Sache eingeräumet wird, vermöge dessen dervitut und wie viel- fach sie sey. Eigenthumsherr zu des andern Nutzen etwas leiden, oder unterlassen muß, so wird dieses eine Servitut(servitus) genannt; und denn sagt man, daß die Sache, in welcher das Recht eingeräumet worden, dem andern dienstbahr sey(servire), der den Nutzen davon hat. Wenn die Sache einer gewissen Person dienstbahr ist, so heißt es eine per- sönliche Servitut(servitus personalis); wenn sie aber der Sache eines andern, oder dem Besitzer derselben, er mag seyn wer er will, dienstbahr ist, so wird es eine Servitut der Sache(servitus realis) genannt. Es ist diese entweder eine bejahende(affirma- tiva), vermöge welcher der Eigenthumsherr der dienstbahren Sache leiden muß, daß der andere etwas thut; oder eine verneinende (negativa), vermöge welcher der andere nicht zu leiden schuldig ist, daß er etwas thue.
§. 709.
Es ist aber zu bemercken, daß ein GutVon den Gütern und den Servitu- ten der Güter. (praedium) eine jede unbewegliche Sache ge- nennt wird, welche man wegen einer gewis- sen Frucht, die sie uns gewehret, oder wegen eines Nutzen, der nach Gelde geschätzt wer- den kann, und den Früchten gleich ist, be- sitzet. Da der Gebrauch einer Sache an- ders auf dem Lande beschaffen ist (usus rusticus), welcher zum Ackerbaue, oder zur Landwirthschaft, es mag seyn auf was vor Art und Weise es wolle, gehöret: anders in
der
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Von den Servituten.
Sache eingeraͤumet wird, vermoͤge deſſen dervitut und wie viel- fach ſie ſey. Eigenthumsherr zu des andern Nutzen etwas leiden, oder unterlaſſen muß, ſo wird dieſes eine Servitut(ſervitus) genannt; und denn ſagt man, daß die Sache, in welcher das Recht eingeraͤumet worden, dem andern dienſtbahr ſey(ſervire), der den Nutzen davon hat. Wenn die Sache einer gewiſſen Perſon dienſtbahr iſt, ſo heißt es eine per- ſoͤnliche Servitut(ſervitus perſonalis); wenn ſie aber der Sache eines andern, oder dem Beſitzer derſelben, er mag ſeyn wer er will, dienſtbahr iſt, ſo wird es eine Servitut der Sache(ſervitus realis) genannt. Es iſt dieſe entweder eine bejahende(affirma- tiva), vermoͤge welcher der Eigenthumsherr der dienſtbahren Sache leiden muß, daß der andere etwas thut; oder eine verneinende (negativa), vermoͤge welcher der andere nicht zu leiden ſchuldig iſt, daß er etwas thue.
§. 709.
Es iſt aber zu bemercken, daß ein GutVon den Guͤtern und den Servitu- ten der Guͤter. (prædium) eine jede unbewegliche Sache ge- nennt wird, welche man wegen einer gewiſ- ſen Frucht, die ſie uns gewehret, oder wegen eines Nutzen, der nach Gelde geſchaͤtzt wer- den kann, und den Fruͤchten gleich iſt, be- ſitzet. Da der Gebrauch einer Sache an- ders auf dem Lande beſchaffen iſt (uſus ruſticus), welcher zum Ackerbaue, oder zur Landwirthſchaft, es mag ſeyn auf was vor Art und Weiſe es wolle, gehoͤret: anders in
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Von den Servituten.
Sache eingeraͤumet wird, vermoͤge deſſen der
Eigenthumsherr zu des andern Nutzen etwas
leiden, oder unterlaſſen muß, ſo wird dieſes
eine Servitut (ſervitus) genannt; und
denn ſagt man, daß die Sache, in welcher
das Recht eingeraͤumet worden, dem andern
dienſtbahr ſey (ſervire), der den Nutzen
davon hat. Wenn die Sache einer gewiſſen
Perſon dienſtbahr iſt, ſo heißt es eine per-
ſoͤnliche Servitut (ſervitus perſonalis);
wenn ſie aber der Sache eines andern, oder
dem Beſitzer derſelben, er mag ſeyn wer er
will, dienſtbahr iſt, ſo wird es eine Servitut
der Sache (ſervitus realis) genannt. Es
iſt dieſe entweder eine bejahende (affirma-
tiva), vermoͤge welcher der Eigenthumsherr
der dienſtbahren Sache leiden muß, daß der
andere etwas thut; oder eine verneinende
(negativa), vermoͤge welcher der andere nicht
zu leiden ſchuldig iſt, daß er etwas thue.
vitut und
wie viel-
fach ſie
ſey.
§. 709.
Es iſt aber zu bemercken, daß ein Gut
(prædium) eine jede unbewegliche Sache ge-
nennt wird, welche man wegen einer gewiſ-
ſen Frucht, die ſie uns gewehret, oder wegen
eines Nutzen, der nach Gelde geſchaͤtzt wer-
den kann, und den Fruͤchten gleich iſt, be-
ſitzet. Da der Gebrauch einer Sache an-
ders auf dem Lande beſchaffen iſt (uſus
ruſticus), welcher zum Ackerbaue, oder zur
Landwirthſchaft, es mag ſeyn auf was vor
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Von den
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und den
Servitu-
ten der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/525>, abgerufen am 22.11.2024.
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