genthume dessen, was er besitzet, Ge- wißheit habe, und das Eigenthum andern nicht ungewiß bleibe. Dero- wegen giebt das Gesetze der Natur dem Menschen auch das Recht dazu, ohne welches die Gewißheit des Eigen- thums nicht erhalten werden kann (§. 46.). Es erhellet aber hieraus zugleich, daß, wenn einer weiß, eine ihm zugehörige Sache habe ein anderer im Besitze, und er will dieselbe nicht verlassen, er nicht schweigen müsse.
§. 458.
Weil derjenige, welcher weiß, daßVon der Vermu- thung ei- ner Ver- lassung aus ei- ner würckli- chen Hand- lung. die Sache ihm zugehöre, und doch et- was thut, was er nicht thun könnte, wenn er wolte, daß sie seine seyn soll- te; als wenn er mit dem Besitzer einen Ver- trag macht, eben als wenn die Sache dem andern zugehörete; indem man daraus nicht anders schliessen kann, als daß er die Sache nicht vor seine halten wolle, sondern vor des andern seine erkenne; so vermuthet man daraus, daß er sie verlassen habe (§. 27. 203.).
§. 459.
Wenn jemand schweigt, wenn erVon der aus dem Still- schweigen vermu- theten Einwilli- gung. reden könnte und sollte; da er dieses aus keiner andern Absicht zu thun scheinet, als weil er eben das, was der andere will, oder was die andern wollen, die ihre Mei- nung gesagt; so vermuthet man, er habe
darein
und der Verjaͤhrung.
genthume deſſen, was er beſitzet, Ge- wißheit habe, und das Eigenthum andern nicht ungewiß bleibe. Dero- wegen giebt das Geſetze der Natur dem Menſchen auch das Recht dazu, ohne welches die Gewißheit des Eigen- thums nicht erhalten werden kann (§. 46.). Es erhellet aber hieraus zugleich, daß, wenn einer weiß, eine ihm zugehoͤrige Sache habe ein anderer im Beſitze, und er will dieſelbe nicht verlaſſen, er nicht ſchweigen muͤſſe.
§. 458.
Weil derjenige, welcher weiß, daßVon der Vermu- thung ei- ner Ver- laſſung aus ei- ner wuͤrckli- chen Hand- lung. die Sache ihm zugehoͤre, und doch et- was thut, was er nicht thun koͤnnte, wenn er wolte, daß ſie ſeine ſeyn ſoll- te; als wenn er mit dem Beſitzer einen Ver- trag macht, eben als wenn die Sache dem andern zugehoͤrete; indem man daraus nicht anders ſchlieſſen kann, als daß er die Sache nicht vor ſeine halten wolle, ſondern vor des andern ſeine erkenne; ſo vermuthet man daraus, daß er ſie verlaſſen habe (§. 27. 203.).
§. 459.
Wenn jemand ſchweigt, wenn erVon der aus dem Still- ſchweigen vermu- theten Einwilli- gung. reden koͤnnte und ſollte; da er dieſes aus keiner andern Abſicht zu thun ſcheinet, als weil er eben das, was der andere will, oder was die andern wollen, die ihre Mei- nung geſagt; ſo vermuthet man, er habe
darein
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und der Verjaͤhrung.
genthume deſſen, was er beſitzet, Ge-
wißheit habe, und das Eigenthum
andern nicht ungewiß bleibe. Dero-
wegen giebt das Geſetze der Natur dem
Menſchen auch das Recht dazu, ohne
welches die Gewißheit des Eigen-
thums nicht erhalten werden kann (§.
46.). Es erhellet aber hieraus zugleich, daß,
wenn einer weiß, eine ihm zugehoͤrige
Sache habe ein anderer im Beſitze, und
er will dieſelbe nicht verlaſſen, er nicht
ſchweigen muͤſſe.
§. 458.
Weil derjenige, welcher weiß, daß
die Sache ihm zugehoͤre, und doch et-
was thut, was er nicht thun koͤnnte,
wenn er wolte, daß ſie ſeine ſeyn ſoll-
te; als wenn er mit dem Beſitzer einen Ver-
trag macht, eben als wenn die Sache dem
andern zugehoͤrete; indem man daraus nicht
anders ſchlieſſen kann, als daß er die Sache
nicht vor ſeine halten wolle, ſondern vor des
andern ſeine erkenne; ſo vermuthet man
daraus, daß er ſie verlaſſen habe (§.
27. 203.).
Von der
Vermu-
thung ei-
ner Ver-
laſſung
aus ei-
ner
wuͤrckli-
chen
Hand-
lung.
§. 459.
Wenn jemand ſchweigt, wenn er
reden koͤnnte und ſollte; da er dieſes
aus keiner andern Abſicht zu thun ſcheinet,
als weil er eben das, was der andere will,
oder was die andern wollen, die ihre Mei-
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Von der
aus dem
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ſchweigen
vermu-
theten
Einwilli-
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/323>, abgerufen am 21.11.2024.
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