was geliehen worden, vor ein Verse- hen nicht stehn.
§. 522.
Wenn derjenige, dem etwas gelie-Wenn derjeni- ge, dem etwas ge- liehen worden, einen Dieb- stahl des Ge- brauchs begehet. hen worden, die Sache anders ge- braucht, als wozu sie ihm geliehen worden; so begeht er einen Diebstahl des Gebrauchs(furtum usus) (§. 264.); folglich, da dieses wider das Recht des Leihen- den geschiehet, indem der andere sich ein Recht anmasset, das ihm nicht zukommt (§. 198. 83.), thut er dem Leihenden Un- recht (§. 87.).
§. 523.
Wenn diejenige Sache, welche durchJn wie- fern die- jenigen Sachen, welche durch den Gebrauch ver- braucht werden, geliehen werden. den Gebrauch verbraucht wird, noch einen andern Gebrauch haben kann, wodurch sie nicht verbraucht wird, da man sie in dieser Absicht einer Sache gleich achten kann, welche durch den Gebrauch nicht verbraucht wird; so kann sie in Ansehung dieses Gebrauchs geliehen werden (§. 515.); z. E. wenn man jemanden Geld leihet um sich damit sehen zu lassen, aber eben das- selbe wiedergeben muß (§. 515.), oder ei- ne Weintraube von ungewöhnlicher Grösse, daß man dieselbe einem andern zeige.
§. 524.
Da man im Leihen den Gebrauch der Sa-Vom Lohn, den man vor den Ge- brauch zahlt. che umsonst giebt (§. 514.); so wird etwas nicht geliehen, wenn man vor den Gebrauch der Sache einen Lohn zahlt,
sondern
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Contracten.
was geliehen worden, vor ein Verſe- hen nicht ſtehn.
§. 522.
Wenn derjenige, dem etwas gelie-Wenn derjeni- ge, dem etwas ge- liehen worden, einen Dieb- ſtahl des Ge- brauchs begehet. hen worden, die Sache anders ge- braucht, als wozu ſie ihm geliehen worden; ſo begeht er einen Diebſtahl des Gebrauchs(furtum uſus) (§. 264.); folglich, da dieſes wider das Recht des Leihen- den geſchiehet, indem der andere ſich ein Recht anmaſſet, das ihm nicht zukommt (§. 198. 83.), thut er dem Leihenden Un- recht (§. 87.).
§. 523.
Wenn diejenige Sache, welche durchJn wie- fern die- jenigen Sachen, welche durch den Gebꝛauch ver- braucht werden, geliehen werden. den Gebrauch verbraucht wird, noch einen andern Gebrauch haben kann, wodurch ſie nicht verbraucht wird, da man ſie in dieſer Abſicht einer Sache gleich achten kann, welche durch den Gebrauch nicht verbraucht wird; ſo kann ſie in Anſehung dieſes Gebrauchs geliehen werden (§. 515.); z. E. wenn man jemanden Geld leihet um ſich damit ſehen zu laſſen, aber eben daſ- ſelbe wiedergeben muß (§. 515.), oder ei- ne Weintraube von ungewoͤhnlicher Groͤſſe, daß man dieſelbe einem andern zeige.
§. 524.
Da man im Leihen den Gebrauch der Sa-Vom Lohn, den man vor den Ge- brauch zahlt. che umſonſt giebt (§. 514.); ſo wird etwas nicht geliehen, wenn man vor den Gebrauch der Sache einen Lohn zahlt,
ſondern
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Contracten.
was geliehen worden, vor ein Verſe-
hen nicht ſtehn.
§. 522.
Wenn derjenige, dem etwas gelie-
hen worden, die Sache anders ge-
braucht, als wozu ſie ihm geliehen
worden; ſo begeht er einen Diebſtahl
des Gebrauchs (furtum uſus) (§. 264.);
folglich, da dieſes wider das Recht des Leihen-
den geſchiehet, indem der andere ſich ein
Recht anmaſſet, das ihm nicht zukommt (§.
198. 83.), thut er dem Leihenden Un-
recht (§. 87.).
Wenn
derjeni-
ge, dem
etwas ge-
liehen
worden,
einen
Dieb-
ſtahl
des Ge-
brauchs
begehet.
§. 523.
Wenn diejenige Sache, welche durch
den Gebrauch verbraucht wird, noch
einen andern Gebrauch haben kann,
wodurch ſie nicht verbraucht wird, da
man ſie in dieſer Abſicht einer Sache gleich
achten kann, welche durch den Gebrauch nicht
verbraucht wird; ſo kann ſie in Anſehung
dieſes Gebrauchs geliehen werden (§.
515.); z. E. wenn man jemanden Geld leihet
um ſich damit ſehen zu laſſen, aber eben daſ-
ſelbe wiedergeben muß (§. 515.), oder ei-
ne Weintraube von ungewoͤhnlicher Groͤſſe,
daß man dieſelbe einem andern zeige.
Jn wie-
fern die-
jenigen
Sachen,
welche
durch den
Gebꝛauch
ver-
braucht
werden,
geliehen
werden.
§. 524.
Da man im Leihen den Gebrauch der Sa-
che umſonſt giebt (§. 514.); ſo wird etwas
nicht geliehen, wenn man vor den
Gebrauch der Sache einen Lohn zahlt,
ſondern
Vom
Lohn, den
man vor
den Ge-
brauch
zahlt.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/361>, abgerufen am 21.11.2024.
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