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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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weder die Güte / oder der Weeg Rechtens / ichtwas verfangen wöllen / den Beleidiger bezwingen. Darunder jedoch einem jedern seine Jurisdiction, und der Justici, vermög eines jeden Fürsten vnd Standts Gesetzen / vnd Satzungen / gebührende Administration vorbehalten. Vnd soll gantz keinem Standt deß Römischen Reichs erlaubt seyn / sein Recht mit Gewalt / vnd den Waffen zu verfolgen. Sondern da einige Strittigkeit entweders entstanden / oder hinfüro entstehen würde / soll ein jeder den Weeg deß Rechtens für sich nehmen. Welcher aber darwider thut / soll in der Straffe der Friedbrüchigen seyn. Was nun hierüber deß Richters Vrtheil wird mit sich bringen / solches soll / ohne vnterscheid der Ständen / exequirt werden / wie es deß Römischen Reichs Gesetze / von Execution verordnen.

Damit auch der gemeine Friede desto besser erhalten werde / sollen die Crayse ergäntzt werden / vnnd so bald ein anzeig der Vnruhe sich ereignen wolte / solle das jenige beobachtet werden / was in deß Römischen Reichs Constitutionen, von gemeinen Friedens Execution und Conservation verordnet ist.

So offt aber einer Kriegsvölcker / zu was occasion vnd Zeit es seyn möge / durch andere Herrschafft oder Grentzen führen wolte / so soll der jenige / dem die Völcker zuständig / vff seinen Kosten solche durchführen / ausser einigem Schaden vnd Nachtheil dessen / so den Durchzug verstattet. Darbey man alles beobachten solle / was vber deß gemeinen Fridens erhaltung / deß Heil. Römischen Reichs Satzungen decretirn vnd verordnen.

Vnter gegenwärtigem Friedens Tractat sollen begriffen werden alle die jenige / welche für Außantwortung der Ratification, oder innerhalb sechs Monat hernach / vff einer vnnd andern seitten / mit beyderseits beliebung / benennet werden. Jmmittelst thun beyderseits Theyle mit ein-

weder die Güte / oder der Weeg Rechtens / ichtwas verfangen wöllen / den Beleidiger bezwingen. Darunder jedoch einem jedern seine Jurisdiction, und der Justici, vermög eines jeden Fürsten vnd Standts Gesetzen / vnd Satzungen / gebührende Administration vorbehalten. Vnd soll gantz keinem Standt deß Römischen Reichs erlaubt seyn / sein Recht mit Gewalt / vnd den Waffen zu verfolgen. Sondern da einige Strittigkeit entweders entstanden / oder hinfüro entstehen würde / soll ein jeder den Weeg deß Rechtens für sich nehmen. Welcher aber darwider thut / soll in der Straffe der Friedbrüchigen seyn. Was nun hierüber deß Richters Vrtheil wird mit sich bringen / solches soll / ohne vnterscheid der Ständen / exequirt werden / wie es deß Römischen Reichs Gesetze / von Execution verordnen.

Damit auch der gemeine Friede desto besser erhalten werde / sollen die Crayse ergäntzt werden / vnnd so bald ein anzeig der Vnruhe sich ereignen wolte / solle das jenige beobachtet werden / was in deß Römischen Reichs Constitutionen, von gemeinen Friedens Execution und Conservation verordnet ist.

So offt aber einer Kriegsvölcker / zu was occasion vnd Zeit es seyn möge / durch andere Herrschafft oder Grentzen führen wolte / so soll der jenige / dem die Völcker zuständig / vff seinen Kosten solche durchführen / ausser einigem Schaden vnd Nachtheil dessen / so den Durchzug verstattet. Darbey man alles beobachten solle / was vber deß gemeinen Fridens erhaltung / deß Heil. Römischen Reichs Satzungen decretirn vnd verordnen.

Vnter gegenwärtigem Friedens Tractat sollen begriffen werden alle die jenige / welche für Außantwortung der Ratification, oder innerhalb sechs Monat hernach / vff einer vnnd andern seitten / mit beyderseits beliebung / benennet werden. Jmmittelst thun beyderseits Theyle mit ein-

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[47/0056] weder die Güte / oder der Weeg Rechtens / ichtwas verfangen wöllen / den Beleidiger bezwingen. Darunder jedoch einem jedern seine Jurisdiction, und der Justici, vermög eines jeden Fürsten vnd Standts Gesetzen / vnd Satzungen / gebührende Administration vorbehalten. Vnd soll gantz keinem Standt deß Römischen Reichs erlaubt seyn / sein Recht mit Gewalt / vnd den Waffen zu verfolgen. Sondern da einige Strittigkeit entweders entstanden / oder hinfüro entstehen würde / soll ein jeder den Weeg deß Rechtens für sich nehmen. Welcher aber darwider thut / soll in der Straffe der Friedbrüchigen seyn. Was nun hierüber deß Richters Vrtheil wird mit sich bringen / solches soll / ohne vnterscheid der Ständen / exequirt werden / wie es deß Römischen Reichs Gesetze / von Execution verordnen. Damit auch der gemeine Friede desto besser erhalten werde / sollen die Crayse ergäntzt werden / vnnd so bald ein anzeig der Vnruhe sich ereignen wolte / solle das jenige beobachtet werden / was in deß Römischen Reichs Constitutionen, von gemeinen Friedens Execution und Conservation verordnet ist. So offt aber einer Kriegsvölcker / zu was occasion vnd Zeit es seyn möge / durch andere Herrschafft oder Grentzen führen wolte / so soll der jenige / dem die Völcker zuständig / vff seinen Kosten solche durchführen / ausser einigem Schaden vnd Nachtheil dessen / so den Durchzug verstattet. Darbey man alles beobachten solle / was vber deß gemeinen Fridens erhaltung / deß Heil. Römischen Reichs Satzungen decretirn vnd verordnen. Vnter gegenwärtigem Friedens Tractat sollen begriffen werden alle die jenige / welche für Außantwortung der Ratification, oder innerhalb sechs Monat hernach / vff einer vnnd andern seitten / mit beyderseits beliebung / benennet werden. Jmmittelst thun beyderseits Theyle mit ein-

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/56>, abgerufen am 22.11.2024.