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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.

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Gesetzen.
manden damit dabey haben, der alles wohl
zu überlegen weiß, ob es zum Besten der
Jnnung gereiche oder nicht. Und eine
gleiche Bewandnis hat es mit denen Sta-
tutis
gewisser Collegiorum, oder anderer
Gesellschafften, wie sie Nahmen haben
mögen.

§. 408.

Damit nun aber die ObrigkeitVorsich-
tigkeit
bey der
Confirma-
tion.

in Ertheilung der Confirmation gewiß ge-
he und nichts bestetige, als was zur gemei-
nen Wohlfahrt gereichet (§. 215); so ist
nöthig, daß sie vorher verstehen lernet,
worauf jedes Gesetze gerichtet ist. Und
zu solchem Ende müssen diejenigen, wel-
che die Statuta entwerffen, zugleich bey ei-
nem jeden Gesetze anzeigen, was vor eine
Absicht sie dabey haben und wie sie solche
vermittelst des von ihnen vorgeschlagenen
Gesetzes zu erreichen gedencken. Denn
dadurch wird der Obere in den Stand ge-
setzet von ihrer Gültigkeit zu urtheilen. Al-
lein da dieses bloß zum Unterricht erthei-
let wird, damit man in der Bestetigung
gewis gehe und nichts versehe; so siehet
man vor sich, daß es nach ertheilter Con-
firmation
von denen Statutis wegbleiben
mag. Wiewohl es eben auch nicht un-
rathsam wäre, wenn man es dabey liesse.
Denn auf solche Weise könte ein jeder,
den diese Gesetze verbinden, erkennen, wie
sie zu seinem Besten gereichen, und würde

daher
(Poltick) D d

Geſetzen.
manden damit dabey haben, der alles wohl
zu uͤberlegen weiß, ob es zum Beſten der
Jnnung gereiche oder nicht. Und eine
gleiche Bewandnis hat es mit denen Sta-
tutis
gewiſſer Collegiorum, oder anderer
Geſellſchafften, wie ſie Nahmen haben
moͤgen.

§. 408.

Damit nun aber die ObrigkeitVoꝛſich-
tigkeit
bey der
Confirma-
tion.

in Ertheilung der Confirmation gewiß ge-
he und nichts beſtetige, als was zur gemei-
nen Wohlfahrt gereichet (§. 215); ſo iſt
noͤthig, daß ſie vorher verſtehen lernet,
worauf jedes Geſetze gerichtet iſt. Und
zu ſolchem Ende muͤſſen diejenigen, wel-
che die Statuta entwerffen, zugleich bey ei-
nem jeden Geſetze anzeigen, was vor eine
Abſicht ſie dabey haben und wie ſie ſolche
vermittelſt des von ihnen vorgeſchlagenen
Geſetzes zu erreichen gedencken. Denn
dadurch wird der Obere in den Stand ge-
ſetzet von ihrer Guͤltigkeit zu urtheilen. Al-
lein da dieſes bloß zum Unterricht erthei-
let wird, damit man in der Beſtetigung
gewis gehe und nichts verſehe; ſo ſiehet
man vor ſich, daß es nach ertheilter Con-
firmation
von denen Statutis wegbleiben
mag. Wiewohl es eben auch nicht un-
rathſam waͤre, wenn man es dabey lieſſe.
Denn auf ſolche Weiſe koͤnte ein jeder,
den dieſe Geſetze verbinden, erkennen, wie
ſie zu ſeinem Beſten gereichen, und wuͤrde

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(Poltick) D d
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[417/0435] Geſetzen. manden damit dabey haben, der alles wohl zu uͤberlegen weiß, ob es zum Beſten der Jnnung gereiche oder nicht. Und eine gleiche Bewandnis hat es mit denen Sta- tutis gewiſſer Collegiorum, oder anderer Geſellſchafften, wie ſie Nahmen haben moͤgen. §. 408.Damit nun aber die Obrigkeit in Ertheilung der Confirmation gewiß ge- he und nichts beſtetige, als was zur gemei- nen Wohlfahrt gereichet (§. 215); ſo iſt noͤthig, daß ſie vorher verſtehen lernet, worauf jedes Geſetze gerichtet iſt. Und zu ſolchem Ende muͤſſen diejenigen, wel- che die Statuta entwerffen, zugleich bey ei- nem jeden Geſetze anzeigen, was vor eine Abſicht ſie dabey haben und wie ſie ſolche vermittelſt des von ihnen vorgeſchlagenen Geſetzes zu erreichen gedencken. Denn dadurch wird der Obere in den Stand ge- ſetzet von ihrer Guͤltigkeit zu urtheilen. Al- lein da dieſes bloß zum Unterricht erthei- let wird, damit man in der Beſtetigung gewis gehe und nichts verſehe; ſo ſiehet man vor ſich, daß es nach ertheilter Con- firmation von denen Statutis wegbleiben mag. Wiewohl es eben auch nicht un- rathſam waͤre, wenn man es dabey lieſſe. Denn auf ſolche Weiſe koͤnte ein jeder, den dieſe Geſetze verbinden, erkennen, wie ſie zu ſeinem Beſten gereichen, und wuͤrde daher Voꝛſich- tigkeit bey der Confirma- tion. (Poltick) D d

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/435>, abgerufen am 07.05.2024.