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Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893.

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II. 2. Von Kekrops bis Solon.
herrschenden standes, der kein hehl daraus machte, dass er seine ge-
danken praktisch verwirklichen wollte. sein volk vertraute ihm, wählte
ihn zum archon und gab ihm die vollmacht die verfassung neu zu
machen und das volk zu versöhnen.34)

Was er dem volke brachte, entschied sich schon am tage seines
amtsantrittes.35) er hatte als archon die proclamation zu erlassen, dass
er jedermann in seinem besitze schützen und erhalten wolle. statt
dessen erklärte er alle bestehenden hypothekenschulden für hinfällig
und die verpfändung eines athenischen leibes überhaupt für ungesetz-
lich, dies letztere mit rückwirkender kraft. er verfügte auch über
mittel, obwol wir nicht wissen woher, die er zu dem rückkaufe der in
das ausland verkauften Athener verwandte.36) so wurden denn die
hypothekensteine, die sie belasteten, auf allen attischen äckern zer-
schlagen, und in allgemeinem jubel eine festfeier "der abgeschüttelten
bürde" begangen.37) es war ein sehr gewaltsamer eingriff in wolerwor-
bene privatrechte, aber es ist kein versuch gemacht ihn zu hindern oder
zu redressiren; die besitzenden mochten auf diese concession gefasst ge-
wesen sein und sich zu ihr verstehen um der drohenden confiscation ihres

34) Den titel diallaktes gibt die Atthis ausdrücklich, bei Ar. 5, 2 und Plut.
Sol. 14, 2. er kehrt 403 für die spartiatische versöhnungcommission wieder. die
unumschränkte macht bezeichnet Aristoteles 6, 1 mit kurios ton pragmaton.
35) Sowol bei Aristoteles wie bei Plutarch sind die beiden acte, seisachthie
und gesetzgebung, deutlich gesondert. das wird durch das edictum praetoris 56, 2
ganz verständlich.
36) Da Solon selbst sich dieser befreiung der längst verkauften sclaven rühmt
(Ar. 12, 4), so ist nur die modalität fraglich. öffentliche mittel können nicht gefehlt
haben, sowol in staatsdomänen wie im schatze Athenas. aber die auslösung von
bürgern, die in der sklaverei waren, galt auch für eine menschenpflicht, die viele
übten. Lusandros und Lusitheos sind leute, die für einen menschen und einen
gott (dessen bild oder gut oder schatz lutra brauchte) die lutra gezahlt haben, und
Lusikrates Lusikles Lusippos Lusiphon sind gedankenlos gebildete composita,
in denen doch dieses luein stecken muss. Lusimakhos Lusanias Lusistratos sind
anderer art; das letztere nicht einmal notwendig.
37) Ar. 6, 1 ist überliefert a seisakhtheia kalousin os aposeisamenoi to baros.
bei den änderungen, mit denen der corrector angefangen hat, und denen wir auch
gefolgt sind, ist mir nie sehr zuversichtlich zu sinn gewesen. ich möchte nicht für
unmöglich erklären, dass die Athener der gegenwart den namen brauchten, weil sie
die befreiung von der last als eine ihnen selbst, dem unsterblichen demos, zu teil
gewordene erleichterung empfanden. und die form ta seisakhtheia kann ich nicht be-
anstanden, freilich nicht für den act der legislative, aber wol für das dafür gebrachte
dankopfer, das Plutarch Sol. 16 erwähnt. dieses opfer könnte ich mir als eine dau-
ernde institution denken, so dass das praesens ganz eigentlich richtig wäre.

II. 2. Von Kekrops bis Solon.
herrschenden standes, der kein hehl daraus machte, daſs er seine ge-
danken praktisch verwirklichen wollte. sein volk vertraute ihm, wählte
ihn zum archon und gab ihm die vollmacht die verfassung neu zu
machen und das volk zu versöhnen.34)

Was er dem volke brachte, entschied sich schon am tage seines
amtsantrittes.35) er hatte als archon die proclamation zu erlassen, daſs
er jedermann in seinem besitze schützen und erhalten wolle. statt
dessen erklärte er alle bestehenden hypothekenschulden für hinfällig
und die verpfändung eines athenischen leibes überhaupt für ungesetz-
lich, dies letztere mit rückwirkender kraft. er verfügte auch über
mittel, obwol wir nicht wissen woher, die er zu dem rückkaufe der in
das ausland verkauften Athener verwandte.36) so wurden denn die
hypothekensteine, die sie belasteten, auf allen attischen äckern zer-
schlagen, und in allgemeinem jubel eine festfeier “der abgeschüttelten
bürde” begangen.37) es war ein sehr gewaltsamer eingriff in wolerwor-
bene privatrechte, aber es ist kein versuch gemacht ihn zu hindern oder
zu redressiren; die besitzenden mochten auf diese concession gefaſst ge-
wesen sein und sich zu ihr verstehen um der drohenden confiscation ihres

