ist; so ist er verbunden, vielmehr ihn als einen fremden seiner Hülffe geniessen zu lassen.
Daß bey- des auch die Pflicht der Haus- genossen ist.
§. 208.
Man siehet aus den angeführten Gründen (§. 206. 207), daß auch die Hausgenossen insgesammt, sie mögen sonst Nahmen haben, wie sie wollen, so wohl als der Hausvater die Wohlfahrt des gan- tzen Hauses der besonderen eines jeden, auch ihrer eigenen, und absonderlich auch das Beste des Hausvaters und der Haus- genossen dem Besten Fremder vorzuziehen haben: woraus viele Fragen sich entscheiden lassen, die in besonderen Fällen vorkommen können.
Warumb nicht ein mehreres von den Pflichten eines Hauses beyge- bracht wird.
§. 209.
Da wir von den Pflichten, die ein jeder in den einfachen Gesellschafften zu beobachten hat, weitläufftig gehandelt (c. 2 & seqq.), auch auf gewisse Weise das gan- tze Haus als eine Person anzusehen ist und in so weit auf dasselbe alles dasjenige sich deuten lässet, was von den Pflichten der Men- schen gegen sich selbst anderswo (§. Part. 2 Mor.) umständlich ausgeführet worden; so ist nicht nöthig ins besondere zu zeigen, was ein Hausvater in seinem Hause zu beobach- ten hat, damit alles wohl zugehe, und ein jeder von den Hausgenossen thut, was ihm gebühret.
Ende des ersten Theils.
An-
Das 5. Cap. Von dem Hauſe.
iſt; ſo iſt er verbunden, vielmehr ihn als einen fremden ſeiner Huͤlffe genieſſen zu laſſen.
Daß bey- des auch die Pflicht deꝛ Haus- genoſſen iſt.
§. 208.
Man ſiehet aus den angefuͤhrten Gruͤnden (§. 206. 207), daß auch die Hausgenoſſen insgeſammt, ſie moͤgen ſonſt Nahmen haben, wie ſie wollen, ſo wohl als der Hausvater die Wohlfahrt des gan- tzen Hauſes der beſonderen eines jeden, auch ihrer eigenen, und abſonderlich auch das Beſte des Hausvaters und der Haus- genoſſen dem Beſten Fremder vorzuziehen haben: woraus viele Fragen ſich entſcheiden laſſen, die in beſonderen Faͤllen vorkommen koͤnnen.
Waꝛumb nicht ein mehreres von den Pflichten eines Hauſes beyge- bracht wird.
§. 209.
Da wir von den Pflichten, die ein jeder in den einfachen Geſellſchafften zu beobachten hat, weitlaͤufftig gehandelt (c. 2 & ſeqq.), auch auf gewiſſe Weiſe das gan- tze Haus als eine Perſon anzuſehen iſt und in ſo weit auf daſſelbe alles dasjenige ſich deuten laͤſſet, was von den Pflichten der Men- ſchen gegen ſich ſelbſt anderswo (§. Part. 2 Mor.) umſtaͤndlich ausgefuͤhret worden; ſo iſt nicht noͤthig ins beſondere zu zeigen, was ein Hausvater in ſeinem Hauſe zu beobach- ten hat, damit alles wohl zugehe, und ein jeder von den Hausgenoſſen thut, was ihm gebuͤhret.
Ende des erſten Theils.
An-
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Das 5. Cap. Von dem Hauſe.
iſt; ſo iſt er verbunden, vielmehr ihn
als einen fremden ſeiner Huͤlffe genieſſen
zu laſſen.
§. 208.Man ſiehet aus den angefuͤhrten
Gruͤnden (§. 206. 207), daß auch die
Hausgenoſſen insgeſammt, ſie moͤgen ſonſt
Nahmen haben, wie ſie wollen, ſo wohl
als der Hausvater die Wohlfahrt des gan-
tzen Hauſes der beſonderen eines jeden,
auch ihrer eigenen, und abſonderlich auch
das Beſte des Hausvaters und der Haus-
genoſſen dem Beſten Fremder vorzuziehen
haben: woraus viele Fragen ſich entſcheiden
laſſen, die in beſonderen Faͤllen vorkommen
koͤnnen.
§. 209.Da wir von den Pflichten, die
ein jeder in den einfachen Geſellſchafften zu
beobachten hat, weitlaͤufftig gehandelt (c. 2
& ſeqq.), auch auf gewiſſe Weiſe das gan-
tze Haus als eine Perſon anzuſehen iſt und
in ſo weit auf daſſelbe alles dasjenige ſich
deuten laͤſſet, was von den Pflichten der Men-
ſchen gegen ſich ſelbſt anderswo (§. Part. 2
Mor.) umſtaͤndlich ausgefuͤhret worden; ſo
iſt nicht noͤthig ins beſondere zu zeigen, was
ein Hausvater in ſeinem Hauſe zu beobach-
ten hat, damit alles wohl zugehe, und ein
jeder von den Hausgenoſſen thut, was ihm
gebuͤhret.
Ende des erſten Theils.
An-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/168>, abgerufen am 21.11.2024.
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