Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649.gesampt jhr vorige Sicherheit / Iurisdiction vnd Vbunge / massen selbige für diesem Kriegswesen von vielen Jahren her / im Schwang gangen / ersetzt / vnd vnverletzlich erhalten werden sollen. Die jenige Länder / so an Wasser stossen / vnd alle andere Rechte vnd Privilegien / als auch Mautte / so von der Römis. Käys. M. mit Bewilligung der Churfürsten / bey deß andern / beydes dem Graffen zu Oldenburg vff der Weeser erlaubt / oder von langer Hand im schwang gewesen / sollen in jhrenn völligen Kräfften bleiben vnd vollnzogen werden. Damit also die Handlung jhre vollständige Freyheit erlangen / vnd allerseiths zu Wasser vnd Land sicher zu reisen sey / auch dergestalt alle vnd jede beyderseiths Bundsverwandten Lehenleute / Vnderthanen / Angehörige vnd Jnnwohner / frey vnd sicher passiren / repassiren vnd handlen mögen. Vnd Krafft dieses / in den Stand vnd Sicherheit gelangen / worinn ein jeder für dem Teutschen Kriege sich befunden. Da dann beyderseyths Obrigkeiten / wider vnbillichen Gewalt vnd Zwang / ein jedern frembden / gleich als sein eygenen Vnderthanen / schützen vnd retten soll: Dergestalt / daß sowohl dieser Vergleich / als eines jeden Orths Rechtes vnd Satzungen beobachtet werden. Damit aber besagter Friede vnd Freundschafft / zwischen dem Röm. Käyser vnd Könige in Franckreich / desto baß bestättigt / vnd der allgemeinen Sicherheit besser fürgestanden werde: Hierumb ist mit deß H. Reichs Chur:Fürsten vnd Ständen Bewilligung / Rath vnd Zuthun / vmb Friedens Willen verglichen. Fürs Erste / soll die hohe Regierung / Iura superioritatis, auch alle andere Rechte / so bißhero das Heyl. Römis. Reich an die Bisthumber / Metz / Tull vnd Verdun / vnd derselben Stätte vnd Gebiethe / vnd benantlich Moyenwyck gehabt / künfftigs auff eben solche Weise der Cron Franckreich zustehen / vnd zu ewigen Tagen vnwiderrufflich incorporirt verbleiben: Jedoch mit vorbehalt deß iuris Metropolitani, so dem Ertz-Stifft Trier zukompt. Es soll Herr Franciscus, Hertzog in Lotthringen / als ein ordentlicher Bischoff / in possession deß Bisthumbs Verdun / wider gesampt jhr vorige Sicherheit / Iurisdiction vnd Vbunge / massen selbige für diesem Kriegswesen von vielen Jahren her / im Schwang gangen / ersetzt / vnd vnverletzlich erhalten werden sollen. Die jenige Länder / so an Wasser stossen / vnd alle andere Rechte vnd Privilegien / als auch Mautte / so von der Römis. Käys. M. mit Bewilligung der Churfürsten / bey deß andern / beydes dem Graffen zu Oldenburg vff der Weeser erlaubt / oder von langer Hand im schwang gewesen / sollen in jhrenn völligen Kräfften bleiben vnd vollnzogen werden. Damit also die Handlung jhre vollständige Freyheit erlangen / vnd allerseiths zu Wasser vnd Land sicher zu reisen sey / auch dergestalt alle vnd jede beyderseiths Bundsverwandten Lehenleute / Vnderthanen / Angehörige vnd Jnnwohner / frey vnd sicher passiren / repassiren vnd handlen mögen. Vnd Krafft dieses / in den Stand vnd Sicherheit gelangen / worinn ein jeder für dem Teutschen Kriege sich befunden. Da dann beyderseyths Obrigkeiten / wider vnbillichen Gewalt vnd Zwang / ein jedern frembden / gleich als sein eygenen Vnderthanen / schützen vnd retten soll: Dergestalt / daß sowohl dieser Vergleich / als eines jeden Orths Rechtes vnd Satzungen beobachtet werden. Damit aber besagter Friede vnd Freundschafft / zwischen dem Röm. Käyser vnd Könige in Franckreich / desto baß bestättigt / vnd der allgemeinen Sicherheit besser fürgestanden werde: Hierumb ist mit deß H. Reichs Chur:Fürsten vnd Ständen Bewilligung / Rath vnd Zuthun / vmb Friedens Willen verglichen. Fürs Erste / soll die hohe Regierung / Iura superioritatis, auch alle andere Rechte / so bißhero das Heyl. Römis. Reich an die Bisthumber / Metz / Tull vnd Verdun / vnd derselben Stätte vnd Gebiethe / vnd benantlich Moyenwyck gehabt / künfftigs auff eben solche Weise der Cron Franckreich zustehen / vnd zu ewigen Tagen vnwiderrufflich incorporirt verbleiben: Jedoch mit vorbehalt deß iuris Metropolitani, so dem Ertz-Stifft Trier zukompt. 