strecket, als es die Absicht der Gesellschaft erfordert (§. 4).
Wenn Fremde denen in der Ge- sellschaft nachzuse- tzen.
§. 13.
Wiederumb weil verschiedene, die in einer Gesellschaft mit einander leben, in Ansehung ihrer gemeinen Wohlfahrt als eine Person anzusehen sind (§. 6), wir aber nicht verbunden sind anderen worinnen zu helffen, wenn wir dadurch uns selbst ver- absäumen müssen (§. 770. Mor.); so ist auch niemand verbunden andern zu helffen, wenn dadurch die Wohlfahrt dessen, der mit uns in einer Gesellschaft lebet, sollte nachgesetzet werden. Derowegen ist der- selbe andern vorzuziehen, die nicht mit uns in einer Gesellschaft leben.
Wie weit eine Ge- sellschafft der an- dern ver- bunden.
§. 14.
Gleichergestalt weil verschiedene, die in einer Gesellschaft mit einander le- ben, in Ansehung ihrer gemeinen Wohl- fahrt als eine Person anzusehen sind (§. 6); so sind verschiedene Gesellschafften als ver- schiedene Personen anzusehen. Was dem- nach eine Person einer andern schuldig ist, das ist auch eine Gesellschaft der andern schuldig. Derowegen ist eine Gesellschaft nicht verbunden der andern dazu zuver- helffen, was sie durch ihre eigene Kräffte erlangen kan (§. 769. Mor.); aber wohl dazu, was sie nicht in ihrer Gewalt hat, wir aber in unserer haben (§. 770. Mor.).
Unter- scheid der Gesell- schaften.
§. 15.
Diejenigen, welche in einer Ge- sellschafft neben einander leben, werden
Mit-
Cap. 1. Von der Geſellſchaft
ſtrecket, als es die Abſicht der Geſellſchaft erfordert (§. 4).
Wenn Fremde denen in der Ge- ſellſchaft nachzuſe- tzen.
§. 13.
Wiederumb weil verſchiedene, die in einer Geſellſchaft mit einander leben, in Anſehung ihrer gemeinen Wohlfahrt als eine Perſon anzuſehen ſind (§. 6), wir aber nicht verbunden ſind anderen worinnen zu helffen, wenn wir dadurch uns ſelbſt ver- abſaͤumen muͤſſen (§. 770. Mor.); ſo iſt auch niemand verbunden andern zu helffen, wenn dadurch die Wohlfahrt deſſen, der mit uns in einer Geſellſchaft lebet, ſollte nachgeſetzet werden. Derowegen iſt der- ſelbe andern vorzuziehen, die nicht mit uns in einer Geſellſchaft leben.
Wie weit eine Ge- ſellſchafft der an- dern ver- bunden.
§. 14.
Gleichergeſtalt weil verſchiedene, die in einer Geſellſchaft mit einander le- ben, in Anſehung ihrer gemeinen Wohl- fahrt als eine Perſon anzuſehen ſind (§. 6); ſo ſind verſchiedene Geſellſchafften als ver- ſchiedene Perſonen anzuſehen. Was dem- nach eine Perſon einer andern ſchuldig iſt, das iſt auch eine Geſellſchaft der andern ſchuldig. Derowegen iſt eine Geſellſchaft nicht verbunden der andern dazu zuver- helffen, was ſie durch ihre eigene Kraͤffte erlangen kan (§. 769. Mor.); aber wohl dazu, was ſie nicht in ihrer Gewalt hat, wir aber in unſerer haben (§. 770. Mor.).
Unter- ſcheid der Geſell- ſchaften.
§. 15.
Diejenigen, welche in einer Ge- ſellſchafft neben einander leben, werden
Mit-
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Cap. 1. Von der Geſellſchaft
ſtrecket, als es die Abſicht der Geſellſchaft
erfordert (§. 4).
§. 13.Wiederumb weil verſchiedene,
die in einer Geſellſchaft mit einander leben,
in Anſehung ihrer gemeinen Wohlfahrt als
eine Perſon anzuſehen ſind (§. 6), wir aber
nicht verbunden ſind anderen worinnen zu
helffen, wenn wir dadurch uns ſelbſt ver-
abſaͤumen muͤſſen (§. 770. Mor.); ſo iſt auch
niemand verbunden andern zu helffen,
wenn dadurch die Wohlfahrt deſſen, der
mit uns in einer Geſellſchaft lebet, ſollte
nachgeſetzet werden. Derowegen iſt der-
ſelbe andern vorzuziehen, die nicht mit uns
in einer Geſellſchaft leben.
§. 14.Gleichergeſtalt weil verſchiedene,
die in einer Geſellſchaft mit einander le-
ben, in Anſehung ihrer gemeinen Wohl-
fahrt als eine Perſon anzuſehen ſind (§. 6);
ſo ſind verſchiedene Geſellſchafften als ver-
ſchiedene Perſonen anzuſehen. Was dem-
nach eine Perſon einer andern ſchuldig iſt,
das iſt auch eine Geſellſchaft der andern
ſchuldig. Derowegen iſt eine Geſellſchaft
nicht verbunden der andern dazu zuver-
helffen, was ſie durch ihre eigene Kraͤffte
erlangen kan (§. 769. Mor.); aber wohl dazu,
was ſie nicht in ihrer Gewalt hat, wir
aber in unſerer haben (§. 770. Mor.).
§. 15.Diejenigen, welche in einer Ge-
ſellſchafft neben einander leben, werden
Mit-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/26>, abgerufen am 24.11.2024.
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