Nachdruck bekommet, indem Gewalt ohne Macht nichts ausrichten kan.
§. 444.
Wenn die Obrigkeit in demWie die Obrig- keit machtig gemacht wird. Stande seyn sol alles auszuführen, was zu der gemeinen Wohlfahrt und Sicher- heit nöthig ist; so muß sie keinen Mangel an Gelde haben. Und zu dem Ende müs- sen nicht allein ordentliche Einkünffte zu dergleichen Ausgaben angewiesen werden, sondern sie muß auch Gewalt haben im Falle ausserordentlicher Bedürffnis ausser- ordentliche Gaben auszuschreiben, soviel als zu der erforderten Absicht nöthig ist. Wie- derumb wenn sie in dem Stande seyn sol diejenigen zu zwingen, die nicht gutwillig thun wollen, was sie sollen; so muß sie soviel Soldaten an der Hand haben, de- nen sie nach ihrem Gefallen und Gutbe- finden befehlen kan, als diese Wiederspen- stigen in Furcht zuhalten erfordert wird. Ja weil sie alle Straffen, die auf die Verbrechen gesetzet sind, an den Verbre- chern vollstrecken, auch jedermann die Gesetze zu halten zwingen sol, der sie nicht gutwillig halten wil; so muß sie die Ge- walt haben in denen Städten, Dörffern und Flecken Richter und in gantzen Pro- vincien Regierungen oder Obergerichte zu- bestellen und sie mit gnungsamen Die- nern, die man bey der Hülffe und Voll- streckung der Straffe (§. 341.) nöthig
hat
G g 4
und Gewalt der Obrigkeit.
Nachdruck bekommet, indem Gewalt ohne Macht nichts ausrichten kan.
§. 444.
Wenn die Obrigkeit in demWie die Obrig- keit machtig gemacht wird. Stande ſeyn ſol alles auszufuͤhren, was zu der gemeinen Wohlfahrt und Sicher- heit noͤthig iſt; ſo muß ſie keinen Mangel an Gelde haben. Und zu dem Ende muͤſ- ſen nicht allein ordentliche Einkuͤnffte zu dergleichen Ausgaben angewieſen werden, ſondern ſie muß auch Gewalt haben im Falle auſſerordentlicher Beduͤrffnis auſſer- ordentliche Gaben auszuſchreiben, ſoviel als zu der erfordertẽ Abſicht noͤthig iſt. Wie- derumb wenn ſie in dem Stande ſeyn ſol diejenigen zu zwingen, die nicht gutwillig thun wollen, was ſie ſollen; ſo muß ſie ſoviel Soldaten an der Hand haben, de- nen ſie nach ihrem Gefallen und Gutbe- finden befehlen kan, als dieſe Wiederſpen- ſtigen in Furcht zuhalten erfordert wird. Ja weil ſie alle Straffen, die auf die Verbrechen geſetzet ſind, an den Verbre- chern vollſtrecken, auch jedermann die Geſetze zu halten zwingen ſol, der ſie nicht gutwillig halten wil; ſo muß ſie die Ge- walt haben in denen Staͤdten, Doͤrffern und Flecken Richter und in gantzen Pro- vincien Regierungen oder Obergerichte zu- beſtellen und ſie mit gnungſamen Die- nern, die man bey der Huͤlffe und Voll- ſtreckung der Straffe (§. 341.) noͤthig
hat
G g 4
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0489"n="471"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">und Gewalt der Obrigkeit.</hi></fw><lb/>
Nachdruck bekommet, indem Gewalt ohne<lb/>
Macht nichts ausrichten kan.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 444.</head><p>Wenn die Obrigkeit in dem<noteplace="right">Wie die<lb/>
