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Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.

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eingesetzt werden. Gedachtes Bisthumb soll er friedlich regieren / vnd desselben / als auch seiner Apteyen (jedoch vorbehältlich deß Königs / vnd eines jedwedern privat-Gerechtigkeit) vnd seiner patrimonial-Güter / wo die auch gelegen seyn mögen (so ferrn sie gedachter Vbergabe nicht entgegen stehen) Privilegien, Einkünften vnd Abnutzungen sich bedienen vnd geniessen: Allein hinführo dem Könige getrew vnd hold zu seyn / aydtlich angeloben / nichts gegen dero Mayst. vnd Reichs-wolfarth fürzunehmen.

Fürs Ander / so tretten ab / vnd übergeben die Röm. Käys. M. vnd das Reich / dem Aller-Christlichsten Könige / vnd dessen Nachfolgern am Reiche / das Ius directi Dominij & superioritatis, vnd was sonsten dieselbe für sich / vnd das Heyl. Römis. Reiche für Rechte an Pinarola gehabt / oder gehaben mögen.

Drittens thun die Käys. Mayst. für sich / vnd dero Durchläuchtigstes Hauß Oesterreich / wie auch das Römis. Reich / sich begeben aller Rechten / Eygenthumbs / Herrschafft / Possession vnd Iurisdiction, welche sie biß dahero dem Römischen Reich vnd Hauß Oesterreich zugestanden / an die Statt Breysach / Landtgraffschafft der 10. im Elsaß gelegenen Reichs-Stätten / nemblich Hagenaw / Colmar / Schlettstatt / Weissenburg / Landaw / Obernheimb / Roßheimb / Münster / im Thal zu St. Georg / Keysersberg / Thüringheimb / alle Dorffschafften / vnd alle andere Recht / welche zu besagtem Ampt gehören / vnd übergeben solche alle / vnd jedes besonder dem Aller-Christlichsten Könige vnd Cron Franckreich / dergestalt / daß besagte Statt Breysach / sampt denen Höfen / Hochstatt / Niderrinsing / Harten vnd Acharren, so zu der Statt Breysach gemeinschafft gehörig / sampt allem Gebiethe / vnd Bann / wie es von alters herkommen / nunmehr der Cron Franckreich gehören solle: Jedoch mit Vorbehalt besagter Statt hierüber vom Hause Oesterreich erlangten Privilegien vnd Freyheiten.

Vnd soll besagte Landgraffschafft beyder Elsaß vnd Suntgaw / wie auch das Land-Ampt der bemeldten 10. Stätten / vnd

eingesetzt werden. Gedachtes Bisthumb soll er friedlich regieren / vnd desselben / als auch seiner Apteyen (jedoch vorbehältlich deß Königs / vnd eines jedwedern privat-Gerechtigkeit) vnd seiner patrimonial-Güter / wo die auch gelegen seyn mögen (so ferrn sie gedachter Vbergabe nicht entgegen stehen) Privilegien, Einkünften vnd Abnutzungen sich bedienen vnd geniessen: Allein hinführo dem Könige getrew vnd hold zu seyn / aydtlich angeloben / nichts gegen dero Mayst. vnd Reichs-wolfarth fürzunehmen.

Fürs Ander / so tretten ab / vnd übergeben die Röm. Käys. M. vnd das Reich / dem Aller-Christlichsten Könige / vnd dessen Nachfolgern am Reiche / das Ius directi Dominij & superioritatis, vnd was sonsten dieselbe für sich / vnd das Heyl. Römis. Reiche für Rechte an Pinarola gehabt / oder gehaben mögen.

Drittens thun die Käys. Mayst. für sich / vnd dero Durchläuchtigstes Hauß Oesterreich / wie auch das Römis. Reich / sich begeben aller Rechten / Eygenthumbs / Herrschafft / Possession vnd Iurisdiction, welche sie biß dahero dem Römischen Reich vnd Hauß Oesterreich zugestanden / an die Statt Breysach / Landtgraffschafft der 10. im Elsaß gelegenen Reichs-Stätten / nemblich Hagenaw / Colmar / Schlettstatt / Weissenburg / Landaw / Obernheimb / Roßheimb / Münster / im Thal zu St. Georg / Keysersberg / Thüringheimb / alle Dorffschafften / vnd alle andere Recht / welche zu besagtem Ampt gehören / vnd übergeben solche alle / vnd jedes besonder dem Aller-Christlichsten Könige vnd Cron Franckreich / dergestalt / daß besagte Statt Breysach / sampt denen Höfen / Hochstatt / Niderrinsing / Harten vnd Acharren, so zu der Statt Breysach gemeinschafft gehörig / sampt allem Gebiethe / vnd Bann / wie es von alters herkommen / nunmehr der Cron Franckreich gehören solle: Jedoch mit Vorbehalt besagter Statt hierüber vom Hause Oesterreich erlangten Privilegien vnd Freyheiten.

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[28/0037] eingesetzt werden. Gedachtes Bisthumb soll er friedlich regieren / vnd desselben / als auch seiner Apteyen (jedoch vorbehältlich deß Königs / vnd eines jedwedern privat-Gerechtigkeit) vnd seiner patrimonial-Güter / wo die auch gelegen seyn mögen (so ferrn sie gedachter Vbergabe nicht entgegen stehen) Privilegien, Einkünften vnd Abnutzungen sich bedienen vnd geniessen: Allein hinführo dem Könige getrew vnd hold zu seyn / aydtlich angeloben / nichts gegen dero Mayst. vnd Reichs-wolfarth fürzunehmen. Fürs Ander / so tretten ab / vnd übergeben die Röm. Käys. M. vnd das Reich / dem Aller-Christlichsten Könige / vnd dessen Nachfolgern am Reiche / das Ius directi Dominij & superioritatis, vnd was sonsten dieselbe für sich / vnd das Heyl. Römis. Reiche für Rechte an Pinarola gehabt / oder gehaben mögen. Drittens thun die Käys. Mayst. für sich / vnd dero Durchläuchtigstes Hauß Oesterreich / wie auch das Römis. Reich / sich begeben aller Rechten / Eygenthumbs / Herrschafft / Possession vnd Iurisdiction, welche sie biß dahero dem Römischen Reich vnd Hauß Oesterreich zugestanden / an die Statt Breysach / Landtgraffschafft der 10. im Elsaß gelegenen Reichs-Stätten / nemblich Hagenaw / Colmar / Schlettstatt / Weissenburg / Landaw / Obernheimb / Roßheimb / Münster / im Thal zu St. Georg / Keysersberg / Thüringheimb / alle Dorffschafften / vnd alle andere Recht / welche zu besagtem Ampt gehören / vnd übergeben solche alle / vnd jedes besonder dem Aller-Christlichsten Könige vnd Cron Franckreich / dergestalt / daß besagte Statt Breysach / sampt denen Höfen / Hochstatt / Niderrinsing / Harten vnd Acharren, so zu der Statt Breysach gemeinschafft gehörig / sampt allem Gebiethe / vnd Bann / wie es von alters herkommen / nunmehr der Cron Franckreich gehören solle: Jedoch mit Vorbehalt besagter Statt hierüber vom Hause Oesterreich erlangten Privilegien vnd Freyheiten. Vnd soll besagte Landgraffschafft beyder Elsaß vnd Suntgaw / wie auch das Land-Ampt der bemeldten 10. Stätten / vnd

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Zitationshilfe: Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/37>, abgerufen am 29.03.2024.