Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.Viertes Kapitel. in Holstein und Mecklenburg bei 2/3 Dachneigung sogar 2,2m bei dem Holzzementdach 1m bei dem Schindeldach 1,5--2,2m. Nach angestellten statischen Berechnungen betragen die Querschnitts- Stärke der Balken, wenn die Breite b zur Höhe h sich verhält [Tabelle] rainers (Nachbars) dürfen weder Fenster noch sonstige Oeffnungen ange-
bracht werden. §. 54. Die mit Brettern verschlagenen Dachgiebel sollen nicht geduldet wer- den und sind dieselben bei gemauerten Gebäuden zu verbauen, bei hölzer- nen Gebäuden aber mit Lehmkleberwerk herzustellen. §. 77. Es wird gestattet, bei Baulichkeiten in Dorfschaften die Deckboden an- statt mit einer Pflasterung mit einem 3 -- 4 Zoll (8--10 Zentimeter) hohen Lehm-Estrich zu belegen. §. 79. Auch bei jenen Bauführungen außerhalb Prags, die mit behördlicher Bewilligung aus Holz hergestellt werden, soll das Gehölze der Dachungen von jenen der Deckböden zweckmäßig getrennt und auf die Herstellung eines Ziegelpflasters oder eines wenigstens 4" (10zm) hohen und gut ausge- schlagenen Lehm-Estrichs in den Dachbodenräumen gedrungen werden. Bukowina. Gebäuden über, dann bei den Privatgebäuden im innern Baubezirke verboten, die Bundträme der Dachstühle zur Deckenconstruction zu benutzen und muß letztere Viertes Kapitel. in Holſtein und Mecklenburg bei ⅔ Dachneigung ſogar 2,2m bei dem Holzzementdach 1m bei dem Schindeldach 1,5—2,2m. Nach angeſtellten ſtatiſchen Berechnungen betragen die Querſchnitts- Stärke der Balken, wenn die Breite b zur Höhe h ſich verhält [Tabelle] rainers (Nachbars) dürfen weder Fenſter noch ſonſtige Oeffnungen ange-
bracht werden. §. 54. Die mit Brettern verſchlagenen Dachgiebel ſollen nicht geduldet wer- den und ſind dieſelben bei gemauerten Gebäuden zu verbauen, bei hölzer- nen Gebäuden aber mit Lehmkleberwerk herzuſtellen. §. 77. Es wird geſtattet, bei Baulichkeiten in Dorfſchaften die Deckboden an- ſtatt mit einer Pflaſterung mit einem 3 — 4 Zoll (8—10 Zentimeter) hohen Lehm-Eſtrich zu belegen. §. 79. Auch bei jenen Bauführungen außerhalb Prags, die mit behördlicher Bewilligung aus Holz hergeſtellt werden, ſoll das Gehölze der Dachungen von jenen der Deckböden zweckmäßig getrennt und auf die Herſtellung eines Ziegelpflaſters oder eines wenigſtens 4″ (10zm) hohen und gut ausge- ſchlagenen Lehm-Eſtrichs in den Dachbodenräumen gedrungen werden. Bukowina. Gebäuden über, dann bei den Privatgebäuden im innern Baubezirke verboten, die Bundträme der Dachſtühle zur Deckenconſtruction zu benutzen und muß letztere <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0174" n="162"/> <fw place="top" type="header">Viertes Kapitel.</fw><lb/> <list> <item>in Holſtein und Mecklenburg bei ⅔ Dachneigung<lb/> ſogar <space dim="horizontal"/> 2,2<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">m</hi></hi></item><lb/> <item>bei dem Holzzementdach <space dim="horizontal"/> 1<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">m</hi></hi></item><lb/> <item>bei dem Schindeldach <space dim="horizontal"/> 1,5—2,2<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">m</hi></hi>.</item> </list><lb/> <p>Nach angeſtellten ſtatiſchen Berechnungen betragen die Querſchnitts-<lb/> dimenſionen (in abgerundeten Zahlen) der freiliegenden Sparren:</p><lb/> <p>Stärke der Balken, wenn die Breite <hi rendition="#aq">b</hi> zur Höhe <hi rendition="#aq">h</hi> ſich verhält<lb/> wie 5 : 7.