schrey bringen: welches letztere absonderlichzu schaf- fen. geschiehet, wenn man öffters das Gesinde vor der Zeit wegschaffet, oder dasselbe wohl gar vor sich darvon gehet und nicht aushalten kan. Gleichwie nun aber im er- sten Falle es dem Gesinde nachtheilig seyn kan, und es hinderen an Orten anzukommen, wo es ihnen vortheilhafft wäre, in derglei- chen Schaden man niemanden setzen soll (§. 824 Mor.); so handeln wir im anderen Falle wieder unsere Pflicht, da wir ver- bunden sind darauf zu sehen, daß niemand etwas böses mit Grunde der Wahrheit von uns dencken, oder sagen kan (§. 593. Mor.).
§. 166.
Eben so hat ein Gesinde daraufWarumb ein Gesin- de nicht ohne Noth vor der Zeit seine Dienste verlassen sol. zu sehen, daß es nicht ohne höchste Noth vor der Zeit aus den Diensten gehet. Denn wenn es auch bey einer unbillichen Herr- schafft seine Zeit aushält; so ist es eine An- zeige, daß es sich in die Herrschafft wohl weiß zu schicken, ihr in allem nachzugeben und auf einen guten Nahmen siehet. Da nun dieses gute Tugenden für ein Gesinde sind, so wird es jedermann gerne haben wollen, und daher kan es von der schlim- men Herrschafft dadurch zur besseren kom- men. Hingegen wenn es vor der Zeit oh- ne höchste Noth aus den Diensten gehet, so ist solches eine Anzeige, daß es sich in die Herrschafft nicht zu schicken weiß, ihr nicht
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Herrſchafftlichen Geſellſchafft.
ſchrey bringen: welches letztere abſonderlichzu ſchaf- fen. geſchiehet, wenn man oͤffters das Geſinde vor der Zeit wegſchaffet, oder daſſelbe wohl gar vor ſich darvon gehet und nicht aushalten kan. Gleichwie nun aber im er- ſten Falle es dem Geſinde nachtheilig ſeyn kan, und es hinderen an Orten anzukommen, wo es ihnen vortheilhafft waͤre, in derglei- chen Schaden man niemanden ſetzen ſoll (§. 824 Mor.); ſo handeln wir im anderen Falle wieder unſere Pflicht, da wir ver- bunden ſind darauf zu ſehen, daß niemand etwas boͤſes mit Grunde der Wahrheit von uns dencken, oder ſagen kan (§. 593. Mor.).
§. 166.
Eben ſo hat ein Geſinde daraufWaꝛumb ein Geſin- de nicht ohne Noth vor der Zeit ſeine Dienſte verlaſſen ſol. zu ſehen, daß es nicht ohne hoͤchſte Noth vor der Zeit aus den Dienſten gehet. Denn wenn es auch bey einer unbillichen Herr- ſchafft ſeine Zeit aushaͤlt; ſo iſt es eine An- zeige, daß es ſich in die Herrſchafft wohl weiß zu ſchicken, ihr in allem nachzugeben und auf einen guten Nahmen ſiehet. Da nun dieſes gute Tugenden fuͤr ein Geſinde ſind, ſo wird es jedermann gerne haben wollen, und daher kan es von der ſchlim- men Herrſchafft dadurch zur beſſeren kom- men. Hingegen wenn es vor der Zeit oh- ne hoͤchſte Noth aus den Dienſten gehet, ſo iſt ſolches eine Anzeige, daß es ſich in die Herrſchafft nicht zu ſchicken weiß, ihr nicht
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Herrſchafftlichen Geſellſchafft.
ſchrey bringen: welches letztere abſonderlich
geſchiehet, wenn man oͤffters das Geſinde
vor der Zeit wegſchaffet, oder daſſelbe
wohl gar vor ſich darvon gehet und nicht
aushalten kan. Gleichwie nun aber im er-
ſten Falle es dem Geſinde nachtheilig ſeyn
kan, und es hinderen an Orten anzukommen,
wo es ihnen vortheilhafft waͤre, in derglei-
chen Schaden man niemanden ſetzen ſoll (§.
824 Mor.); ſo handeln wir im anderen
Falle wieder unſere Pflicht, da wir ver-
bunden ſind darauf zu ſehen, daß niemand
etwas boͤſes mit Grunde der Wahrheit von
uns dencken, oder ſagen kan (§. 593.
Mor.).
zu ſchaf-
fen.
§. 166.Eben ſo hat ein Geſinde darauf
zu ſehen, daß es nicht ohne hoͤchſte Noth
vor der Zeit aus den Dienſten gehet. Denn
wenn es auch bey einer unbillichen Herr-
ſchafft ſeine Zeit aushaͤlt; ſo iſt es eine An-
zeige, daß es ſich in die Herrſchafft wohl
weiß zu ſchicken, ihr in allem nachzugeben
und auf einen guten Nahmen ſiehet. Da
nun dieſes gute Tugenden fuͤr ein Geſinde
ſind, ſo wird es jedermann gerne haben
wollen, und daher kan es von der ſchlim-
men Herrſchafft dadurch zur beſſeren kom-
men. Hingegen wenn es vor der Zeit oh-
ne hoͤchſte Noth aus den Dienſten gehet, ſo
iſt ſolches eine Anzeige, daß es ſich in die
Herrſchafft nicht zu ſchicken weiß, ihr nicht
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ein Geſin-
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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/133>, abgerufen am 21.11.2024.
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