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Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877.

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Die Holzwände.
§. 43. Außer den im §. 38 bezeichneten Ausnahmefällen kann, wo
die Ausführung von vollem Mauerwerk Schwierigkeiten unter-
liegt, zur Abtheilung einzelner Lokalitäten in den Stockwerken
zwischen je zwei feuerfesten Abtheilungswänden die Errichtung
einer Scheidewand mit hölzernem Gerippe (Riegelwand), welche
jedoch von beiden Seiten mit einem Mörtelbewurf versehen sein
muß, ausnahmsweise bewilligt werden, wenn keine Feuerung in
der Nähe derselben angebracht wird.

Nach Umständen kann ein von feuerfesten Mauern umgebener
Raum in obiger Weise untertheilt werden.

Derlei, ober größeren Räumen herzustellende Abtheilungswände
(Hängewände), es mögen dieselben aus vollem Mauerwerk oder
aus Riegelwänden bestehen, sind in der Regel auf gemauerte
Gurte zu stellen. Doch können derlei gemauerte Wände an Orten,
welche von jeder Heizvorrichtung entfernt sind, auf starke, hin-
reichend tragfähige, hölzerne Röste ausgeführt werden. Des-
gleichen sind solide Tragwerke von Eisen zulässig. Bei Erforder-
niß, solche Wände durch mehrere Stockwerke übereinander zu
führen, muß die Wand eines jeden Geschosses für sich bestehend
auf einem eigenem Tragwerke ruhen.

Erleichterung für Bauausführungen am Lande.
§. 78. Riegelbauten sind unter denselben Bedingungen wie §. 76 in
der Bauordnung für Böhmen, zulässig, (siehe weiter oben).
Specielle Bauordnung für Klagenfurt: nach §. 53 sind
Riegelwände in der Regel nicht gestattet und werden nur dann
erlaubt, wenn sie als Scheidemauern zur Trennung einzelner
Wohnungsbestandtheile angewendet und auf beiden Seiten ver-
putzt werden. In unmittelbarer Nähe einer Feuerung ist ein
massives Mauerwerk herzustellen. Scheidewände über leeren
Räumen müssen entweder auf Gurten oder entsprechender Eisen-
construction ruhen.
Mähren:
§. 42. Die Errichtung neuer hölzerner Gebäude ist in der Regel
untersagt. Bei Hauptreparaturen an schon bestehenden hölzer-
nen Gebäuden ist auf Ersatz der hölzernen Bestandtheile durch
feuerfeste zu dringen.
Riegelwände dürfen nur innerhalb feuersicherer Wände her-
gestellt werden.

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Die Holzwände.
§. 43. Außer den im §. 38 bezeichneten Ausnahmefällen kann, wo
die Ausführung von vollem Mauerwerk Schwierigkeiten unter-
liegt, zur Abtheilung einzelner Lokalitäten in den Stockwerken
zwiſchen je zwei feuerfeſten Abtheilungswänden die Errichtung
einer Scheidewand mit hölzernem Gerippe (Riegelwand), welche
jedoch von beiden Seiten mit einem Mörtelbewurf verſehen ſein
muß, ausnahmsweiſe bewilligt werden, wenn keine Feuerung in
der Nähe derſelben angebracht wird.

Nach Umſtänden kann ein von feuerfeſten Mauern umgebener
Raum in obiger Weiſe untertheilt werden.

Derlei, ober größeren Räumen herzuſtellende Abtheilungswände
(Hängewände), es mögen dieſelben aus vollem Mauerwerk oder
aus Riegelwänden beſtehen, ſind in der Regel auf gemauerte
Gurte zu ſtellen. Doch können derlei gemauerte Wände an Orten,
welche von jeder Heizvorrichtung entfernt ſind, auf ſtarke, hin-
reichend tragfähige, hölzerne Röſte ausgeführt werden. Des-
gleichen ſind ſolide Tragwerke von Eiſen zuläſſig. Bei Erforder-
niß, ſolche Wände durch mehrere Stockwerke übereinander zu
führen, muß die Wand eines jeden Geſchoſſes für ſich beſtehend
auf einem eigenem Tragwerke ruhen.

