Damit nun aber ein Gesinde wisse, was ihm zuthun oblieget, so muß man es gleich anfangs zu allem anhalten, und mit nichts verschonen: denn wenn man einige Verrichtungen ihnen anfangs nicht zugemuthet, nach diesem aber erst anfänget, da sie derselben entwohnet sind; so ist es e- ben so viel als wenn man ihnen zumuthete, was ihnen zu thun nicht gebührete. Da- her denn auch alles dasjenige erfolgen muß, was in dem andern Falle erfolgen wür- de.
Wie Herr- schafft das Ge- sinde zu thren Diensten anzuhal- ten.
§. 175.
Wenn einer in der Gesellschafft nicht thun wil, was ihm oblieget, so hat man Recht alle Mittel anzuwenden, wie man ihn zu Beobachtung seiner Pflicht bringet (§. 10). Derowegen wenn das Gesinde seine Dienste nicht verrichten wil, wie sichs gebühret; so ist auch der Herr- schafft erlaubet alle Mittel zu gebrauchen, wodurch sie es zu Verrichtung ihrer Dien- ste bringen kan. Die besonderen Umstän- de müssen es geben, was für welche man zu erwehlen. Unterdessen gielt auch hier, daß man nicht zum härteren schreiten muß, so lange gelindere vorhanden (§. 871 Mor.). Auch wird man leicht begreiffen, daß ver- nünfftige Herrschafft, die des Gesindes be- stes suchet (§. 13), mit dem Gesinde, wie mit den Kindern, verfahren, und auf den Unterscheid der Gemüther acht haben wird,
ob
Das 4. Cap. Von der
Noͤthige Eꝛꝛinne- rung.
§. 174.
Damit nun aber ein Geſinde wiſſe, was ihm zuthun oblieget, ſo muß man es gleich anfangs zu allem anhalten, und mit nichts verſchonen: denn wenn man einige Verrichtungen ihnen anfangs nicht zugemuthet, nach dieſem aber erſt anfaͤnget, da ſie derſelben entwohnet ſind; ſo iſt es e- ben ſo viel als wenn man ihnen zumuthete, was ihnen zu thun nicht gebuͤhrete. Da- her denn auch alles dasjenige erfolgen muß, was in dem andern Falle erfolgen wuͤr- de.
Wie Herr- ſchafft das Ge- ſinde zu thren Dienſten anzuhal- ten.
§. 175.
Wenn einer in der Geſellſchafft nicht thun wil, was ihm oblieget, ſo hat man Recht alle Mittel anzuwenden, wie man ihn zu Beobachtung ſeiner Pflicht bringet (§. 10). Derowegen wenn das Geſinde ſeine Dienſte nicht verrichten wil, wie ſichs gebuͤhret; ſo iſt auch der Herr- ſchafft erlaubet alle Mittel zu gebrauchen, wodurch ſie es zu Verrichtung ihrer Dien- ſte bringen kan. Die beſonderen Umſtaͤn- de muͤſſen es geben, was fuͤr welche man zu erwehlen. Unterdeſſen gielt auch hier, daß man nicht zum haͤrteren ſchreiten muß, ſo lange gelindere vorhanden (§. 871 Mor.). Auch wird man leicht begreiffen, daß ver- nuͤnfftige Herrſchafft, die des Geſindes be- ſtes ſuchet (§. 13), mit dem Geſinde, wie mit den Kindern, verfahren, und auf den Unterſcheid der Gemuͤther acht haben wird,
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Das 4. Cap. Von der
§. 174.Damit nun aber ein Geſinde
wiſſe, was ihm zuthun oblieget, ſo muß
man es gleich anfangs zu allem anhalten,
und mit nichts verſchonen: denn wenn man
einige Verrichtungen ihnen anfangs nicht
zugemuthet, nach dieſem aber erſt anfaͤnget,
da ſie derſelben entwohnet ſind; ſo iſt es e-
ben ſo viel als wenn man ihnen zumuthete,
was ihnen zu thun nicht gebuͤhrete. Da-
her denn auch alles dasjenige erfolgen muß,
was in dem andern Falle erfolgen wuͤr-
de.
§. 175.Wenn einer in der Geſellſchafft
nicht thun wil, was ihm oblieget, ſo hat
man Recht alle Mittel anzuwenden, wie
man ihn zu Beobachtung ſeiner Pflicht
bringet (§. 10). Derowegen wenn das
Geſinde ſeine Dienſte nicht verrichten wil,
wie ſichs gebuͤhret; ſo iſt auch der Herr-
ſchafft erlaubet alle Mittel zu gebrauchen,
wodurch ſie es zu Verrichtung ihrer Dien-
ſte bringen kan. Die beſonderen Umſtaͤn-
de muͤſſen es geben, was fuͤr welche man
zu erwehlen. Unterdeſſen gielt auch hier,
daß man nicht zum haͤrteren ſchreiten muß,
ſo lange gelindere vorhanden (§. 871 Mor.).
Auch wird man leicht begreiffen, daß ver-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/140>, abgerufen am 21.11.2024.
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