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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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sondern vielmehr mit gesampter authoritet darann seyn / damit selbiger von niemands auff einige Weise oder praetext gebrochen werde. Massen dann der Aller-Christlichste König sich erkläret höchst obligirt zu seyn / vmb deß besagten Tractats Execution allerdings zu befördern / auch durch die Waffen zu schützen / fürnemblich zu dem End / damit besagter Hertzog in Saphoyen / ohnerachtet der vorigen Clausuln in Trini, Albae, vnd der übrigen Oerther / sohin vermittelst vorbesagten Tractats, vnd darauff erfolgenden investitur im Hertzogthumen Montferrat übergeben vnd assignirt, gerühiger possession immerdar verbleiben / vnd maintenirt werden möge.

Damit aber aller Mißhälligkeit vnd Streits zwischen denselben Hertzogen füncklein getilget würden / so will die Aller-Christlichste Mayst. viermalhundert / vier vnd neuntzig tausent Goldgülden / die von weyland dem Aller-Christlichsten König / Ludovico XIII. Glorwürdiger Gedächtnuß / zu erledigung deß Hauses Saphoyen / dem Herrn Hertzogen von Mantua versprochen worden seyn / an paarem Gelt besagtem H. Hertzogen zu Mantua bezahlen lassen. Wird derhalben den Herrn Hertzogen in Saphoyen / dessen Erben vnd Successorn, von derselben Schuld gäntzlich entledigen / vnd von aller Anforderung / so wegen vnd auß veranlassung gedachter Summ / anermeldtem Herrn Hertzogen zu Mantua / oder dessen Nachfolgern gesucht werden könte / gäntzlich befreyen. Also daß hinführo / in dessen Namen / Schein oder praetext, der Herr Hertzog in Saphoyen / dessen Erben oder Nachfolger / gantz keine Recht oder thätliche vexation vnd vngelegenheit vom Herrn Hertzogen zu Mantua / dessen Erben oder Nachfolgern / habe zu gewarten. Welcher von diesem Tage an / vnd von dato / vermög dieses von der Käyserl. vnd Aller-Christlichsten Majestät / öffentlich vnd feyerlich verglichenen Frieden-Schlusses / in dieser Sache / gantz keine Forderung oder Action, gegen den Herrn Hertzogen in Saphoyen vnd dessen Erben vnd Nachfolger solle führen können.

sondern vielmehr mit gesampter authoritet darann seyn / damit selbiger von niemands auff einige Weise oder praetext gebrochen werde. Massen dann der Aller-Christlichste König sich erkläret höchst obligirt zu seyn / vmb deß besagten Tractats Execution allerdings zu befördern / auch durch die Waffen zu schützen / fürnemblich zu dem End / damit besagter Hertzog in Saphoyen / ohnerachtet der vorigen Clausuln in Trini, Albae, vnd der übrigen Oerther / sohin vermittelst vorbesagten Tractats, vnd darauff erfolgenden investitur im Hertzogthumen Montferrat übergeben vnd assignirt, gerühiger possession immerdar verbleiben / vnd maintenirt werden möge.

Damit aber aller Mißhälligkeit vnd Streits zwischen denselben Hertzogen füncklein getilget würden / so will die Aller-Christlichste Mayst. viermalhundert / vier vnd neuntzig tausent Goldgülden / die von weyland dem Aller-Christlichsten König / Ludovico XIII. Glorwürdiger Gedächtnuß / zu erledigung deß Hauses Saphoyen / dem Herrn Hertzogen von Mantua versprochen worden seyn / an paarem Gelt besagtem H. Hertzogen zu Mantua bezahlen lassen. Wird derhalben den Herrn Hertzogen in Saphoyen / dessen Erben vnd Successorn, von derselben Schuld gäntzlich entledigen / vnd von aller Anforderung / so wegen vnd auß veranlassung gedachter Summ / anermeldtem Herrn Hertzogen zu Mantua / oder dessen Nachfolgern gesucht werden könte / gäntzlich befreyen. Also daß hinführo / in dessen Namen / Schein oder praetext, der Herr Hertzog in Saphoyen / dessen Erben oder Nachfolger / gantz keine Recht oder thätliche vexation vnd vngelegenheit vom Herrn Hertzogen zu Mantua / dessen Erben oder Nachfolgern / habe zu gewarten. Welcher von diesem Tage an / vnd von dato / vermög dieses von der Käyserl. vnd Aller-Christlichsten Majestät / öffentlich vnd feyerlich verglichenen Frieden-Schlusses / in dieser Sache / gantz keine Forderung oder Action, gegen den Herrn Hertzogen in Saphoyen vnd dessen Erben vnd Nachfolger solle führen können.

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[37/0046] sondern vielmehr mit gesampter authoritet darann seyn / damit selbiger von niemands auff einige Weise oder praetext gebrochen werde. Massen dann der Aller-Christlichste König sich erkläret höchst obligirt zu seyn / vmb deß besagten Tractats Execution allerdings zu befördern / auch durch die Waffen zu schützen / fürnemblich zu dem End / damit besagter Hertzog in Saphoyen / ohnerachtet der vorigen Clausuln in Trini, Albae, vnd der übrigen Oerther / sohin vermittelst vorbesagten Tractats, vnd darauff erfolgenden investitur im Hertzogthumen Montferrat übergeben vnd assignirt, gerühiger possession immerdar verbleiben / vnd maintenirt werden möge. Damit aber aller Mißhälligkeit vnd Streits zwischen denselben Hertzogen füncklein getilget würden / so will die Aller-Christlichste Mayst. viermalhundert / vier vnd neuntzig tausent Goldgülden / die von weyland dem Aller-Christlichsten König / Ludovico XIII. Glorwürdiger Gedächtnuß / zu erledigung deß Hauses Saphoyen / dem Herrn Hertzogen von Mantua versprochen worden seyn / an paarem Gelt besagtem H. Hertzogen zu Mantua bezahlen lassen. Wird derhalben den Herrn Hertzogen in Saphoyen / dessen Erben vnd Successorn, von derselben Schuld gäntzlich entledigen / vnd von aller Anforderung / so wegen vnd auß veranlassung gedachter Summ / anermeldtem Herrn Hertzogen zu Mantua / oder dessen Nachfolgern gesucht werden könte / gäntzlich befreyen. Also daß hinführo / in dessen Namen / Schein oder praetext, der Herr Hertzog in Saphoyen / dessen Erben oder Nachfolger / gantz keine Recht oder thätliche vexation vnd vngelegenheit vom Herrn Hertzogen zu Mantua / dessen Erben oder Nachfolgern / habe zu gewarten. Welcher von diesem Tage an / vnd von dato / vermög dieses von der Käyserl. vnd Aller-Christlichsten Majestät / öffentlich vnd feyerlich verglichenen Frieden-Schlusses / in dieser Sache / gantz keine Forderung oder Action, gegen den Herrn Hertzogen in Saphoyen vnd dessen Erben vnd Nachfolger solle führen können.

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/46>, abgerufen am 23.04.2024.