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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Drittes Kapitel.
An Holz- oder Riegelwänden darf keine Feuerung stehen.
§. 43. Die Errichtung ganzer Gebäude aus Holz- oder aus Rie-
gelwänden ist in Dörfern und Märkten ohne Einschränkung,
und ausnahmsweise mit Bewilligung der Behörde auch in Städten,
insbesondere in isolirter Lage (§. 74 der mährischen Bauord-
nung), dann für Arbeiterwohnungen und industrielle Zwecke
gestattet. Jedoch muß bei solchen Gebäuden:
1. bis zur Höhe von mindestens 11/2 Schuh, (0,5m) über dem Erd-
horizonte der Unterbau aus Stein- oder Ziegelmauerwerk
oder Eisengerippe hergestellt werden;
2. muß die Bedachung feuersicher und der Dachboden mit einem,
in der Regel mindestens 4 Zoll (10zm) starken Lehm-Est-
rich bedeckt sein; ferner
3. muß jeder Kamin innerhalb der Holz- oder Riegelwände
aus feuersicherem Material hergestellt und beiderseits durch
eine mindestens 18 Zoll) (0,5m) breite Mauer vom Holzwerk
oder Fachwerk geschieden sein. Feuerstellen müssen mindestens
3 Schuh (0,95m) vom Holz- oder Fachwerk entfernt bleiben.
Bei Wohngebäuden müssen überdieß die inneren Holz- oder
Riegelwände mit einem Mörtelanwurfe versehen sein.
§. 50 zu Bau-Erleichterungen: die mit Brettern verschlagenen Dach-
giebel können bei hölzernen Gebäuden geduldet werden.
§. 70 (Zusatz zu §§. 42 und 43). Gebäude, welche ganz außerhalb
der Ortschaften liegen, wie Villen und sonstige für den Som-
meraufenthalt bestimmte Häuser, können überhaupt ganz von
Fachwerk oder Holz hergestellt werden.
§. 71. Diese Ausführung ist auch bei innerhalb der Ortschaften
gelegenen Scheunen und Schuppen, sowie bei Gartenhäusern ohne
Feuerstätten zulässig, wenn die Scheunen oder Schuppen min-
destens 30 Klafter (43m), die Gartenhäuser mindestens 15 Klafter
vom nächsten Gebäude entfernt sind.
§. 77. Bei allen, auch nicht isolirten, Bauten für industrielle
Zwecke sind bei festen Umfassungsmauern, feuersicherer Eindeckung
und vorschriftsmäßigen Feuermauern gegen Nachbarhäuser jene
Abweichungen von den allgemeinen Bauvorschriften zuzulassen,
ohne welche der ordentliche Gewerbsbetrieb gehindert oder em-
pfindlich erschwert wäre; insbesondere gehören hierher:
Zwischenwände von nicht feuerfestem Material, ausgenommen
Drittes Kapitel.
An Holz- oder Riegelwänden darf keine Feuerung ſtehen.
§. 43. Die Errichtung ganzer Gebäude aus Holz- oder aus Rie-
gelwänden iſt in Dörfern und Märkten ohne Einſchränkung,
und ausnahmsweiſe mit Bewilligung der Behörde auch in Städten,
insbeſondere in iſolirter Lage (§. 74 der mähriſchen Bauord-
nung), dann für Arbeiterwohnungen und induſtrielle Zwecke
geſtattet. Jedoch muß bei ſolchen Gebäuden:
1. bis zur Höhe von mindeſtens 1½ Schuh, (0,5m) über dem Erd-
horizonte der Unterbau aus Stein- oder Ziegelmauerwerk
oder Eiſengerippe hergeſtellt werden;
2. muß die Bedachung feuerſicher und der Dachboden mit einem,
in der Regel mindeſtens 4 Zoll (10zm) ſtarken Lehm-Eſt-
rich bedeckt ſein; ferner
3. muß jeder Kamin innerhalb der Holz- oder Riegelwände
aus feuerſicherem Material hergeſtellt und beiderſeits durch
eine mindeſtens 18 Zoll) (0,5m) breite Mauer vom Holzwerk
oder Fachwerk geſchieden ſein. Feuerſtellen müſſen mindeſtens
3 Schuh (0,95m) vom Holz- oder Fachwerk entfernt bleiben.
Bei Wohngebäuden müſſen überdieß die inneren Holz- oder
Riegelwände mit einem Mörtelanwurfe verſehen ſein.
