Sache in Ansehung des Todes eines andern,Todes- falls be- kommt. aber nicht von den Gütern des Verstorbenen erhält: Es sey an dem, daß der Rechtsge- lehrte Julianus dieses Wort in einem weit- läuftigeren Verstande nimmet, daß es auch die Schenckung um Sterbens willen unter sich begreift. Man bekommt etwas we- gen eines Todesfalls, wenn einem et- was in Ansehung des Todes eines an- dern geschenckt wird; als wenn ich einem 10. Ducaten gebe, weil er mir den Tod mei- nes Verwandten meldet, der mich zum Er- ben eingesetzt hat, oder meines Feindes, wel- cher mir schaden konnte. Jngleichen wenn ich einem eine Sache aus einer Erb- schaft, die ich bekommen habe, ver- spreche; massen alsdann, wenn ich die Erb- schaft angetreten habe, das was dem Verstor- benen zugehörte, nun mein ist; so bekommt er die Sache wegen eines Todesfalls.
§. 485.
Ueberflüßig(superfluum) nennt manWas ü- berflüßig ist. überhaupt genommen, ohne welches man sei- ne vorhabende Absicht, dazu man es anwen- det, erhalten kann; und also in Ansehung der Sachen, die wir haben über diejenigen, welche wir zur Nothdurft, zur Beqvemlichkeit, zum Vergnügen und des Wohlstandes wegen gebrauchen.
§. 486.
Das Vermögen, was wir überflüßig ha-Von dem Reich- thume. ben, bekommt den Nahmen des Reichthums
(divi-
die ſo gleich vollbracht werden.
Sache in Anſehung des Todes eines andern,Todes- falls be- kommt. aber nicht von den Guͤtern des Verſtorbenen erhaͤlt: Es ſey an dem, daß der Rechtsge- lehrte Julianus dieſes Wort in einem weit- laͤuftigeren Verſtande nimmet, daß es auch die Schenckung um Sterbens willen unter ſich begreift. Man bekommt etwas we- gen eines Todesfalls, wenn einem et- was in Anſehung des Todes eines an- dern geſchenckt wird; als wenn ich einem 10. Ducaten gebe, weil er mir den Tod mei- nes Verwandten meldet, der mich zum Er- ben eingeſetzt hat, oder meines Feindes, wel- cher mir ſchaden konnte. Jngleichen wenn ich einem eine Sache aus einer Erb- ſchaft, die ich bekommen habe, ver- ſpreche; maſſen alsdann, wenn ich die Erb- ſchaft angetreten habe, das was dem Verſtor- benen zugehoͤrte, nun mein iſt; ſo bekommt er die Sache wegen eines Todesfalls.
§. 485.
Ueberfluͤßig(ſuperfluum) nennt manWas uͤ- berfluͤßig iſt. uͤberhaupt genommen, ohne welches man ſei- ne vorhabende Abſicht, dazu man es anwen- det, erhalten kann; und alſo in Anſehung der Sachen, die wir haben uͤber diejenigen, welche wir zur Nothdurft, zur Beqvemlichkeit, zum Vergnuͤgen und des Wohlſtandes wegen gebrauchen.
§. 486.
