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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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den / sampt ihren Anhängen / oder Concordata mit denen Bäpsten / oder Intermistica deß 1548. Jahrs / oder andere einige weltliche Statuta, oder geistliche Decreta, Dispensationes, Absolutiones, oder einige andere / vnter was Namen oder praetext solche erdacht werden können / Exceptiones hinfüro eingeführt / gehöret / oder zugelassen / noch irgentswo entgegen vnd wider diese Transaction, es seye in petitorio oder possessorio, es seyen gleich Inhibitions oder andere Processen, oder Commissionen, jemals decretirt werden.

Welcher aber diser Transaction, oder allgemeinem Frieden mit Rath oder That widerstreben / oder der Execution oder Restitution sich widersetzen / oder auch vff billige obverglichene Maß / vnd ohne Excess fürgangene Restitution, ausser der Sachen ordentlicher Erörterung / vnd gewöhnlichen Rechtlichen Execution, den Restituirten vffs newe beschweren wird / er seye gleich weltlichen oder geistliches Standts / so soll er in die Straffe deß zerstörten Friedens würcklich gefallen seyn / vnd gegen denselben / vermög deß Heil. Römischen Reichs Satzungen / die Restitution vnd Vollziehung / mit voller Würcklichkeit decretirt vnd anbefohlen werden.

Jnmittelst soll gleichwol der beschlossene Friede in seinen Kräfften verbleiben. Vnd sollen alle dieser Transaction Consorten gehalten seyn / alle vnd jede gegenwertiges Friedens Gesetze / gegen jedermäniglich / ohne vnterscheid der Religion zu schützen vnd zu manuteniren. Vnd da ichtwas von einem / wer der auch seye / gehandlet werden solte / solle der Beleidigte dem Thäter von der That handlung abmahnen / die Sach aber gütlichem Vergleichen / oder Rechtlicher Erörterung vntergehen.

Da aber durch keines vnter diesen beyden Mitteln / innerhalb drey Jahren zeit / die Strittigkeit vffgehoben würde / sollen alle vnd jede dieser Transaction Consorten, mit gesamptem Rath vnd Macht / den / so laedirt worden / mit eingeschlossen / die Waffen ergreiffen / vnd / nach anruffung deß beleidigten Theyls / nachdem

den / sampt ihren Anhängen / oder Concordata mit denen Bäpsten / oder Intermistica deß 1548. Jahrs / oder andere einige weltliche Statuta, oder geistliche Decreta, Dispensationes, Absolutiones, oder einige andere / vnter was Namen oder praetext solche erdacht werden können / Exceptiones hinfüro eingeführt / gehöret / oder zugelassen / noch irgentswo entgegen vnd wider diese Transaction, es seye in petitorio oder possessorio, es seyen gleich Inhibitions oder andere Processen, oder Commissionen, jemals decretirt werden.

Welcher aber diser Transaction, oder allgemeinem Frieden mit Rath oder That widerstreben / oder der Execution oder Restitution sich widersetzen / oder auch vff billige obverglichene Maß / vnd ohne Excess fürgangene Restitution, ausser der Sachen ordentlicher Erörterung / vnd gewöhnlichen Rechtlichen Execution, den Restituirten vffs newe beschweren wird / er seye gleich weltlichen oder geistliches Standts / so soll er in die Straffe deß zerstörten Friedens würcklich gefallen seyn / vnd gegen denselben / vermög deß Heil. Römischen Reichs Satzungen / die Restitution vnd Vollziehung / mit voller Würcklichkeit decretirt vnd anbefohlen werden.

Jnmittelst soll gleichwol der beschlossene Friede in seinen Kräfften verbleiben. Vnd sollen alle dieser Transaction Consorten gehalten seyn / alle vnd jede gegenwertiges Friedens Gesetze / gegen jedermäniglich / ohne vnterscheid der Religion zu schützen vnd zu manuteniren. Vnd da ichtwas von einem / wer der auch seye / gehandlet werden solte / solle der Beleidigte dem Thäter von der That handlung abmahnen / die Sach aber gütlichem Vergleichen / oder Rechtlicher Erörterung vntergehen.

Da aber durch keines vnter diesen beyden Mitteln / innerhalb drey Jahren zeit / die Strittigkeit vffgehoben würde / sollen alle vnd jede dieser Transaction Consorten, mit gesamptem Rath vnd Macht / den / so laedirt worden / mit eingeschlossen / die Waffen ergreiffen / vnd / nach anruffung deß beleidigten Theyls / nachdem

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[46/0055] den / sampt ihren Anhängen / oder Concordata mit denen Bäpsten / oder Intermistica deß 1548. Jahrs / oder andere einige weltliche Statuta, oder geistliche Decreta, Dispensationes, Absolutiones, oder einige andere / vnter was Namen oder praetext solche erdacht werden können / Exceptiones hinfüro eingeführt / gehöret / oder zugelassen / noch irgentswo entgegen vnd wider diese Transaction, es seye in petitorio oder possessorio, es seyen gleich Inhibitions oder andere Processen, oder Commissionen, jemals decretirt werden. Welcher aber diser Transaction, oder allgemeinem Frieden mit Rath oder That widerstreben / oder der Execution oder Restitution sich widersetzen / oder auch vff billige obverglichene Maß / vnd ohne Excess fürgangene Restitution, ausser der Sachen ordentlicher Erörterung / vnd gewöhnlichen Rechtlichen Execution, den Restituirten vffs newe beschweren wird / er seye gleich weltlichen oder geistliches Standts / so soll er in die Straffe deß zerstörten Friedens würcklich gefallen seyn / vnd gegen denselben / vermög deß Heil. Römischen Reichs Satzungen / die Restitution vnd Vollziehung / mit voller Würcklichkeit decretirt vnd anbefohlen werden. Jnmittelst soll gleichwol der beschlossene Friede in seinen Kräfften verbleiben. Vnd sollen alle dieser Transaction Consorten gehalten seyn / alle vnd jede gegenwertiges Friedens Gesetze / gegen jedermäniglich / ohne vnterscheid der Religion zu schützen vnd zu manuteniren. Vnd da ichtwas von einem / wer der auch seye / gehandlet werden solte / solle der Beleidigte dem Thäter von der That handlung abmahnen / die Sach aber gütlichem Vergleichen / oder Rechtlicher Erörterung vntergehen. Da aber durch keines vnter diesen beyden Mitteln / innerhalb drey Jahren zeit / die Strittigkeit vffgehoben würde / sollen alle vnd jede dieser Transaction Consorten, mit gesamptem Rath vnd Macht / den / so laedirt worden / mit eingeschlossen / die Waffen ergreiffen / vnd / nach anruffung deß beleidigten Theyls / nachdem

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/55>, abgerufen am 25.11.2024.