zurücke behält.Schuld gegeben wird (§. 697.), und folg- lich der Werth der verpfändeten Sache die Schuld selbst weit übertreffen kann; so kann der Gläubiger das gantze Pfand, wenn ein Theil der Schuld, es sey auf was für Weise es wolle, getilget wird, für den übrigen Theil, er mag so kleine seyn wie er will, behalten, und ist nicht schuldig eins von geringerem Werth anzunehmen.
§. 707.
Von der Aufhe- hung des Pfandes und der Hypo- thecke.
Das Pfand oder die Hypotheck wird aufgehoben(pignus, vel hypotheca solvi- tur), wenn die verpfändete Sache von ihrer Verbindlichkeit befreyet wird. Wenn also das Pfand aufgehoben wird; so hat der Gläubiger kein Recht mehr darauf. Da es auf den Willen des Gläubigers an- kommt, ob er dem Schuldner ohne Pfand oder Hypothecke trauen will; so ist das Pfand oder die Hypothecke aufgeho- ben, wenn der Gläubiger sein Recht darauf erläßt; jedoch ist daraus nicht zu schliessen, daß er auch die Schuld erlassen wollen. Es erhellet aber an und vor sich selbst, daß das Pfand, oder die Hypotheck aufgehoben wird, wenn die verpfändete Sache untergehet, als auf welcher das Recht des Gläubigers haftet (§. 697.).
§. 708.
Was ei- ne Ser-
Wenn einem ein Recht in einer fremden
Sache
II.Theil 15. Hauptſtuͤck.
zuruͤcke behaͤlt.Schuld gegeben wird (§. 697.), und folg- lich der Werth der verpfaͤndeten Sache die Schuld ſelbſt weit uͤbertreffen kann; ſo kann der Glaͤubiger das gantze Pfand, wenn ein Theil der Schuld, es ſey auf was fuͤr Weiſe es wolle, getilget wird, fuͤr den uͤbrigen Theil, er mag ſo kleine ſeyn wie er will, behalten, und iſt nicht ſchuldig eins von geringerem Werth anzunehmen.
§. 707.
Von der Aufhe- hung des Pfandes und der Hypo- thecke.
Das Pfand oder die Hypotheck wird aufgehoben(pignus, vel hypotheca ſolvi- tur), wenn die verpfaͤndete Sache von ihrer Verbindlichkeit befreyet wird. Wenn alſo das Pfand aufgehoben wird; ſo hat der Glaͤubiger kein Recht mehr darauf. Da es auf den Willen des Glaͤubigers an- kommt, ob er dem Schuldner ohne Pfand oder Hypothecke trauen will; ſo iſt das Pfand oder die Hypothecke aufgeho- ben, wenn der Glaͤubiger ſein Recht darauf erlaͤßt; jedoch iſt daraus nicht zu ſchlieſſen, daß er auch die Schuld erlaſſen wollen. Es erhellet aber an und vor ſich ſelbſt, daß das Pfand, oder die Hypotheck aufgehoben wird, wenn die verpfaͤndete Sache untergehet, als auf welcher das Recht des Glaͤubigers haftet (§. 697.).
§. 708.
Was ei- ne Ser-
Wenn einem ein Recht in einer fremden
Sache
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II. Theil 15. Hauptſtuͤck.
Schuld gegeben wird (§. 697.), und folg-
lich der Werth der verpfaͤndeten Sache die
Schuld ſelbſt weit uͤbertreffen kann; ſo kann
der Glaͤubiger das gantze Pfand, wenn
ein Theil der Schuld, es ſey auf was
fuͤr Weiſe es wolle, getilget wird, fuͤr
den uͤbrigen Theil, er mag ſo kleine ſeyn
wie er will, behalten, und iſt nicht
ſchuldig eins von geringerem Werth
anzunehmen.
zuruͤcke
behaͤlt.
§. 707.
Das Pfand oder die Hypotheck wird
aufgehoben (pignus, vel hypotheca ſolvi-
tur), wenn die verpfaͤndete Sache von ihrer
Verbindlichkeit befreyet wird. Wenn alſo
das Pfand aufgehoben wird; ſo hat der
Glaͤubiger kein Recht mehr darauf.
Da es auf den Willen des Glaͤubigers an-
kommt, ob er dem Schuldner ohne Pfand
oder Hypothecke trauen will; ſo iſt das
Pfand oder die Hypothecke aufgeho-
ben, wenn der Glaͤubiger ſein Recht
darauf erlaͤßt; jedoch iſt daraus nicht
zu ſchlieſſen, daß er auch die Schuld
erlaſſen wollen. Es erhellet aber an und
vor ſich ſelbſt, daß das Pfand, oder die
Hypotheck aufgehoben wird, wenn die
verpfaͤndete Sache untergehet, als auf
welcher das Recht des Glaͤubigers haftet (§.
697.).
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 488. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/524>, abgerufen am 22.11.2024.
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