Da durch den Verlust des Besitzes eineVom Verlust des Be- sitzes. Sache nur der Gewalt des Eigenthumsherrn entzogen wird, so daß er sein Eigenthum nicht gebrauchen kann (§. 200.), deswegen aber er nicht will, die Sache solle nicht mehr seine seyn; so wird durch den Verlust des Besitzes das Eigenthum nicht ver- lohren; sondern bloß durch seinen Wil- len behalten (§. 203.); folglich wird auch das Recht zum Besitz behalten (§. 200.).
§. 206.
Weil wir nicht weniger mit unkörperlichenVom Ei- genthum der un- körperli- chen Sa- chen. Sachen, als z. E. dem Rechte zu jagen, Vö- gel zu fangen und allen andern verfahren kön- nen, wie wir wollen; so können auch un- körperliche Sachen eigenthümlich seyn, und dem Eigenthume unterworfen werden (§. 195.). Aus dieser Ursach wer- den sie, eben wie die körperlichen, unsere ge- nannt, und es gilt von ihnen eben das, was vermöge des Eigenthums bey den körperlichen statt findet.
§. 207.
Wenn man alles, was uns eigenthümlichVon den Gütern und dem Vermö- gen. ist, ohne einigen Unterscheid zu machen, über- haupt betrachtet; so werden es Güter(bo- na) genannt. Daher werden die unkör- perlichen Sachen, oder unsere Rechte (§. 206.), und dasjenige, was uns an- dere schuldig sind, zu unsern Gütern gerechnet; keinesweges aber fremde
Sachen,
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und dem Anfange des Eigenthums.
§. 205.
Da durch den Verluſt des Beſitzes eineVom Verluſt des Be- ſitzes. Sache nur der Gewalt des Eigenthumsherrn entzogen wird, ſo daß er ſein Eigenthum nicht gebrauchen kann (§. 200.), deswegen aber er nicht will, die Sache ſolle nicht mehr ſeine ſeyn; ſo wird durch den Verluſt des Beſitzes das Eigenthum nicht ver- lohren; ſondern bloß durch ſeinen Wil- len behalten (§. 203.); folglich wird auch das Recht zum Beſitz behalten (§. 200.).
§. 206.
Weil wir nicht weniger mit unkoͤrperlichenVom Ei- genthum der un- koͤrperli- chen Sa- chen. Sachen, als z. E. dem Rechte zu jagen, Voͤ- gel zu fangen und allen andern verfahren koͤn- nen, wie wir wollen; ſo koͤnnen auch un- koͤrperliche Sachen eigenthuͤmlich ſeyn, und dem Eigenthume unterworfen werden (§. 195.). Aus dieſer Urſach wer- den ſie, eben wie die koͤrperlichen, unſere ge- nannt, und es gilt von ihnen eben das, was vermoͤge des Eigenthums bey den koͤrperlichen ſtatt findet.
§. 207.
Wenn man alles, was uns eigenthuͤmlichVon den Guͤtern und dem Vermoͤ- gen. iſt, ohne einigen Unterſcheid zu machen, uͤber- haupt betrachtet; ſo werden es Guͤter(bo- na) genannt. Daher werden die unkoͤr- perlichen Sachen, oder unſere Rechte (§. 206.), und dasjenige, was uns an- dere ſchuldig ſind, zu unſern Guͤtern gerechnet; keinesweges aber fremde
Sachen,
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und dem Anfange des Eigenthums.
§. 205.
Da durch den Verluſt des Beſitzes eine
Sache nur der Gewalt des Eigenthumsherrn
entzogen wird, ſo daß er ſein Eigenthum
nicht gebrauchen kann (§. 200.), deswegen
aber er nicht will, die Sache ſolle nicht mehr
ſeine ſeyn; ſo wird durch den Verluſt
des Beſitzes das Eigenthum nicht ver-
lohren; ſondern bloß durch ſeinen Wil-
len behalten (§. 203.); folglich wird auch
das Recht zum Beſitz behalten (§. 200.).
Vom
Verluſt
des Be-
ſitzes.
§. 206.
Weil wir nicht weniger mit unkoͤrperlichen
Sachen, als z. E. dem Rechte zu jagen, Voͤ-
gel zu fangen und allen andern verfahren koͤn-
nen, wie wir wollen; ſo koͤnnen auch un-
koͤrperliche Sachen eigenthuͤmlich ſeyn,
und dem Eigenthume unterworfen
werden (§. 195.). Aus dieſer Urſach wer-
den ſie, eben wie die koͤrperlichen, unſere ge-
nannt, und es gilt von ihnen eben das, was
vermoͤge des Eigenthums bey den koͤrperlichen
ſtatt findet.
Vom Ei-
genthum
der un-
koͤrperli-
chen Sa-
chen.
§. 207.
Wenn man alles, was uns eigenthuͤmlich
iſt, ohne einigen Unterſcheid zu machen, uͤber-
haupt betrachtet; ſo werden es Guͤter (bo-
na) genannt. Daher werden die unkoͤr-
perlichen Sachen, oder unſere Rechte
(§. 206.), und dasjenige, was uns an-
dere ſchuldig ſind, zu unſern Guͤtern
gerechnet; keinesweges aber fremde
Sachen,
Von den
Guͤtern
und dem
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Wolff, Christian von: Grundsätze des Natur- und Völckerrechts. Halle (Saale), 1754, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_voelckerrecht_1754/167>, abgerufen am 23.11.2024.
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