34) Den titel διαλλακτής gibt die Atthis ausdrücklich, bei Ar. 5, 2 und Plut.
Sol. 14, 2. er kehrt 403 für die spartiatische versöhnungcommission wieder. die
unumschränkte macht bezeichnet Aristoteles 6, 1 mit κύϱιος τῶν πϱαγμάτων.
35) Sowol bei Aristoteles wie bei Plutarch sind die beiden acte, seisachthie
und gesetzgebung, deutlich gesondert. das wird durch das edictum praetoris 56, 2
ganz verständlich.
36) Da Solon selbst sich dieser befreiung der längst verkauften sclaven rühmt
(Ar. 12, 4), so ist nur die modalität fraglich. öffentliche mittel können nicht gefehlt
haben, sowol in staatsdomänen wie im schatze Athenas. aber die auslösung von
bürgern, die in der sklaverei waren, galt auch für eine menschenpflicht, die viele
übten. Λύσανδϱος und Λυσίϑεος sind leute, die für einen menschen und einen
gott (dessen bild oder gut oder schatz λύτϱα brauchte) die λύτϱα gezahlt haben, und
Λυσικϱάτης Λυσικλῆς Λύσιππος Λυσιφῶν sind gedankenlos gebildete composita,
in denen doch dieses λύειν stecken muſs. Λυσίμαχος Λυσανίας Λυσίστϱατος sind
anderer art; das letztere nicht einmal notwendig.
37) Ar. 6, 1 ist überliefert ἃ σεισάχϑεια καλοῦσιν ὡς ἀποσεισάμενοι τὸ βάϱος.
bei den änderungen, mit denen der corrector angefangen hat, und denen wir auch
gefolgt sind, ist mir nie sehr zuversichtlich zu sinn gewesen. ich möchte nicht für
unmöglich erklären, daſs die Athener der gegenwart den namen brauchten, weil sie
die befreiung von der last als eine ihnen selbst, dem unsterblichen δῆμος, zu teil
gewordene erleichterung empfanden. und die form τὰ σεισάχϑεια kann ich nicht be-
anstanden, freilich nicht für den act der legislative, aber wol für das dafür gebrachte
dankopfer, das Plutarch Sol. 16 erwähnt. dieses opfer könnte ich mir als eine dau-
ernde institution denken, so daſs das praesens ganz eigentlich richtig wäre.
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[62/0072] II. 2. Von Kekrops bis Solon. herrschenden standes, der kein hehl daraus machte, daſs er seine ge- danken praktisch verwirklichen wollte. sein volk vertraute ihm, wählte ihn zum archon und gab ihm die vollmacht die verfassung neu zu machen und das volk zu versöhnen. 34) Was er dem volke brachte, entschied sich schon am tage seines amtsantrittes. 35) er hatte als archon die proclamation zu erlassen, daſs er jedermann in seinem besitze schützen und erhalten wolle. statt dessen erklärte er alle bestehenden hypothekenschulden für hinfällig und die verpfändung eines athenischen leibes überhaupt für ungesetz- lich, dies letztere mit rückwirkender kraft. er verfügte auch über mittel, obwol wir nicht wissen woher, die er zu dem rückkaufe der in das ausland verkauften Athener verwandte. 36) so wurden denn die hypothekensteine, die sie belasteten, auf allen attischen äckern zer- schlagen, und in allgemeinem jubel eine festfeier “der abgeschüttelten bürde” begangen. 37) es war ein sehr gewaltsamer eingriff in wolerwor- bene privatrechte, aber es ist kein versuch gemacht ihn zu hindern oder zu redressiren; die besitzenden mochten auf diese concession gefaſst ge- wesen sein und sich zu ihr verstehen um der drohenden confiscation ihres 34) Den titel διαλλακτής gibt die Atthis ausdrücklich, bei Ar. 5, 2 und Plut. Sol. 14, 2. er kehrt 403 für die spartiatische versöhnungcommission wieder. die unumschränkte macht bezeichnet Aristoteles 6, 1 mit κύϱιος τῶν πϱαγμάτων. 35) Sowol bei Aristoteles wie bei Plutarch sind die beiden acte, seisachthie und gesetzgebung, deutlich gesondert. das wird durch das edictum praetoris 56, 2 ganz verständlich. 36) Da Solon selbst sich dieser befreiung der längst verkauften sclaven rühmt (Ar. 12, 4), so ist nur die modalität fraglich. öffentliche mittel können nicht gefehlt haben, sowol in staatsdomänen wie im schatze Athenas. aber die auslösung von bürgern, die in der sklaverei waren, galt auch für eine menschenpflicht, die viele übten. Λύσανδϱος und Λυσίϑεος sind leute, die für einen menschen und einen gott (dessen bild oder gut oder schatz λύτϱα brauchte) die λύτϱα gezahlt haben, und Λυσικϱάτης Λυσικλῆς Λύσιππος Λυσιφῶν sind gedankenlos gebildete composita, in denen doch dieses λύειν stecken muſs. Λυσίμαχος Λυσανίας Λυσίστϱατος sind anderer art; das letztere nicht einmal notwendig. 37) Ar. 6, 1 ist überliefert ἃ σεισάχϑεια καλοῦσιν ὡς ἀποσεισάμενοι τὸ βάϱος. bei den änderungen, mit denen der corrector angefangen hat, und denen wir auch gefolgt sind, ist mir nie sehr zuversichtlich zu sinn gewesen. ich möchte nicht für unmöglich erklären, daſs die Athener der gegenwart den namen brauchten, weil sie die befreiung von der last als eine ihnen selbst, dem unsterblichen δῆμος, zu teil gewordene erleichterung empfanden. und die form τὰ σεισάχϑεια kann ich nicht be- anstanden, freilich nicht für den act der legislative, aber wol für das dafür gebrachte dankopfer, das Plutarch Sol. 16 erwähnt. dieses opfer könnte ich mir als eine dau- ernde institution denken, so daſs das praesens ganz eigentlich richtig wäre.

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Zitationshilfe: Wilamowitz-Moellendorff, Ulrich von: Aristoteles und Athen. Bd. 2. Berlin, 1893, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wilamowitz_aristoteles02_1893/72>, abgerufen am 03.05.2024.