Beqvemlichkeit des Lebens bedarf. Der,
welchem der Gebrauch eingeraͤumt wird, wird
der Uſuarius genannt. Da aber dieſer Ge-
brauch gewiß ſeyn, das Recht aber, welches
dem Uſuario zukommt, nach dem Wil-
len deſſen, der es ihm einraͤumet, beurtheilt
werden muß (§. 314.); ſo muß natuͤrli-
cher Weiſe der, welcher den Gebrauch
einraͤumet, beſtimmen, wie derſelbe
ſeyn ſoll. Man nennt aber den voͤlligen
Gebrauch (uſus plenus), wenn einer
aus einer einem andern zugehoͤrigen Sache
alles nehmen kann, was zur Nothdurft und
Beqvemlichkeit des Lebens erfordert wird;
den nicht voͤlligen aber (minus plenus),
nach welchem ein gewiſſer Theil der Nutzung
einer Sache dem Uſuario zur Erleich-
terung der Lebensnothdurft beſtimmet wird.
Der voͤllige Gebrauch wird alſo nach
der Beduͤrfniß des Uſuarii beſtimmt.
Derowegen da der voͤllige Gebrauch an ſich
unbeſtimmt, der nicht voͤllige Gebrauch aber
beſtimmt iſt; ſo kann der nicht voͤllige Ge-
brauch einem andern uͤberlaſſen wer-
den, der voͤllige Gebrauch aber nicht.
Da der Uſuarius nur das Recht hat von den
Fruͤchten ſo viel zu nehmen, als zu ſeiner
Nothdurft hinreicht, der Eigenthuͤmer aber
das Recht zu den Fruͤchten hat; ſo darf der
Uſuarius das Feld nicht bauen, ſon-
dern der Eigenthumsherr muß dieſes
beſorgen. Wofern aber der Gebrauch
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 504. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/540>, abgerufen am 23.11.2024.
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