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Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721.

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Väterlichen Gesellschafft.
von ihrem Vermögen, das sie verlassen,
ihnen so viel zuzuwenden, damit sie auch
nach ihrem Tode, wie bey ihrem Leben,
nöthigen und ihrem Stande gemässen Un-
terhalt haben, sondern auch die Verwal-
tung ihrer Gütter und die Regierung an-
dern verständigen aufzutragen, die so lan-
ge es nöthig ist (§. 122), ihre Stelle ver-
treten.

§. 143.

Da nun dieses Vermögen, wel-Wie die
Eltern
bey ih-
rem Ver-
mögen
auf ihren
früb-
zei-
tigen To-
des-Fall
bedacht
seyn sol-
len.

ches Eltern zu Aufferziehung der Kinder hin-
terlassen, mit zu dem Noth-Pfennige ge-
höret (§. 514 Mor.), ein jeder aber verbun-
den ist auf den Noth-Pfennig bedacht zu
seyn (§. cit.); so haben Eltern in ihrem
Erwerb und ihren Ausgabe mit darauf zu
sehen, daß sie so viel vor sich bringen, damit
es in sich ereignendem Noth-Falle an diesem
Noth-Pfennige nicht fehle. Es ist wahr,
da die Liebe der Kinder eine Bereitschafft ist
aus ihrem Glück Vergnügen zu schöpffen
(§. 449. Met.); so wird diese verständige
Eltern antreiben hierauf zu dencken. Da-
mit aber desto leichter auch anderen Hin-
dernissen begegnet werde; so haben sie zu-
gleich zu erwegen, daß es ihnen mit zur
Schande gerechnet wird, wenn ihre Kin-
der nach ihrem Tode entweder in Dürfftig-
keit leben müssen, daß es ihnen an zu ihrer
Aufferziehung nöthigen Mitteln fehlet, oder
auch aus Mangel dieser Mittel in der Auf-

erzie-
G 4

Vaͤterlichen Geſellſchafft.
von ihrem Vermoͤgen, das ſie verlaſſen,
ihnen ſo viel zuzuwenden, damit ſie auch
nach ihrem Tode, wie bey ihrem Leben,
noͤthigen und ihrem Stande gemaͤſſen Un-
terhalt haben, ſondern auch die Verwal-
tung ihrer Guͤtter und die Regierung an-
dern verſtaͤndigen aufzutragen, die ſo lan-
ge es noͤthig iſt (§. 122), ihre Stelle ver-
treten.

§. 143.

Da nun dieſes Vermoͤgen, wel-Wie die
Eltern
bey ih-
rem Ver-
moͤgen
auf ihꝛen
fꝛuͤb-
zei-
tigen To-
des-Fall
bedacht
ſeyn ſol-
len.

ches Eltern zu Aufferziehung der Kinder hin-
terlaſſen, mit zu dem Noth-Pfennige ge-
hoͤret (§. 514 Mor.), ein jeder aber verbun-
den iſt auf den Noth-Pfennig bedacht zu
ſeyn (§. cit.); ſo haben Eltern in ihrem
Erwerb und ihren Ausgabe mit darauf zu
ſehen, daß ſie ſo viel vor ſich bringen, damit
es in ſich ereignendem Noth-Falle an dieſem
Noth-Pfennige nicht fehle. Es iſt wahr,
da die Liebe der Kinder eine Bereitſchafft iſt
aus ihrem Gluͤck Vergnuͤgen zu ſchoͤpffen
(§. 449. Met.); ſo wird dieſe verſtaͤndige
Eltern antreiben hierauf zu dencken. Da-
mit aber deſto leichter auch anderen Hin-
derniſſen begegnet werde; ſo haben ſie zu-
gleich zu erwegen, daß es ihnen mit zur
Schande gerechnet wird, wenn ihre Kin-
der nach ihrem Tode entweder in Duͤrfftig-
keit leben muͤſſen, daß es ihnen an zu ihrer
Aufferziehung noͤthigen Mitteln fehlet, oder
auch aus Mangel dieſer Mittel in der Auf-

erzie-
G 4
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[103/0121] Vaͤterlichen Geſellſchafft. von ihrem Vermoͤgen, das ſie verlaſſen, ihnen ſo viel zuzuwenden, damit ſie auch nach ihrem Tode, wie bey ihrem Leben, noͤthigen und ihrem Stande gemaͤſſen Un- terhalt haben, ſondern auch die Verwal- tung ihrer Guͤtter und die Regierung an- dern verſtaͤndigen aufzutragen, die ſo lan- ge es noͤthig iſt (§. 122), ihre Stelle ver- treten. §. 143.Da nun dieſes Vermoͤgen, wel- ches Eltern zu Aufferziehung der Kinder hin- terlaſſen, mit zu dem Noth-Pfennige ge- hoͤret (§. 514 Mor.), ein jeder aber verbun- den iſt auf den Noth-Pfennig bedacht zu ſeyn (§. cit.); ſo haben Eltern in ihrem Erwerb und ihren Ausgabe mit darauf zu ſehen, daß ſie ſo viel vor ſich bringen, damit es in ſich ereignendem Noth-Falle an dieſem Noth-Pfennige nicht fehle. Es iſt wahr, da die Liebe der Kinder eine Bereitſchafft iſt aus ihrem Gluͤck Vergnuͤgen zu ſchoͤpffen (§. 449. Met.); ſo wird dieſe verſtaͤndige Eltern antreiben hierauf zu dencken. Da- mit aber deſto leichter auch anderen Hin- derniſſen begegnet werde; ſo haben ſie zu- gleich zu erwegen, daß es ihnen mit zur Schande gerechnet wird, wenn ihre Kin- der nach ihrem Tode entweder in Duͤrfftig- keit leben muͤſſen, daß es ihnen an zu ihrer Aufferziehung noͤthigen Mitteln fehlet, oder auch aus Mangel dieſer Mittel in der Auf- erzie- Wie die Eltern bey ih- rem Ver- moͤgen auf ihꝛen fꝛuͤb- zei- tigen To- des-Fall bedacht ſeyn ſol- len. G 4

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Zitationshilfe: Wolff, Christian von: Vernünfftige Gedancken von dem Gesellschaftlichen Leben der Menschen. Halle (Saale), 1721, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wolff_gesellschaftlichesleben_1721/121>, abgerufen am 24.11.2024.