det, so wird doch dadurch nicht Recht, was der andere thut.
Wie man sich vor dem Krie- ge in acht nimmet.
§. 512.
Da nun der Krieg eine so be- schweerliche Sache ist und das Land da- durch, wenn es im besten Flore sich be- findet, auf einmahl in das äuserste Ver- derben gesetzet werden kan: so hat man auch bey Zeiten alle nöthige Anstalten wieder den Krieg zumachen. Wenn man seinen Staat mächtig machet (§. 459.); so wird niemand sich leicht an uns wa- gen: mit mächtigen waget man es nicht gerne. Wenn man mit mächtigen Po- tentaten und Staaten in eine Bündnis tritt, dergestalt daß man einander ver- spricht wieder den Anfall seiner Feinde beyzustehen; so ist es eben soviel, als wenn man seinen Staat umb soviel mäch- tiger gemachet hätte, als man sich Hülf- fe von seinen Bundsgenossen versprechen kan. Derowegen was man durch ei- gene Macht ausrichtet, das richtet man auch durch Bündnisse mit andern aus. Gleichwie aber jedermann verbunden ist sein Versprechen zuhalten (§. 1004. Mor.); also muß auch ein jeder den Bund halten, den er mit andern aufgerichtet. Und aus- ser dieser natürlichen Verbündlichkeit er- fordert es auch das Staats-Interesse.
Denn
Cap. 7. Von dem
det, ſo wird doch dadurch nicht Recht, was der andere thut.
Wie man ſich vor dem Kꝛie- ge in acht nimmet.
§. 512.
Da nun der Krieg eine ſo be- ſchweerliche Sache iſt und das Land da- durch, wenn es im beſten Flore ſich be- findet, auf einmahl in das aͤuſerſte Ver- derben geſetzet werden kan: ſo hat man auch bey Zeiten alle noͤthige Anſtalten wieder den Krieg zumachen. Wenn man ſeinen Staat maͤchtig machet (§. 459.); ſo wird niemand ſich leicht an uns wa- gen: mit maͤchtigen waget man es nicht gerne. Wenn man mit maͤchtigen Po- tentaten und Staaten in eine Buͤndnis tritt, dergeſtalt daß man einander ver- ſpricht wieder den Anfall ſeiner Feinde beyzuſtehen; ſo iſt es eben ſoviel, als wenn man ſeinen Staat umb ſoviel maͤch- tiger gemachet haͤtte, als man ſich Huͤlf- fe von ſeinen Bundsgenoſſen verſprechen kan. Derowegen was man durch ei- gene Macht ausrichtet, das richtet man auch durch Buͤndniſſe mit andern aus. Gleichwie aber jedermann verbunden iſt ſein Verſprechen zuhalten (§. 1004. Mor.); alſo muß auch ein jeder den Bund halten, den er mit andern aufgerichtet. Und auſ- ſer dieſer natuͤrlichen Verbuͤndlichkeit er- fordert es auch das Staats-Intereſſe.
Denn
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Cap. 7. Von dem
det, ſo wird doch dadurch nicht Recht,
was der andere thut.
§. 512.Da nun der Krieg eine ſo be-
ſchweerliche Sache iſt und das Land da-
durch, wenn es im beſten Flore ſich be-
findet, auf einmahl in das aͤuſerſte Ver-
derben geſetzet werden kan: ſo hat man
auch bey Zeiten alle noͤthige Anſtalten
wieder den Krieg zumachen. Wenn man
ſeinen Staat maͤchtig machet (§. 459.);
ſo wird niemand ſich leicht an uns wa-
gen: mit maͤchtigen waget man es nicht
gerne. Wenn man mit maͤchtigen Po-
tentaten und Staaten in eine Buͤndnis
tritt, dergeſtalt daß man einander ver-
ſpricht wieder den Anfall ſeiner Feinde
beyzuſtehen; ſo iſt es eben ſoviel, als
wenn man ſeinen Staat umb ſoviel maͤch-
tiger gemachet haͤtte, als man ſich Huͤlf-
fe von ſeinen Bundsgenoſſen verſprechen
kan. Derowegen was man durch ei-
gene Macht ausrichtet, das richtet man
auch durch Buͤndniſſe mit andern aus.
Gleichwie aber jedermann verbunden iſt
ſein Verſprechen zuhalten (§. 1004. Mor.);
alſo muß auch ein jeder den Bund halten,
den er mit andern aufgerichtet. Und auſ-
ſer dieſer natuͤrlichen Verbuͤndlichkeit er-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 614. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/632>, abgerufen am 05.05.2024.
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