Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.Die Dachgerüste. I. Das Satteldach. *) Die Unterstützung der Dachhaut geschieht mittelst eines Holzrostes In der Praxis bedient man sich zu den Sparren nur der dünnen Da die Belastung des Daches sich um so besser auf die einzelnen beim einfachen Ziegel- und Pfannendache 1m höchstens 1,2m beim Ritter- od. Kronendach u. Doppeldach höchstens 1,1m besser 0,9m beim gewöhnlichen Schieferdach höchstens 1,25m besser 1m beim Theerpappdach 1,25m bei dem Metalldache nicht über 1,25m beim Stroh- und Rohrdach in der Regel 1,5m *) Bezüglich der Construction der Dächer und Dachboden schreiben die Bau- ordnungen in Oesterreich Folgendes vor: Böhmen. §. 51. Bei neuen Bauführungen soll das Gehölz des Dachgerüstes mit je- nem der Dachboden (Deckengebälk über der obersten Etage) in keiner Ver- bindung stehen. §. 52. Der Dachboden bei neuen Gebäuden ist mit Ziegeln zu pflastern. Alles Gehölz ohne Ausnahme ist bei den Rauchfängen auszuwechseln und keineswegs in dieselben einzulassen. §. 53. Die Dachböden sollen in der Regel zu Wohnungen nicht benutzt wer- den und ist die Einrichtung von Dachzimmern nur dann zu gestatten, wenn solche allen Rücksichten der Feuersicherheit entsprechend, hergestellt werden. §. 54. Bei Gebäuden, welche aneinander gebaut sind, müssen die Dachungen durch Feuermauern geschieden werden, welche, mit Pfeilern verstärkt, bis über den Dachfirst ragen. In diesen Feuermauern an Seiten eines An- Wanderley, Bauconstr. 11
Die Dachgerüſte. I. Das Satteldach. *) Die Unterſtützung der Dachhaut geſchieht mittelſt eines Holzroſtes In der Praxis bedient man ſich zu den Sparren nur der dünnen Da die Belaſtung des Daches ſich um ſo beſſer auf die einzelnen beim einfachen Ziegel- und Pfannendache 1m höchſtens 1,2m beim Ritter- od. Kronendach u. Doppeldach höchſtens 1,1m beſſer 0,9m beim gewöhnlichen Schieferdach höchſtens 1,25m beſſer 1m beim Theerpappdach 1,25m bei dem Metalldache nicht über 1,25m beim Stroh- und Rohrdach in der Regel 1,5m *) Bezüglich der Conſtruction der Dächer und Dachboden ſchreiben die Bau- ordnungen in Oeſterreich Folgendes vor: Böhmen. §. 51. Bei neuen Bauführungen ſoll das Gehölz des Dachgerüſtes mit je- nem der Dachboden (Deckengebälk über der oberſten Etage) in keiner Ver- bindung ſtehen. §. 52. Der Dachboden bei neuen Gebäuden iſt mit Ziegeln zu pflaſtern. Alles Gehölz ohne Ausnahme iſt bei den Rauchfängen auszuwechſeln und keineswegs in dieſelben einzulaſſen. §. 53. Die Dachböden ſollen in der Regel zu Wohnungen nicht benutzt wer- den und iſt die Einrichtung von Dachzimmern nur dann zu geſtatten, wenn ſolche allen Rückſichten der Feuerſicherheit entſprechend, hergeſtellt werden. §. 54. Bei Gebäuden, welche aneinander gebaut ſind, müſſen die Dachungen durch Feuermauern geſchieden werden, welche, mit Pfeilern verſtärkt, bis über den Dachfirſt ragen. In dieſen Feuermauern an Seiten eines An- Wanderley, Bauconſtr. 11
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Die Dachgerüſte.
I. Das Satteldach. *)
Die Unterſtützung der Dachhaut geſchieht mittelſt eines Holzroſtes
(Sparrenroſtes oder Dachgeſpärres), deſſen einzelne Theile ſo ſtark
ſein müſſen, daß ſie das Deckmaterial tragen und dem Drucke des
Windes und Schnees widerſtehen können, ohne ſich durchzubiegen
oder (für die Eindeckung nachtheilig) zu bewegen.
In der Praxis bedient man ſich zu den Sparren nur der dünnen
Bauhölzer, der ſogenannten Sparrenhölzer, welche nach der vier-
kantigen Bearbeitung noch eine Stärke von 13/13 bis 16/16zm oder
10/15 bis 13/19zm behalten.
Da die Belaſtung des Daches ſich um ſo beſſer auf die einzelnen
Sparren vertheilt, je dichter dieſe zuſammenliegen, pflegt man, den
ebengenannten Holzſtärken entſprechend, die Sparrenweite für die ein-
zelnen Bedachungen folgendermaßen anzunehmen:
beim einfachen Ziegel- und Pfannendache 1m höchſtens 1,2m
beim Ritter- od. Kronendach u. Doppeldach höchſtens 1,1m
beſſer 0,9m
beim gewöhnlichen Schieferdach höchſtens 1,25m
beſſer 1m
beim Theerpappdach 1,25m
bei dem Metalldache nicht über 1,25m
beim Stroh- und Rohrdach in der Regel 1,5m
*) Bezüglich der Conſtruction der Dächer und Dachboden ſchreiben die Bau-
ordnungen in Oeſterreich Folgendes vor:
Böhmen.
§. 51. Bei neuen Bauführungen ſoll das Gehölz des Dachgerüſtes mit je-
nem der Dachboden (Deckengebälk über der oberſten Etage) in keiner Ver-
bindung ſtehen.
§. 52. Der Dachboden bei neuen Gebäuden iſt mit Ziegeln zu pflaſtern.
Alles Gehölz ohne Ausnahme iſt bei den Rauchfängen auszuwechſeln und
keineswegs in dieſelben einzulaſſen.
§. 53. Die Dachböden ſollen in der Regel zu Wohnungen nicht benutzt wer-
den und iſt die Einrichtung von Dachzimmern nur dann zu geſtatten,
wenn ſolche allen Rückſichten der Feuerſicherheit entſprechend, hergeſtellt
werden.
§. 54. Bei Gebäuden, welche aneinander gebaut ſind, müſſen die Dachungen
durch Feuermauern geſchieden werden, welche, mit Pfeilern verſtärkt, bis
über den Dachfirſt ragen. In dieſen Feuermauern an Seiten eines An-
Wanderley, Bauconſtr. 11
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