moralische, im Gegensatz gegen die physische (physicam), nennt, so die Dinge würcklich haben, oder die man annimmt, als wenn sie in der Arbeit befindlich wäre, und welche den Sachen und der Arbeit nach dem Willkühr der Menschen beygeleget wird, damit ihr Verhältniß gegen einander bestimmet werden könne, wird der Werth der Sachen und der Arbeit(pretium rerum & operarum) mit dem Zusatz der gemeine(vulgare) ge- nannt.
§. 494.
Was das Geld sey und der Gebrauch desselben.
Allein nachdem sich die Zahl der verschiede- nen Sachen und Arbeiten vermehret, und besonders in den Tauschhandlungen nicht ein jeder Sachen, die dem andern zugehörten, oder seine Arbeit nöthig hatte, die er ihm also vor seine geben oder leisten konnte; so war nöthig, daß man eine gewisse bestimmte physische Grös- se einer körperlichen Sache annahm, damit man die den Sachen angedichtete Grösse desto besser zum gemeinen Nutzen messen könnte. Und diese körperliche Sache, wovon man ei- ne bestimmte Grösse für das gemeine Maaß aller körperlichen und unkörperlichen Sachen, wie auch der Arbeiten annimmet, nennt man das Geld(pecuniam), welches man daher auch erklären kann, daß es das allgemeine Maaß der Sachen und der Arbeit sey. Da- her ist der Werth der Sachen und der Arbeit dem Gelde proportionirt, also daß eine doppelte Geldsumma den dop-
pelten
II.Th. 10. H. Von dem Werth der Sachen
moraliſche, im Gegenſatz gegen die phyſiſche (phyſicam), nennt, ſo die Dinge wuͤrcklich haben, oder die man annimmt, als wenn ſie in der Arbeit befindlich waͤre, und welche den Sachen und der Arbeit nach dem Willkuͤhr der Menſchen beygeleget wird, damit ihr Verhaͤltniß gegen einander beſtimmet werden koͤnne, wird der Werth der Sachen und der Arbeit(pretium rerum & operarum) mit dem Zuſatz der gemeine(vulgare) ge- nannt.
§. 494.
Was das Geld ſey und der Gebꝛauch deſſelben.
Allein nachdem ſich die Zahl der verſchiede- nen Sachen und Arbeiten vermehret, und beſonders in den Tauſchhandlungen nicht ein jeder Sachen, die dem andern zugehoͤrten, oder ſeine Arbeit noͤthig hatte, die er ihm alſo vor ſeine geben oder leiſten konnte; ſo war noͤthig, daß man eine gewiſſe beſtimmte phyſiſche Groͤſ- ſe einer koͤrperlichen Sache annahm, damit man die den Sachen angedichtete Groͤſſe deſto beſſer zum gemeinen Nutzen meſſen koͤnnte. Und dieſe koͤrperliche Sache, wovon man ei- ne beſtimmte Groͤſſe fuͤr das gemeine Maaß aller koͤrperlichen und unkoͤrperlichen Sachen, wie auch der Arbeiten annimmet, nennt man das Geld(pecuniam), welches man daher auch erklaͤren kann, daß es das allgemeine Maaß der Sachen und der Arbeit ſey. Da- her iſt der Werth der Sachen und der Arbeit dem Gelde proportionirt, alſo daß eine doppelte Geldſumma den dop-
pelten
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II. Th. 10. H. Von dem Werth der Sachen
moraliſche, im Gegenſatz gegen die phyſiſche
(phyſicam), nennt, ſo die Dinge wuͤrcklich
haben, oder die man annimmt, als wenn ſie
in der Arbeit befindlich waͤre, und welche den
Sachen und der Arbeit nach dem Willkuͤhr
der Menſchen beygeleget wird, damit ihr
Verhaͤltniß gegen einander beſtimmet werden
koͤnne, wird der Werth der Sachen und
der Arbeit (pretium rerum & operarum)
mit dem Zuſatz der gemeine (vulgare) ge-
nannt.
§. 494.
Allein nachdem ſich die Zahl der verſchiede-
nen Sachen und Arbeiten vermehret, und
beſonders in den Tauſchhandlungen nicht ein
jeder Sachen, die dem andern zugehoͤrten, oder
ſeine Arbeit noͤthig hatte, die er ihm alſo vor
ſeine geben oder leiſten konnte; ſo war noͤthig,
daß man eine gewiſſe beſtimmte phyſiſche Groͤſ-
ſe einer koͤrperlichen Sache annahm, damit
man die den Sachen angedichtete Groͤſſe deſto
beſſer zum gemeinen Nutzen meſſen koͤnnte.
Und dieſe koͤrperliche Sache, wovon man ei-
ne beſtimmte Groͤſſe fuͤr das gemeine Maaß
aller koͤrperlichen und unkoͤrperlichen Sachen,
wie auch der Arbeiten annimmet, nennt man
das Geld (pecuniam), welches man daher
auch erklaͤren kann, daß es das allgemeine
Maaß der Sachen und der Arbeit ſey. Da-
her iſt der Werth der Sachen und der
Arbeit dem Gelde proportionirt, alſo
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/344>, abgerufen am 21.11.2024.
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