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Damit also die Handlung jhre vollständige Freyheit erlangen / vnd allerseiths zu Wasser vnd Land sicher zu reisen sey / auch dergestalt alle vnd jede beyderseiths Bundsverwandten Lehenleute / Vnderthanen / Angehörige vnd Jnnwohner / frey vnd sicher passiren / repassiren vnd handlen mögen. Vnd Krafft dieses / in den Stand vnd Sicherheit gelangen / worinn ein jeder für dem Teutschen Kriege sich befunden. Da dann beyderseyths Obrigkeiten / wider vnbillichen Gewalt vnd Zwang / ein jedern frembden / gleich als sein eygenen Vnderthanen / schützen vnd retten soll: Dergestalt / daß sowohl dieser Vergleich / als eines jeden Orths Rechtes vnd Satzungen beobachtet werden.</p> <p>Damit aber besagter Friede vnd Freundschafft / zwischen dem Röm. Käyser vnd Könige in Franckreich / desto baß bestättigt / vnd der allgemeinen Sicherheit besser fürgestanden werde: Hierumb ist mit deß H. 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gesampt jhr vorige Sicherheit / Iurisdiction vnd Vbunge / massen selbige für diesem Kriegswesen von vielen Jahren her / im Schwang gangen / ersetzt / vnd vnverletzlich erhalten werden sollen.
Die jenige Länder / so an Wasser stossen / vnd alle andere Rechte vnd Privilegien / als auch Mautte / so von der Römis. Käys. M. mit Bewilligung der Churfürsten / bey deß andern / beydes dem Graffen zu Oldenburg vff der Weeser erlaubt / oder von langer Hand im schwang gewesen / sollen in jhrenn völligen Kräfften bleiben vnd vollnzogen werden. Damit also die Handlung jhre vollständige Freyheit erlangen / vnd allerseiths zu Wasser vnd Land sicher zu reisen sey / auch dergestalt alle vnd jede beyderseiths Bundsverwandten Lehenleute / Vnderthanen / Angehörige vnd Jnnwohner / frey vnd sicher passiren / repassiren vnd handlen mögen. Vnd Krafft dieses / in den Stand vnd Sicherheit gelangen / worinn ein jeder für dem Teutschen Kriege sich befunden. Da dann beyderseyths Obrigkeiten / wider vnbillichen Gewalt vnd Zwang / ein jedern frembden / gleich als sein eygenen Vnderthanen / schützen vnd retten soll: Dergestalt / daß sowohl dieser Vergleich / als eines jeden Orths Rechtes vnd Satzungen beobachtet werden.
Damit aber besagter Friede vnd Freundschafft / zwischen dem Röm. Käyser vnd Könige in Franckreich / desto baß bestättigt / vnd der allgemeinen Sicherheit besser fürgestanden werde: Hierumb ist mit deß H. Reichs Chur:Fürsten vnd Ständen Bewilligung / Rath vnd Zuthun / vmb Friedens Willen verglichen.
Fürs Erste / soll die hohe Regierung / Iura superioritatis, auch alle andere Rechte / so bißhero das Heyl. Römis. Reich an die Bisthumber / Metz / Tull vnd Verdun / vnd derselben Stätte vnd Gebiethe / vnd benantlich Moyenwyck gehabt / künfftigs auff eben solche Weise der Cron Franckreich zustehen / vnd zu ewigen Tagen vnwiderrufflich incorporirt verbleiben: Jedoch mit vorbehalt deß iuris Metropolitani, so dem Ertz-Stifft Trier zukompt.
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Zitationshilfe: | Friedens-Schluß / So von der Römischen Käyserlichen / Vnd Aller-Christl. Königl. Mayst. [...] in Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekräfftiget. Franckfurt [Frankfurt], 1649, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/vertrag_westfaelischer_1648/36>, abgerufen am 16.02.2025. |