Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.Cap. 5. Von der Macht Jn jedemgemeinen Wesen ist die Ge- walt und Macht unumb- schränckt. §. 451. Unerachtet aber in einem gemei- gemei-
Cap. 5. Von der Macht Jn jedemgemeinen Weſen iſt die Ge- walt und Macht unumb- ſchraͤnckt. §. 451. Unerachtet aber in einem gemei- gemei-
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Cap. 5. Von der Macht
§. 451.Unerachtet aber in einem gemei-
nen Weſen die Macht und Gewalt der ho-
hen Obrigkeit eingeſchraͤncket wird; ſo iſt
doch dieſe Macht und Gewalt in Anſehung
des gantzen gemeinen Weſens unumb-
ſchraͤncket: denn was in einem gemeinen
Weſen von der hohen Obrigkeit mit Ein-
willigung derer, welche vermoͤge der Re-
gierungs-Forme darein zu willigen haben,
und mit ihr zuſammen das gantze gemei-
ne Weſen vorſtellen, beſchloſſen wird, dar-
wieder hat niemand auf Erden Recht et-
was zu ſagen, und niemand hat Recht zu
verhindern, daß es nicht geſchehe, wenn
er es nicht als eine Beleidigung ſeiner an-
zuſehen hat. Nemlich jedes gemeines We-
ſen hat ſeine Macht und Gewalt vor ſich,
und kein Auswaͤrtiger hat etwas darein
zu ſagen, wenn ihm nicht durch deſſen Ge-
brauch zunahe getreten wird. Denn ein
gantzes gemeines Weſen wird wie eine
Perſon angeſehen und viele verhalten ſich
gegen einander wie verſchiedene einzele
Perſonen (§. 220). Gleichwie nun ein je-
der Menſch eine unumbſchraͤnckte Gewalt
und Macht hat ſein Beſtes zu befoͤrdern
(§. 12. Mor.) und ihm niemand ſich zu
wiederſetzen Recht hat, als wenn er ſeine
Macht ihm zu ſchaden misbrauchen wil
(§. 832. Mor.): eben ſo hat ein jedes gemei-
nes Weſen ſeine Macht und Gewalt das
gemei-
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