digen Gebrauch anlanget, gemein. Aus dem, was bisher gesagt worden, erhellet, welches denn der natürliche, und zwar ursprüngliche, Zustand der Menschen, welchen sie von Natur haben, sey. Al- lein es war nicht etwa nur ein einiger Grund, welcher die Menschen nöthigte, daß sie, welches auch das Naturgesetz gar wohl leiden kann, ja selbst erfordert, von der ursprünglichen Gemeinschaft abwi- chen, und die vorher gemein gewesenen Dinge einem eigenthümlichen Recht un- terwurfen. Und daher ist das Eigenthum entstanden, welches das Recht sich ande- re zu gewissen Leistungen verbindlich zu machen noch weiter ausgedehnet, die Ar- beiten denen eigenthümlichen Sachen gleich geschätzet, und die Verbindlichkeit Sa- chen und Arbeiten einander mitzutheilen noch den Pflichten hinzugesetzet hat. Dar- aus fließen alle Rechte der Sachen, so wol in, als zu einer Sache, sie mögen Nahmen haben wie sie wollen, von freyen Stücken, und das Vertheidigungsrecht erhält auch noch weitere Gräntzen. Die Verbindlichlichkeit das menschliche Ge- schlecht fortzupflantzen verknüpft mit der
Zeu-
)( )( 4
Vorrede.
digen Gebrauch anlanget, gemein. Aus dem, was bisher geſagt worden, erhellet, welches denn der natuͤrliche, und zwar urſpruͤngliche, Zuſtand der Menſchen, welchen ſie von Natur haben, ſey. Al- lein es war nicht etwa nur ein einiger Grund, welcher die Menſchen noͤthigte, daß ſie, welches auch das Naturgeſetz gar wohl leiden kann, ja ſelbſt erfordert, von der urſpruͤnglichen Gemeinſchaft abwi- chen, und die vorher gemein geweſenen Dinge einem eigenthuͤmlichen Recht un- terwurfen. Und daher iſt das Eigenthum entſtanden, welches das Recht ſich ande- re zu gewiſſen Leiſtungen verbindlich zu machen noch weiter ausgedehnet, die Ar- beiten denen eigenthuͤmlichen Sachen gleich geſchaͤtzet, und die Verbindlichkeit Sa- chen und Arbeiten einander mitzutheilen noch den Pflichten hinzugeſetzet hat. Dar- aus fließen alle Rechte der Sachen, ſo wol in, als zu einer Sache, ſie moͤgen Nahmen haben wie ſie wollen, von freyen Stuͤcken, und das Vertheidigungsrecht erhaͤlt auch noch weitere Graͤntzen. Die Verbindlichlichkeit das menſchliche Ge- ſchlecht fortzupflantzen verknuͤpft mit der
Zeu-
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[0027]
Vorrede.
digen Gebrauch anlanget, gemein. Aus
dem, was bisher geſagt worden, erhellet,
welches denn der natuͤrliche, und zwar
urſpruͤngliche, Zuſtand der Menſchen,
welchen ſie von Natur haben, ſey. Al-
lein es war nicht etwa nur ein einiger
Grund, welcher die Menſchen noͤthigte,
daß ſie, welches auch das Naturgeſetz gar
wohl leiden kann, ja ſelbſt erfordert, von
der urſpruͤnglichen Gemeinſchaft abwi-
chen, und die vorher gemein geweſenen
Dinge einem eigenthuͤmlichen Recht un-
terwurfen. Und daher iſt das Eigenthum
entſtanden, welches das Recht ſich ande-
re zu gewiſſen Leiſtungen verbindlich zu
machen noch weiter ausgedehnet, die Ar-
beiten denen eigenthuͤmlichen Sachen gleich
geſchaͤtzet, und die Verbindlichkeit Sa-
chen und Arbeiten einander mitzutheilen
noch den Pflichten hinzugeſetzet hat. Dar-
aus fließen alle Rechte der Sachen, ſo
wol in, als zu einer Sache, ſie moͤgen
Nahmen haben wie ſie wollen, von freyen
Stuͤcken, und das Vertheidigungsrecht
erhaͤlt auch noch weitere Graͤntzen. Die
Verbindlichlichkeit das menſchliche Ge-
ſchlecht fortzupflantzen verknuͤpft mit der
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/27>, abgerufen am 23.11.2024.
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