Das Vermoͤgen, was wir uͤberfluͤßig ha-Von dem Reich- thume. ben, bekommt den Nahmen des Reichthums
(divi-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0337"n="301"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">die ſo gleich vollbracht werden.</hi></fw><lb/>
Sache in Anſehung des Todes eines andern,<noteplace="right">Todes-<lb/>
falls be-<lb/>
kommt.</note><lb/>
aber nicht von den Guͤtern des Verſtorbenen<lb/>
erhaͤlt: Es ſey an dem, daß der Rechtsge-<lb/>
lehrte <hirendition="#fr">Julianus</hi> dieſes Wort in einem weit-<lb/>
laͤuftigeren Verſtande nimmet, daß es auch<lb/>
die Schenckung um Sterbens willen unter<lb/>ſich begreift. <hirendition="#fr">Man bekommt etwas we-<lb/>
gen eines Todesfalls, wenn einem et-<lb/>
was in Anſehung des Todes eines an-<lb/>
dern geſchenckt wird;</hi> als wenn ich einem<lb/>
10. Ducaten gebe, weil er mir den Tod mei-<lb/>
nes Verwandten meldet, der mich zum Er-<lb/>
ben eingeſetzt hat, oder meines Feindes, wel-<lb/>
cher mir ſchaden konnte. Jngleichen <hirendition="#fr">wenn<lb/>
ich einem eine Sache aus einer Erb-<lb/>ſchaft, die ich bekommen habe, ver-<lb/>ſpreche;</hi> maſſen alsdann, wenn ich die Erb-<lb/>ſchaft angetreten habe, das was dem Verſtor-<lb/>
benen zugehoͤrte, nun mein iſt; ſo <hirendition="#fr">bekommt<lb/>
er die Sache wegen eines Todesfalls.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 485.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Ueberfluͤßig</hi><hirendition="#aq">(ſuperfluum)</hi> nennt man<noteplace="right">Was uͤ-<lb/>
berfluͤßig<lb/>
iſt.</note><lb/>
uͤberhaupt genommen, ohne welches man ſei-<lb/>
ne vorhabende Abſicht, dazu man es anwen-<lb/>
det, erhalten kann; und alſo in Anſehung<lb/>
der Sachen, die wir haben uͤber diejenigen,<lb/>
welche wir zur Nothdurft, zur Beqvemlichkeit,<lb/>
zum Vergnuͤgen und des Wohlſtandes wegen<lb/>
gebrauchen.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 486.</head><lb/><p>Das Vermoͤgen, was wir uͤberfluͤßig ha-<noteplace="right">Von dem<lb/>
Reich-<lb/>
thume.</note><lb/>
ben, bekommt den Nahmen des <hirendition="#fr">Reichthums</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">(divi-</hi></fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[301/0337]
die ſo gleich vollbracht werden.
Sache in Anſehung des Todes eines andern,
aber nicht von den Guͤtern des Verſtorbenen
erhaͤlt: Es ſey an dem, daß der Rechtsge-
lehrte Julianus dieſes Wort in einem weit-
laͤuftigeren Verſtande nimmet, daß es auch
die Schenckung um Sterbens willen unter
ſich begreift. Man bekommt etwas we-
gen eines Todesfalls, wenn einem et-
was in Anſehung des Todes eines an-
dern geſchenckt wird; als wenn ich einem
10. Ducaten gebe, weil er mir den Tod mei-
nes Verwandten meldet, der mich zum Er-
ben eingeſetzt hat, oder meines Feindes, wel-
cher mir ſchaden konnte. Jngleichen wenn
ich einem eine Sache aus einer Erb-
ſchaft, die ich bekommen habe, ver-
ſpreche; maſſen alsdann, wenn ich die Erb-
ſchaft angetreten habe, das was dem Verſtor-
benen zugehoͤrte, nun mein iſt; ſo bekommt
er die Sache wegen eines Todesfalls.
Todes-
falls be-
kommt.
§. 485.
Ueberfluͤßig (ſuperfluum) nennt man
uͤberhaupt genommen, ohne welches man ſei-
ne vorhabende Abſicht, dazu man es anwen-
det, erhalten kann; und alſo in Anſehung
der Sachen, die wir haben uͤber diejenigen,
welche wir zur Nothdurft, zur Beqvemlichkeit,
zum Vergnuͤgen und des Wohlſtandes wegen
gebrauchen.
Was uͤ-
berfluͤßig
iſt.
§. 486.
Das Vermoͤgen, was wir uͤberfluͤßig ha-
ben, bekommt den Nahmen des Reichthums
(divi-
Von dem
Reich-
thume.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/337>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.