§. 50 zu Bau-Erleichterungen: die mit Brettern verſchlagenen Dach-
giebel können bei hölzernen Gebäuden geduldet werden.
§. 70 (Zuſatz zu §§. 42 und 43). Gebäude, welche ganz außerhalb
der Ortſchaften liegen, wie Villen und ſonſtige für den Som-
meraufenthalt beſtimmte Häuſer, können überhaupt ganz von
Fachwerk oder Holz hergeſtellt werden.
§. 71. Dieſe Ausführung iſt auch bei innerhalb der Ortſchaften
gelegenen Scheunen und Schuppen, ſowie bei Gartenhäuſern ohne
Feuerſtätten zuläſſig, wenn die Scheunen oder Schuppen min-
deſtens 30 Klafter (43m), die Gartenhäuſer mindeſtens 15 Klafter
vom nächſten Gebäude entfernt ſind.
§. 77. Bei allen, auch nicht iſolirten, Bauten für induſtrielle
Zwecke ſind bei feſten Umfaſſungsmauern, feuerſicherer Eindeckung
und vorſchriftsmäßigen Feuermauern gegen Nachbarhäuſer jene
Abweichungen von den allgemeinen Bauvorſchriften zuzulaſſen,
ohne welche der ordentliche Gewerbsbetrieb gehindert oder em-
pfindlich erſchwert wäre; insbeſondere gehören hierher:
Zwiſchenwände von nicht feuerfeſtem Material, ausgenommen
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[148/0160] Drittes Kapitel. An Holz- oder Riegelwänden darf keine Feuerung ſtehen. §. 43. Die Errichtung ganzer Gebäude aus Holz- oder aus Rie- gelwänden iſt in Dörfern und Märkten ohne Einſchränkung, und ausnahmsweiſe mit Bewilligung der Behörde auch in Städten, insbeſondere in iſolirter Lage (§. 74 der mähriſchen Bauord- nung), dann für Arbeiterwohnungen und induſtrielle Zwecke geſtattet. Jedoch muß bei ſolchen Gebäuden: 1. bis zur Höhe von mindeſtens 1½ Schuh, (0,5m) über dem Erd- horizonte der Unterbau aus Stein- oder Ziegelmauerwerk oder Eiſengerippe hergeſtellt werden; 2. muß die Bedachung feuerſicher und der Dachboden mit einem, in der Regel mindeſtens 4 Zoll (10zm) ſtarken Lehm-Eſt- rich bedeckt ſein; ferner 3. muß jeder Kamin innerhalb der Holz- oder Riegelwände aus feuerſicherem Material hergeſtellt und beiderſeits durch eine mindeſtens 18 Zoll) (0,5m) breite Mauer vom Holzwerk oder Fachwerk geſchieden ſein. Feuerſtellen müſſen mindeſtens 3 Schuh (0,95m) vom Holz- oder Fachwerk entfernt bleiben. Bei Wohngebäuden müſſen überdieß die inneren Holz- oder Riegelwände mit einem Mörtelanwurfe verſehen ſein. §. 50 zu Bau-Erleichterungen: die mit Brettern verſchlagenen Dach- giebel können bei hölzernen Gebäuden geduldet werden. §. 70 (Zuſatz zu §§. 42 und 43). Gebäude, welche ganz außerhalb der Ortſchaften liegen, wie Villen und ſonſtige für den Som- meraufenthalt beſtimmte Häuſer, können überhaupt ganz von Fachwerk oder Holz hergeſtellt werden. §. 71. Dieſe Ausführung iſt auch bei innerhalb der Ortſchaften gelegenen Scheunen und Schuppen, ſowie bei Gartenhäuſern ohne Feuerſtätten zuläſſig, wenn die Scheunen oder Schuppen min- deſtens 30 Klafter (43m), die Gartenhäuſer mindeſtens 15 Klafter vom nächſten Gebäude entfernt ſind. §. 77. Bei allen, auch nicht iſolirten, Bauten für induſtrielle Zwecke ſind bei feſten Umfaſſungsmauern, feuerſicherer Eindeckung und vorſchriftsmäßigen Feuermauern gegen Nachbarhäuſer jene Abweichungen von den allgemeinen Bauvorſchriften zuzulaſſen, ohne welche der ordentliche Gewerbsbetrieb gehindert oder em- pfindlich erſchwert wäre; insbeſondere gehören hierher: Zwiſchenwände von nicht feuerfeſtem Material, ausgenommen

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 148. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/160>, abgerufen am 18.05.2024.