pelten Werth der Sache und der Arbeit bestimmt u. s. f. Und derowegen kann man das Geld für eine jede Sa- che und Arbeit geben, und vor Geld kann man eine jede Sache und Arbeit von dem andern sich verschaffen. Und solchergestalt vertritt das Geld in den Tauschhandlungen die Stelle der Sa- chen und einer jeden Arbeit.
§. 495.
Der Werth einer Sache, oder einer Ar-Vom Preiße. beit, welcher durch das Geld bestimmt wird, nennt man den Preiß, oder den Werth am Gelde(pretium eminens). Da nun der Preiß die Stelle des gemeinen Werths vertritt (§ 493. 494.); so verhält sich der gemeine Werth der Sachen, wie der Preiß, oder Werth am Gelde, und der Preiß, oder Werth am Gelde, wie der gemeine Werth der Sachen; als wenn ein Scheffel Haber 8. gl. gilt, und ein Scheffel Gerste 12. gl., so ist das Verhält- niß des Preißes wie 8 zu 12, oder wie 2 zu 3. Eben dieses Verhältniß bleibt bey dem gemei- nen Werthe der Sachen; weil in der Vertau- schung des Habers und der Gerste ein Scheffel Haber 2/3 Scheffel Gerste gleich geachtet wird. Es ist auch hieraus klar, daß so wohl der gemeine Werth als auch der Preiß der Sachen und der Arbeit von einer Art ihrer physischen Grösse proportionir- lich sind.
§. 496.
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und dem Gelde.
pelten Werth der Sache und der Arbeit beſtimmt u. ſ. f. Und derowegen kann man das Geld fuͤr eine jede Sa- che und Arbeit geben, und vor Geld kann man eine jede Sache und Arbeit von dem andern ſich verſchaffen. Und ſolchergeſtalt vertritt das Geld in den Tauſchhandlungen die Stelle der Sa- chen und einer jeden Arbeit.
§. 495.
Der Werth einer Sache, oder einer Ar-Vom Preiße. beit, welcher durch das Geld beſtimmt wird, nennt man den Preiß, oder den Werth am Gelde(pretium eminens). Da nun der Preiß die Stelle des gemeinen Werths vertritt (§ 493. 494.); ſo verhaͤlt ſich der gemeine Werth der Sachen, wie der Preiß, oder Werth am Gelde, und der Preiß, oder Werth am Gelde, wie der gemeine Werth der Sachen; als wenn ein Scheffel Haber 8. gl. gilt, und ein Scheffel Gerſte 12. gl., ſo iſt das Verhaͤlt- niß des Preißes wie 8 zu 12, oder wie 2 zu 3. Eben dieſes Verhaͤltniß bleibt bey dem gemei- nen Werthe der Sachen; weil in der Vertau- ſchung des Habers und der Gerſte ein Scheffel Haber ⅔ Scheffel Gerſte gleich geachtet wird. Es iſt auch hieraus klar, daß ſo wohl der gemeine Werth als auch der Preiß der Sachen und der Arbeit von einer Art ihrer phyſiſchen Groͤſſe proportionir- lich ſind.
§. 496.
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und dem Gelde.
pelten Werth der Sache und der
Arbeit beſtimmt u. ſ. f. Und derowegen
kann man das Geld fuͤr eine jede Sa-
che und Arbeit geben, und vor Geld
kann man eine jede Sache und Arbeit
von dem andern ſich verſchaffen. Und
ſolchergeſtalt vertritt das Geld in den
Tauſchhandlungen die Stelle der Sa-
chen und einer jeden Arbeit.
§. 495.
Der Werth einer Sache, oder einer Ar-
beit, welcher durch das Geld beſtimmt wird,
nennt man den Preiß, oder den Werth
am Gelde (pretium eminens). Da nun
der Preiß die Stelle des gemeinen Werths
vertritt (§ 493. 494.); ſo verhaͤlt ſich
der gemeine Werth der Sachen, wie
der Preiß, oder Werth am Gelde, und
der Preiß, oder Werth am Gelde, wie
der gemeine Werth der Sachen; als
wenn ein Scheffel Haber 8. gl. gilt, und ein
Scheffel Gerſte 12. gl., ſo iſt das Verhaͤlt-
niß des Preißes wie 8 zu 12, oder wie 2 zu 3.
Eben dieſes Verhaͤltniß bleibt bey dem gemei-
nen Werthe der Sachen; weil in der Vertau-
ſchung des Habers und der Gerſte ein Scheffel
Haber ⅔ Scheffel Gerſte gleich geachtet wird.
Es iſt auch hieraus klar, daß ſo wohl der
gemeine Werth als auch der Preiß der
Sachen und der Arbeit von einer Art
ihrer phyſiſchen Groͤſſe proportionir-
lich ſind.
Vom
Preiße.
§. 496.
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/345>, abgerufen am 23.11.2024.
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