ihm vortheilhafft zu seyn erachtet, mit Hintansetzung der gemeinen Wohlfahrt und Sicherheit.
Daß nicht mehrere einfache Regie- rungs- Formen sind.
§. 237.
Die bisher erzehleten Regie- rungs-Formen werden die einfachen ge- nennet. Daß nun nicht mehr als diese möglich sind, lässet sich leicht erweisen. Denn entweder es herrschet einer, oder ei- nige, oder alle, und zwar entweder zum ge- meinen, oder zu ihrem besonderen besten. Und also sind nicht mehr als drey gute und als drey schlimme Regierungs-For- men, nemlich die drey guten sind die Mo- narchie, Arostocratie und Politie; hinge- gen die schlimmen die Tyranney, Oligar- chie und Democratie.
Was ei- ne ver- mischte Regie- rungs- Forme ist.
§. 238.
Hieraus können gar verschiede- ne vermischte Regierungs-Formen entstehen, nach dem mit einer vieles oder weniges aus der andern verknüpffet wird. Z.E. Man kan einem das Regiment der- gestalt auftragen, daß er nichts ohne Ein- willigung anderer vornehmen darff, und denn bestehet die Regierungs-Forme theils aus der Monarchie, theils aus der Ari- stocratie. Es ist freylich weder völlig ei- ne Monarchie, noch Aristocratie, sondern hat aus beyden etwas. Denn eine ver- mischte Regierungs-Forme ist eben diejenige, welche aus verschiedenen Regie- rungs-Formen etwas hat. Da nun aber
bald
Cap. 2. von den verſchiedenen
ihm vortheilhafft zu ſeyn erachtet, mit Hintanſetzung der gemeinen Wohlfahrt und Sicherheit.
Daß nicht mehrere einfache Regie- rungs- Formen ſind.
§. 237.
Die bisher erzehleten Regie- rungs-Formen werden die einfachen ge- nennet. Daß nun nicht mehr als dieſe moͤglich ſind, laͤſſet ſich leicht erweiſen. Denn entweder es herrſchet einer, oder ei- nige, oder alle, und zwar entweder zum ge- meinen, oder zu ihrem beſonderen beſten. Und alſo ſind nicht mehr als drey gute und als drey ſchlimme Regierungs-For- men, nemlich die drey guten ſind die Mo- narchie, Aroſtocratie und Politie; hinge- gen die ſchlimmen die Tyranney, Oligar- chie und Democratie.
Was ei- ne ver- miſchte Regie- rungs- Forme iſt.
§. 238.
Hieraus koͤnnen gar verſchiede- ne vermiſchte Regierungs-Formen entſtehen, nach dem mit einer vieles oder weniges aus der andern verknuͤpffet wird. Z.E. Man kan einem das Regiment der- geſtalt auftragen, daß er nichts ohne Ein- willigung anderer vornehmen darff, und denn beſtehet die Regierungs-Forme theils aus der Monarchie, theils aus der Ari- ſtocratie. Es iſt freylich weder voͤllig ei- ne Monarchie, noch Ariſtocratie, ſondern hat aus beyden etwas. Denn eine ver- miſchte Regierungs-Forme iſt eben diejenige, welche aus verſchiedenen Regie- rungs-Formen etwas hat. Da nun aber
bald
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Cap. 2. von den verſchiedenen
ihm vortheilhafft zu ſeyn erachtet, mit
Hintanſetzung der gemeinen Wohlfahrt
und Sicherheit.
§. 237.Die bisher erzehleten Regie-
rungs-Formen werden die einfachen ge-
nennet. Daß nun nicht mehr als dieſe
moͤglich ſind, laͤſſet ſich leicht erweiſen.
Denn entweder es herrſchet einer, oder ei-
nige, oder alle, und zwar entweder zum ge-
meinen, oder zu ihrem beſonderen beſten.
Und alſo ſind nicht mehr als drey gute
und als drey ſchlimme Regierungs-For-
men, nemlich die drey guten ſind die Mo-
narchie, Aroſtocratie und Politie; hinge-
gen die ſchlimmen die Tyranney, Oligar-
chie und Democratie.
§. 238.Hieraus koͤnnen gar verſchiede-
ne vermiſchte Regierungs-Formen
entſtehen, nach dem mit einer vieles oder
weniges aus der andern verknuͤpffet wird.
Z.E. Man kan einem das Regiment der-
geſtalt auftragen, daß er nichts ohne Ein-
willigung anderer vornehmen darff, und
denn beſtehet die Regierungs-Forme theils
aus der Monarchie, theils aus der Ari-
ſtocratie. Es iſt freylich weder voͤllig ei-
ne Monarchie, noch Ariſtocratie, ſondern
hat aus beyden etwas. Denn eine ver-
miſchte Regierungs-Forme iſt eben
diejenige, welche aus verſchiedenen Regie-
rungs-Formen etwas hat. Da nun aber
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/190>, abgerufen am 24.11.2024.
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