Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.Cap. 3. Von der Einrichtung nun aber weiter kein Recht hat, dem an-dern beschwerlich zu fallen, als in so weit es die gemeine Wohlfahrt erfordert (§. cit.); so muß man auch kein härteres Mittel gebrauchen, wo man durch ein ge- linderes seine Absicht erreichen kan. Z. E. Wenn einer durch einen Eyd Sicher- heit verschaffet, so ist nicht nöthig, daß man einen Bürgen, oder ein Pfand, oder gar baares Geld verlanget. Und hinwie- derum wenn einer auf einige Weise, wie erst ietzt wiederholet worden, Sicherheit schaffen wil; so geschähe ihm zu viel, wenn man sich seiner Person bemächtigen wolte. Man kan aber in diesen und dergleichen Fällen nicht allemahl auf Gewißheit gehen; sondern man ist genung berechtiget etwas zu thun, woferne man nur zu einer Wahr- scheinlichkeit genugsame Anzeige hat. Z. E. Es könte seyn, daß einer nicht rechte Nachricht von dem Thäter hätte: man hätte aber genugsamen Grund solches zu muthmassen, so ist der Verdacht zulänglich genung ihn zu graviren, daß er wegen sei- ner Person so lange Sicherheit schaffet, als man ihn zur Untersuchung nöthig zu haben vermeinet. ihn ver- folgen sol. §. 364. Die Mittel, welche man hat, son
Cap. 3. Von der Einrichtung nun aber weiter kein Recht hat, dem an-dern beſchwerlich zu fallen, als in ſo weit es die gemeine Wohlfahrt erfordert (§. cit.); ſo muß man auch kein haͤrteres Mittel gebrauchen, wo man durch ein ge- linderes ſeine Abſicht erreichen kan. Z. E. Wenn einer durch einen Eyd Sicher- heit verſchaffet, ſo iſt nicht noͤthig, daß man einen Buͤrgen, oder ein Pfand, oder gar baares Geld verlanget. Und hinwie- derum wenn einer auf einige Weiſe, wie erſt ietzt wiederholet worden, Sicherheit ſchaffen wil; ſo geſchaͤhe ihm zu viel, wenn man ſich ſeiner Perſon bemaͤchtigen wolte. Man kan aber in dieſen und dergleichen Faͤllen nicht allemahl auf Gewißheit gehen; ſondern man iſt genung berechtiget etwas zu thun, woferne man nur zu einer Wahr- ſcheinlichkeit genugſame Anzeige hat. Z. E. Es koͤnte ſeyn, daß einer nicht rechte Nachricht von dem Thaͤter haͤtte: man haͤtte aber genugſamen Grund ſolches zu muthmaſſen, ſo iſt der Verdacht zulaͤnglich genung ihn zu graviren, daß er wegen ſei- ner Perſon ſo lange Sicherheit ſchaffet, als man ihn zur Unterſuchung noͤthig zu haben vermeinet. ihn ver- folgen ſol. §. 364. Die Mittel, welche man hat, ſon
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Cap. 3. Von der Einrichtung
nun aber weiter kein Recht hat, dem an-
dern beſchwerlich zu fallen, als in ſo weit
es die gemeine Wohlfahrt erfordert (§.
cit.); ſo muß man auch kein haͤrteres
Mittel gebrauchen, wo man durch ein ge-
linderes ſeine Abſicht erreichen kan. Z.
E. Wenn einer durch einen Eyd Sicher-
heit verſchaffet, ſo iſt nicht noͤthig, daß
man einen Buͤrgen, oder ein Pfand, oder
gar baares Geld verlanget. Und hinwie-
derum wenn einer auf einige Weiſe, wie
erſt ietzt wiederholet worden, Sicherheit
ſchaffen wil; ſo geſchaͤhe ihm zu viel, wenn
man ſich ſeiner Perſon bemaͤchtigen wolte.
Man kan aber in dieſen und dergleichen
Faͤllen nicht allemahl auf Gewißheit gehen;
ſondern man iſt genung berechtiget etwas
zu thun, woferne man nur zu einer Wahr-
ſcheinlichkeit genugſame Anzeige hat. Z.
E. Es koͤnte ſeyn, daß einer nicht rechte
Nachricht von dem Thaͤter haͤtte: man
haͤtte aber genugſamen Grund ſolches zu
muthmaſſen, ſo iſt der Verdacht zulaͤnglich
genung ihn zu graviren, daß er wegen ſei-
ner Perſon ſo lange Sicherheit ſchaffet,
als man ihn zur Unterſuchung noͤthig zu
haben vermeinet.
§. 364.Die Mittel, welche man hat,
einen Thaͤter zu verfolgen, ſind bekannt.
Dennn entweder es muͤſſen ihm einige
nach geſchicket werden, die ſich ſeiner Per-
ſon
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