Obrig-<lb/>
keit<lb/>
machtig<lb/>
gemacht<lb/>
wird.</note><lb/>
Stande ſeyn ſol alles auszufuͤhren, was<lb/>
zu der gemeinen Wohlfahrt und Sicher-<lb/>
heit noͤthig iſt; ſo muß ſie keinen Mangel<lb/>
an Gelde haben. Und zu dem Ende muͤſ-<lb/>ſen nicht allein ordentliche Einkuͤnffte zu<lb/>
dergleichen Ausgaben angewieſen werden,<lb/>ſondern ſie muß auch Gewalt haben im<lb/>
Falle auſſerordentlicher Beduͤrffnis auſſer-<lb/>
ordentliche Gaben auszuſchreiben, ſoviel<lb/>
als zu der erfordertẽ Abſicht noͤthig iſt. Wie-<lb/>
derumb wenn ſie in dem Stande ſeyn ſol<lb/>
diejenigen zu zwingen, die nicht gutwillig<lb/>
thun wollen, was ſie ſollen; ſo muß ſie<lb/>ſoviel Soldaten an der Hand haben, de-<lb/>
nen ſie nach ihrem Gefallen und Gutbe-<lb/>
finden befehlen kan, als dieſe Wiederſpen-<lb/>ſtigen in Furcht zuhalten erfordert wird.<lb/>
Ja weil ſie alle Straffen, die auf die<lb/>
Verbrechen geſetzet ſind, an den Verbre-<lb/>
chern vollſtrecken, auch jedermann die<lb/>
Geſetze zu halten zwingen ſol, der ſie nicht<lb/>
gutwillig halten wil; ſo muß ſie die Ge-<lb/>
walt haben in denen Staͤdten, Doͤrffern<lb/>
und Flecken Richter und in gantzen Pro-<lb/>
vincien Regierungen oder Obergerichte zu-<lb/>
beſtellen und ſie mit gnungſamen Die-<lb/>
nern, die man bey der Huͤlffe und Voll-<lb/>ſtreckung der Straffe (§. 341.) noͤthig<lb/><fwplace="bottom"type="sig">G g 4</fw><fwplace="bottom"type="catch">hat</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[471/0489]
und Gewalt der Obrigkeit.
Nachdruck bekommet, indem Gewalt ohne
Macht nichts ausrichten kan.
§. 444.Wenn die Obrigkeit in dem
Stande ſeyn ſol alles auszufuͤhren, was
zu der gemeinen Wohlfahrt und Sicher-
heit noͤthig iſt; ſo muß ſie keinen Mangel
an Gelde haben. Und zu dem Ende muͤſ-
ſen nicht allein ordentliche Einkuͤnffte zu
dergleichen Ausgaben angewieſen werden,
ſondern ſie muß auch Gewalt haben im
Falle auſſerordentlicher Beduͤrffnis auſſer-
ordentliche Gaben auszuſchreiben, ſoviel
als zu der erfordertẽ Abſicht noͤthig iſt. Wie-
derumb wenn ſie in dem Stande ſeyn ſol
diejenigen zu zwingen, die nicht gutwillig
thun wollen, was ſie ſollen; ſo muß ſie
ſoviel Soldaten an der Hand haben, de-
nen ſie nach ihrem Gefallen und Gutbe-
finden befehlen kan, als dieſe Wiederſpen-
ſtigen in Furcht zuhalten erfordert wird.
Ja weil ſie alle Straffen, die auf die
Verbrechen geſetzet ſind, an den Verbre-
chern vollſtrecken, auch jedermann die
Geſetze zu halten zwingen ſol, der ſie nicht
gutwillig halten wil; ſo muß ſie die Ge-
walt haben in denen Staͤdten, Doͤrffern
und Flecken Richter und in gantzen Pro-
vincien Regierungen oder Obergerichte zu-
beſtellen und ſie mit gnungſamen Die-
nern, die man bey der Huͤlffe und Voll-
ſtreckung der Straffe (§. 341.) noͤthig
hat
Wie die
Obrig-
keit
machtig
gemacht
wird.
G g 4
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/489>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.