fehlet. Hingegen begreiffet ein jeder vor sich, daß es besser ist, wenn es an keinem von beyden fehlet.
§. 459.
Die hohe Landes-Obrigkeit,Wie ein Staat mächtig zu ma- chen. welche einen Staat mächtig machen will, hat demnach davor zu sorgen, daß die Un- terthanen sich mehren, so viel als das Land nehren kan, und in dem Lande zugleich so viel Reichthum ist, als nur immer möglich zu erhalten, das ist, daß man viele und rei- che Unterthanen habe. Wer demnach die Unterthanen aus dem Lande jaget und sie arm machet, der vergeringert die Macht des Staates und folgends verlieret auch endlich ein König dadurch seine Macht. Und hieraus erhellet, daß alles dasjenige unter die Mittel einen Staat mächtig zu machen gehöret, was zu seiner Bevölcke- rung und seinem Reichthume etwas bey- träget. Und also sollen diejenigen, welche den Landes-Herren mächtig machen wol- len, darauf bedacht seyn, wie sie den Staat bevölckern und die Unterthanen be- reichern.
§. 460.
Da nun hauptsächlich die MachtWoher das Anse hen eines Staates kommen. einen Staat und König in Ansehen brin- get, massen andere nicht allein für ihm sich zu fürchten haben, wenn sie ihn zum Fein- de haben, sondern auch in vielen Fällen sich über seine Hülffe erfreuen können, wofer- ne sie desselben Freundschafft geniessen; die
Macht
und Gewalt der Obrigkeit.
fehlet. Hingegen begreiffet ein jeder vor ſich, daß es beſſer iſt, wenn es an keinem von beyden fehlet.
§. 459.
Die hohe Landes-Obrigkeit,Wie ein Staat maͤchtig zu ma- chen. welche einen Staat maͤchtig machen will, hat demnach davor zu ſorgen, daß die Un- terthanen ſich mehren, ſo viel als das Land nehren kan, und in dem Lande zugleich ſo viel Reichthum iſt, als nur immer moͤglich zu erhalten, das iſt, daß man viele und rei- che Unterthanen habe. Wer demnach die Unterthanen aus dem Lande jaget und ſie arm machet, der vergeringert die Macht des Staates und folgends verlieret auch endlich ein Koͤnig dadurch ſeine Macht. Und hieraus erhellet, daß alles dasjenige unter die Mittel einen Staat maͤchtig zu machen gehoͤret, was zu ſeiner Bevoͤlcke- rung und ſeinem Reichthume etwas bey- traͤget. Und alſo ſollen diejenigen, welche den Landes-Herren maͤchtig machen wol- len, darauf bedacht ſeyn, wie ſie den Staat bevoͤlckern und die Unterthanen be- reichern.
§. 460.
Da nun hauptſaͤchlich die MachtWoher das Anſe hen eines Staates kommen. einen Staat und Koͤnig in Anſehen brin- get, maſſen andere nicht allein fuͤr ihm ſich zu fuͤrchten haben, wenn ſie ihn zum Fein- de haben, ſondern auch in vielen Faͤllen ſich uͤber ſeine Huͤlffe erfreuen koͤnnen, wofer- ne ſie deſſelben Freundſchafft genieſſen; die
Macht
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und Gewalt der Obrigkeit.
fehlet. Hingegen begreiffet ein jeder vor
ſich, daß es beſſer iſt, wenn es an keinem
von beyden fehlet.
§. 459.Die hohe Landes-Obrigkeit,
welche einen Staat maͤchtig machen will,
hat demnach davor zu ſorgen, daß die Un-
terthanen ſich mehren, ſo viel als das Land
nehren kan, und in dem Lande zugleich ſo
viel Reichthum iſt, als nur immer moͤglich
zu erhalten, das iſt, daß man viele und rei-
che Unterthanen habe. Wer demnach die
Unterthanen aus dem Lande jaget und ſie
arm machet, der vergeringert die Macht
des Staates und folgends verlieret auch
endlich ein Koͤnig dadurch ſeine Macht.
Und hieraus erhellet, daß alles dasjenige
unter die Mittel einen Staat maͤchtig zu
machen gehoͤret, was zu ſeiner Bevoͤlcke-
rung und ſeinem Reichthume etwas bey-
traͤget. Und alſo ſollen diejenigen, welche
den Landes-Herren maͤchtig machen wol-
len, darauf bedacht ſeyn, wie ſie den
Staat bevoͤlckern und die Unterthanen be-
reichern.
Wie ein
Staat
maͤchtig
zu ma-
chen.
§. 460.Da nun hauptſaͤchlich die Macht
einen Staat und Koͤnig in Anſehen brin-
get, maſſen andere nicht allein fuͤr ihm ſich
zu fuͤrchten haben, wenn ſie ihn zum Fein-
de haben, ſondern auch in vielen Faͤllen ſich
uͤber ſeine Huͤlffe erfreuen koͤnnen, wofer-
ne ſie deſſelben Freundſchafft genieſſen; die
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Woher
das Anſe
hen eines
Staates
kommen.
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/505>, abgerufen am 22.11.2024.
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