</p><lb/> <table> <row> <cell/> </row> </table> <note prev="#note-0173" xml:id="note-0174" next="#note-0175" place="foot" n="*)"><hi rendition="#et">rainers (Nachbars) dürfen weder Fenſter noch ſonſtige Oeffnungen ange-<lb/> bracht werden.</hi><lb/><list><item><list><item>§. 54. Die mit Brettern verſchlagenen Dachgiebel ſollen nicht geduldet wer-<lb/> den und ſind dieſelben bei gemauerten Gebäuden zu verbauen, bei hölzer-<lb/> nen Gebäuden aber mit Lehmkleberwerk herzuſtellen.</item><lb/><item>§. 77. Es wird geſtattet, bei Baulichkeiten in Dorfſchaften die Deckboden an-<lb/> ſtatt mit einer Pflaſterung mit einem 3 — 4 Zoll (8—10 Zentimeter) hohen<lb/> Lehm-Eſtrich zu belegen.</item><lb/><item>§. 79. Auch bei jenen Bauführungen außerhalb Prags, die mit behördlicher<lb/> Bewilligung aus Holz hergeſtellt werden, ſoll das Gehölze der Dachungen<lb/> von jenen der Deckböden zweckmäßig getrennt und auf die Herſtellung eines<lb/> Ziegelpflaſters oder eines wenigſtens 4″ (10<hi rendition="#sup"><hi rendition="#aq">zm</hi></hi>) hohen und gut ausge-<lb/> ſchlagenen Lehm-Eſtrichs in den Dachbodenräumen gedrungen werden.</item></list></item><lb/><item><hi rendition="#g">Bukowina.</hi></item></list><lb/><hi rendition="#g">Bauordnung für Chernowitz</hi>: §. 39.... Es iſt bei allen öffentlichen<lb/> Gebäuden über, dann bei den Privatgebäuden im innern Baubezirke verboten, die<lb/> Bundträme der Dachſtühle zur Deckenconſtruction zu benutzen und muß letztere</note><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [162/0174]
Viertes Kapitel.
in Holſtein und Mecklenburg bei ⅔ Dachneigung
ſogar 2,2m
bei dem Holzzementdach 1m
bei dem Schindeldach 1,5—2,2m.
Nach angeſtellten ſtatiſchen Berechnungen betragen die Querſchnitts-
dimenſionen (in abgerundeten Zahlen) der freiliegenden Sparren:
Stärke der Balken, wenn die Breite b zur Höhe h ſich verhält
wie 5 : 7.
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*) rainers (Nachbars) dürfen weder Fenſter noch ſonſtige Oeffnungen ange-
bracht werden.
§. 54. Die mit Brettern verſchlagenen Dachgiebel ſollen nicht geduldet wer-
den und ſind dieſelben bei gemauerten Gebäuden zu verbauen, bei hölzer-
nen Gebäuden aber mit Lehmkleberwerk herzuſtellen.
§. 77. Es wird geſtattet, bei Baulichkeiten in Dorfſchaften die Deckboden an-
ſtatt mit einer Pflaſterung mit einem 3 — 4 Zoll (8—10 Zentimeter) hohen
Lehm-Eſtrich zu belegen.
§. 79. Auch bei jenen Bauführungen außerhalb Prags, die mit behördlicher
Bewilligung aus Holz hergeſtellt werden, ſoll das Gehölze der Dachungen
von jenen der Deckböden zweckmäßig getrennt und auf die Herſtellung eines
Ziegelpflaſters oder eines wenigſtens 4″ (10zm) hohen und gut ausge-
ſchlagenen Lehm-Eſtrichs in den Dachbodenräumen gedrungen werden.
Bukowina.
Bauordnung für Chernowitz: §. 39.... Es iſt bei allen öffentlichen
Gebäuden über, dann bei den Privatgebäuden im innern Baubezirke verboten, die
Bundträme der Dachſtühle zur Deckenconſtruction zu benutzen und muß letztere
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Zitationshilfe: | Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/174>, abgerufen am 16.02.2025. |