les wisse und sehe, auch ihn bestraffen wer- de, wenn er entweder nicht den Sinn hat zu halten, was er verspricht, oder doch ins künfftige mit Wissen und Willen seinem Versprechen zuwieder handelt, sich derglei- chen zuthun den Eyd abhalten lassen (§. 997. Mor.). Und also ist er ein Mittel die Unterthanen zuverbinden, daß sie die Majestät nicht beleidigen (§. 8. Mor.). Sollten auch einige gefunden werden, die auf diesen Eyd nicht sähen; so behält er doch noch diesen Nutzen, daß sie weniger Entschuldigung finden, wenn sie wegen beleidigter Majestät sollen zur Straffe ge- zogen werden. Damit sie aber des Eydes sich desto leichter erinnern, so muß ihnen die Majestät der hohen Obrigkeit stets für Augen schweben.
§. 466.
Wenn die Unterthanen die Ma-Noth- wendig- keit des König- lichen Staat. jestät des Königes erkennen sollen, so müs- sen sie erkennen, daß bey ihm die höchste Gewalt und Macht sey (§. 452). Und demnach ist nöthig, daß ein König und Landes-Herr seine Hoff-Staat dergestalt einrichte, damit man daraus seine Macht und Gewalt zuerkennen Anlaß nehmen kan. Auch entspringen aus dieser Qvelle alle Hoff-Ceremonien (§. 178. Mor.). Z. E. Da der Landes-Herr vermöge seiner Ge- walt jedermann zubefehlen hat (§. 435); so geschiehet es mit gutem Grunde, daß die
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und Gewalt der Obrigkeir.
les wiſſe und ſehe, auch ihn beſtraffen wer- de, wenn er entweder nicht den Sinn hat zu halten, was er verſpricht, oder doch ins kuͤnfftige mit Wiſſen und Willen ſeinem Verſprechen zuwieder handelt, ſich derglei- chen zuthun den Eyd abhalten laſſen (§. 997. Mor.). Und alſo iſt er ein Mittel die Unterthanen zuverbinden, daß ſie die Majeſtaͤt nicht beleidigen (§. 8. Mor.). Sollten auch einige gefunden werden, die auf dieſen Eyd nicht ſaͤhen; ſo behaͤlt er doch noch dieſen Nutzen, daß ſie weniger Entſchuldigung finden, wenn ſie wegen beleidigter Majeſtaͤt ſollen zur Straffe ge- zogen werden. Damit ſie aber des Eydes ſich deſto leichter erinnern, ſo muß ihnen die Majeſtaͤt der hohen Obrigkeit ſtets fuͤr Augen ſchweben.
§. 466.
Wenn die Unterthanen die Ma-Noth- wendig- keit des Koͤnig- lichen Staat. jeſtaͤt des Koͤniges erkennen ſollen, ſo muͤſ- ſen ſie erkennen, daß bey ihm die hoͤchſte Gewalt und Macht ſey (§. 452). Und demnach iſt noͤthig, daß ein Koͤnig und Landes-Herr ſeine Hoff-Staat dergeſtalt einrichte, damit man daraus ſeine Macht und Gewalt zuerkennen Anlaß nehmen kan. Auch entſpringen aus dieſer Qvelle alle Hoff-Ceremonien (§. 178. Mor.). Z. E. Da der Landes-Herr vermoͤge ſeiner Ge- walt jedermann zubefehlen hat (§. 435); ſo geſchiehet es mit gutem Grunde, daß die
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und Gewalt der Obrigkeir.
les wiſſe und ſehe, auch ihn beſtraffen wer-
de, wenn er entweder nicht den Sinn hat
zu halten, was er verſpricht, oder doch ins
kuͤnfftige mit Wiſſen und Willen ſeinem
Verſprechen zuwieder handelt, ſich derglei-
chen zuthun den Eyd abhalten laſſen (§.
997. Mor.). Und alſo iſt er ein Mittel
die Unterthanen zuverbinden, daß ſie die
Majeſtaͤt nicht beleidigen (§. 8. Mor.).
Sollten auch einige gefunden werden, die
auf dieſen Eyd nicht ſaͤhen; ſo behaͤlt er
doch noch dieſen Nutzen, daß ſie weniger
Entſchuldigung finden, wenn ſie wegen
beleidigter Majeſtaͤt ſollen zur Straffe ge-
zogen werden. Damit ſie aber des Eydes
ſich deſto leichter erinnern, ſo muß ihnen
die Majeſtaͤt der hohen Obrigkeit ſtets fuͤr
Augen ſchweben.
§. 466.Wenn die Unterthanen die Ma-
jeſtaͤt des Koͤniges erkennen ſollen, ſo muͤſ-
ſen ſie erkennen, daß bey ihm die hoͤchſte
Gewalt und Macht ſey (§. 452). Und
demnach iſt noͤthig, daß ein Koͤnig und
Landes-Herr ſeine Hoff-Staat dergeſtalt
einrichte, damit man daraus ſeine Macht
und Gewalt zuerkennen Anlaß nehmen kan.
Auch entſpringen aus dieſer Qvelle alle
Hoff-Ceremonien (§. 178. Mor.). Z. E.
Da der Landes-Herr vermoͤge ſeiner Ge-
walt jedermann zubefehlen hat (§. 435);
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/517>, abgerufen am 22.11.2024.
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