so lange wird der Staat nicht ärmer, noch reicher, obgleich das Geld nicht immer bey einem verbleibet, sondern von einem zu dem andern kommet, und also von den Unter- thanen einer reicher, der andere ärmer wird. Hingen kommet mehr Geld ins Land, als vorhin darinnen war, so wird der Staat reicher, es mag solches von denen Unter- thanen haben, wer da will. Gehet Geld aus dem Lande, was vorhin darinnen war; so wird der Staat ärmer, woferne der Ab- gang nicht auf andere Weise wieder erse- tzet wird. Will nun die hohe Landes-O- brigkeit, wie ihr allerdings oblieget, den Staat, so viel an ihr ist, mächtig machen; so muß sie hindern, daß kein Geld aus dem Lande getragen werde, welches man ohne Nachtheil der gemeinen Wohlfahrt dar- innen behalten kan (§. 215.), und hinge- gen dahin sehen, wie von fremden Gelde so viel ins Land gebracht werde, als man nur immer hinein bringen kan.
Wie es mit der Einfüh- re frem- der Wah- ren zu halten.
§. 477.
Das Geld wird aus dem Lan- de gebracht durch fremde Wahren, die man von Auswärtigen für baares Geld kauffen muß. Wenn man es demnach in dem Lande behalten will, so muß man zusehen, ob man nicht einige Wahren oh- ne der Beqvemlichkeit des Lebens und sei- ner Ergötzlichkeit einigen Eintrag zu thun gar entrathen, oder au deren Stelle eini-
ge
Cap. 6. Von der Regierung
ſo lange wird der Staat nicht aͤrmer, noch reicher, obgleich das Geld nicht immer bey einem verbleibet, ſondern von einem zu dem andern kommet, und alſo von den Unter- thanen einer reicher, der andere aͤrmer wird. Hingen kommet mehr Geld ins Land, als vorhin darinnen war, ſo wird der Staat reicher, es mag ſolches von denen Unter- thanen haben, wer da will. Gehet Geld aus dem Lande, was vorhin darinnen war; ſo wird der Staat aͤrmer, woferne der Ab- gang nicht auf andere Weiſe wieder erſe- tzet wird. Will nun die hohe Landes-O- brigkeit, wie ihr allerdings oblieget, den Staat, ſo viel an ihr iſt, maͤchtig machen; ſo muß ſie hindern, daß kein Geld aus dem Lande getragen werde, welches man ohne Nachtheil der gemeinen Wohlfahrt dar- innen behalten kan (§. 215.), und hinge- gen dahin ſehen, wie von fremden Gelde ſo viel ins Land gebracht werde, als man nur immer hinein bringen kan.
Wie es mit der Einfuͤh- re frem- deꝛ Wah- ren zu halten.
§. 477.
Das Geld wird aus dem Lan- de gebracht durch fremde Wahren, die man von Auswaͤrtigen fuͤr baares Geld kauffen muß. Wenn man es demnach in dem Lande behalten will, ſo muß man zuſehen, ob man nicht einige Wahren oh- ne der Beqvemlichkeit des Lebens und ſei- ner Ergoͤtzlichkeit einigen Eintrag zu thun gar entrathen, oder au deren Stelle eini-
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Cap. 6. Von der Regierung
ſo lange wird der Staat nicht aͤrmer, noch
reicher, obgleich das Geld nicht immer bey
einem verbleibet, ſondern von einem zu dem
andern kommet, und alſo von den Unter-
thanen einer reicher, der andere aͤrmer wird.
Hingen kommet mehr Geld ins Land, als
vorhin darinnen war, ſo wird der Staat
reicher, es mag ſolches von denen Unter-
thanen haben, wer da will. Gehet Geld
aus dem Lande, was vorhin darinnen war;
ſo wird der Staat aͤrmer, woferne der Ab-
gang nicht auf andere Weiſe wieder erſe-
tzet wird. Will nun die hohe Landes-O-
brigkeit, wie ihr allerdings oblieget, den
Staat, ſo viel an ihr iſt, maͤchtig machen;
ſo muß ſie hindern, daß kein Geld aus dem
Lande getragen werde, welches man ohne
Nachtheil der gemeinen Wohlfahrt dar-
innen behalten kan (§. 215.), und hinge-
gen dahin ſehen, wie von fremden Gelde
ſo viel ins Land gebracht werde, als man
nur immer hinein bringen kan.
§. 477.Das Geld wird aus dem Lan-
de gebracht durch fremde Wahren, die
man von Auswaͤrtigen fuͤr baares Geld
kauffen muß. Wenn man es demnach
in dem Lande behalten will, ſo muß man
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 546. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/564>, abgerufen am 28.11.2024.
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