Erleichterung für Bauausführungen am Lande.
§. 78. Riegelbauten ſind unter denſelben Bedingungen wie §. 76 in
der Bauordnung für Böhmen, zuläſſig, (ſiehe weiter oben).
Specielle Bauordnung für Klagenfurt: nach §. 53 ſind
Riegelwände in der Regel nicht geſtattet und werden nur dann
erlaubt, wenn ſie als Scheidemauern zur Trennung einzelner
Wohnungsbeſtandtheile angewendet und auf beiden Seiten ver-
putzt werden. In unmittelbarer Nähe einer Feuerung iſt ein
maſſives Mauerwerk herzuſtellen. Scheidewände über leeren
Räumen müſſen entweder auf Gurten oder entſprechender Eiſen-
conſtruction ruhen.
Mähren:
§. 42. Die Errichtung neuer hölzerner Gebäude iſt in der Regel
unterſagt. Bei Hauptreparaturen an ſchon beſtehenden hölzer-
nen Gebäuden iſt auf Erſatz der hölzernen Beſtandtheile durch
feuerfeſte zu dringen.
Riegelwände dürfen nur innerhalb feuerſicherer Wände her-
geſtellt werden.

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[147/0159] Die Holzwände. §. 43. Außer den im §. 38 bezeichneten Ausnahmefällen kann, wo die Ausführung von vollem Mauerwerk Schwierigkeiten unter- liegt, zur Abtheilung einzelner Lokalitäten in den Stockwerken zwiſchen je zwei feuerfeſten Abtheilungswänden die Errichtung einer Scheidewand mit hölzernem Gerippe (Riegelwand), welche jedoch von beiden Seiten mit einem Mörtelbewurf verſehen ſein muß, ausnahmsweiſe bewilligt werden, wenn keine Feuerung in der Nähe derſelben angebracht wird. Nach Umſtänden kann ein von feuerfeſten Mauern umgebener Raum in obiger Weiſe untertheilt werden. Derlei, ober größeren Räumen herzuſtellende Abtheilungswände (Hängewände), es mögen dieſelben aus vollem Mauerwerk oder aus Riegelwänden beſtehen, ſind in der Regel auf gemauerte Gurte zu ſtellen. Doch können derlei gemauerte Wände an Orten, welche von jeder Heizvorrichtung entfernt ſind, auf ſtarke, hin- reichend tragfähige, hölzerne Röſte ausgeführt werden. Des- gleichen ſind ſolide Tragwerke von Eiſen zuläſſig. Bei Erforder- niß, ſolche Wände durch mehrere Stockwerke übereinander zu führen, muß die Wand eines jeden Geſchoſſes für ſich beſtehend auf einem eigenem Tragwerke ruhen. Erleichterung für Bauausführungen am Lande. §. 78. Riegelbauten ſind unter denſelben Bedingungen wie §. 76 in der Bauordnung für Böhmen, zuläſſig, (ſiehe weiter oben). Specielle Bauordnung für Klagenfurt: nach §. 53 ſind Riegelwände in der Regel nicht geſtattet und werden nur dann erlaubt, wenn ſie als Scheidemauern zur Trennung einzelner Wohnungsbeſtandtheile angewendet und auf beiden Seiten ver- putzt werden. In unmittelbarer Nähe einer Feuerung iſt ein maſſives Mauerwerk herzuſtellen. Scheidewände über leeren Räumen müſſen entweder auf Gurten oder entſprechender Eiſen- conſtruction ruhen. Mähren: §. 42. Die Errichtung neuer hölzerner Gebäude iſt in der Regel unterſagt. Bei Hauptreparaturen an ſchon beſtehenden hölzer- nen Gebäuden iſt auf Erſatz der hölzernen Beſtandtheile durch feuerfeſte zu dringen. Riegelwände dürfen nur innerhalb feuerſicherer Wände her- geſtellt werden. 10*

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Zitationshilfe: Wanderley, Germano: Handbuch der Bauconstruktionslehre. 2. Aufl. Bd. 1. Die Constructionen in Holz. Halle (Saale), 1877, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wanderley_bauconstructionslehre01_1877/159>, abgerufen am 28.11.2024.